[ohne] Rechtsklärung zum Zugang des Grundbesitzes bei einem Reiseverbot
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[ohne] Rechtsklärung zum Zugang des Grundbesitzes bei einem Reiseverbot
Rechtsklärung zum Zugang des Grundbesitzes bei einem Reiseverbot
Das Reichskammergericht ist mit der Klärung folgender Frage beauftragt worden:
Muss bei einem Reiseverbot ebenfalls der Zugang zum Grundbesitz gewährt werden, analog zur Verbannung im Richtervertrag?
Das Reichskammergericht stellt fest:
Der Zugang zum Grundbesitz muss auch bei einem Reiseverbot gewährt werden.
Begründung:
Wenn das verhängte Reiseverbot den Betroffenen daran hindert an seinen Grundbesitz zu gelangen, verstößt dies gegen die Auflagen des Richtervertrages.
Die Regelung ist hier analog anzuwenden, da der Sinn und Zweck darin besteht den Betroffenen selbst noch nach einer Verbannung an sein Grundbesitz zu lassen. Ein Reiseverbot schließt diese Möglichkeit meist nicht aus, jedoch dann wenn die betroffene Person ihren Grundbesitz in einer anderen Provinz hat, als in der ihr das Reiseverbot auferlegt wurde.
Die Möglichkeit diesen Zugang durch zumutbare Auflagen, wie zum Beispiel eine Anmeldepflicht oder die Vorgabe in einer bestimmten Gruppe zu reisen, einzuschränken sieht das Gericht als gegeben an. Hierzu bedürfte es jedoch einer gesetzlichen Grundlage.
Das Ergebnis wurde einstimmig durch die Reichsrichter Nordhammer von Thrauenstein, PhenomTaker von Wanyan, Georien von Connacht, Amaranth von Salem, LarsWallenstein von Staufen und Hernur von Rosenfeldt beschlossen.
PhenomTaker von Wanyan
stellvertretender Oberster Richter
Stuttgart am 28.05.1462
Das Reichskammergericht ist mit der Klärung folgender Frage beauftragt worden:
Muss bei einem Reiseverbot ebenfalls der Zugang zum Grundbesitz gewährt werden, analog zur Verbannung im Richtervertrag?
Das Reichskammergericht stellt fest:
Der Zugang zum Grundbesitz muss auch bei einem Reiseverbot gewährt werden.
Begründung:
Wenn das verhängte Reiseverbot den Betroffenen daran hindert an seinen Grundbesitz zu gelangen, verstößt dies gegen die Auflagen des Richtervertrages.
Die Regelung ist hier analog anzuwenden, da der Sinn und Zweck darin besteht den Betroffenen selbst noch nach einer Verbannung an sein Grundbesitz zu lassen. Ein Reiseverbot schließt diese Möglichkeit meist nicht aus, jedoch dann wenn die betroffene Person ihren Grundbesitz in einer anderen Provinz hat, als in der ihr das Reiseverbot auferlegt wurde.
Die Möglichkeit diesen Zugang durch zumutbare Auflagen, wie zum Beispiel eine Anmeldepflicht oder die Vorgabe in einer bestimmten Gruppe zu reisen, einzuschränken sieht das Gericht als gegeben an. Hierzu bedürfte es jedoch einer gesetzlichen Grundlage.
Das Ergebnis wurde einstimmig durch die Reichsrichter Nordhammer von Thrauenstein, PhenomTaker von Wanyan, Georien von Connacht, Amaranth von Salem, LarsWallenstein von Staufen und Hernur von Rosenfeldt beschlossen.
PhenomTaker von Wanyan
stellvertretender Oberster Richter
Stuttgart am 28.05.1462
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