Gilde der Juristen
Würden Sie gerne auf diese Nachricht reagieren? Erstellen Sie einen Account in wenigen Klicks oder loggen Sie sich ein, um fortzufahren.

[1465-031-R] Rechtsklärung betreffend Auflagen in einem Freispruch

Nach unten

[1465-031-R] Rechtsklärung betreffend Auflagen in einem Freispruch Empty [1465-031-R] Rechtsklärung betreffend Auflagen in einem Freispruch

Beitrag von Admin 04.10.20 11:35

Rechtsklärung betreffend Auflagen in einem Freispruch - 1465-031-R


Das Reichskammergericht wurde damit beauftragt folgende Fragen zu klären:

1. Darf ein Freispruch aufgrund von Zweifeln an einer Tatbeteiligung Sanktionen für genau die angezweifelte Tatbeteiligung enthalten?
2. Darf ein Freispruch Sanktionen, Auflagen, Zahlungsforderungen enthalten?
3. Falls 1 und 2 mit NEIN beantwortet werden, können Auflagen wie Zahlungsaufforderungen in einem Freispruch als ungültig gewertet werden?
4. Ist es als Rechtsbeugung zu sehen, wenn eine Tatbeteiligung nicht bewiesen wurde, ein Freispruch erfolgt, dieser Freispruch jedoch Wiedergutmachung anordnet?

Das Reichskammergericht stellt fest:

Ein Freispruch darf keine strafrechtlichen Sanktionen oder Wiedergutmachungen enthalten. Dies ist jedoch von der ungerechtfertigten Bereicherung abzugrenzen. Materielle und immaterielle Güter, die durch eine unrechtmäßige Tat (durch Dritte) erlangt wurden, sind zur Erhaltung des Status Quo zurückzugeben.


Begründung:

Der Freispruch spricht den Angeklagten von den vorgeworfenen Straftaten frei. Sanktionen dienen zur Bestrafung einer Straftat, folglich kann ohne die bewiesene Straftat auch keine Sanktion oder Wiedergutmachung erfolgen.
Auflagen wie beispielsweise das Zurückgeben von Gütern, die durch eine unrechtmäßige Tat eines Dritten erlangt wurden, sind hingegen möglich, um den Status Quo so gut wie möglich wiederherzustellen. So wechselt beispielsweise das Eigentum von Gütern nicht, durch die bloße Übergabe des Diebesguts an einen unbeteiligten Dritten. Es ist im Einzelfall zu klären, inwieweit diese Herausgabe für den Besitzer zumutbar ist.
Dies ist auf das römische Recht der "condictio" zurückzuführen.



Das Ergebnis wurde einstimmig durch die Reichsrichter PhenomTaker von Wanyan, LarsWallenstein von Karolingen-Staufen und Konsar von Neuweier beschlossen. Reichsrichter Garniel hat sich enthalten, da eines seiner Urteile die vorliegende Rechtsklärung begründete.



PhenomTaker von Wanyan
Stuttgart, den 02.07.1465

Admin
Admin

Anzahl der Beiträge : 110
Anmeldedatum : 02.10.20

https://juristengilde.forumieren.de

Nach oben Nach unten

Nach oben

- Ähnliche Themen

 
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten