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[1461-037-R] Rechtsklärung zum Adelsgesetz bezüglich der Anrechung von Aufwertungen von Lehen

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Beitrag von Admin 03.10.20 13:50

Rechtsklärung zum Adelsgesetz bezüglich der Anrechung von Aufwertungen von Lehen

Das Reichskammergericht ist mit der Klärung folgender Fragen beauftragt worden:

1. Inwiefern belastet die Aufwertung eines Lehens das Budget welches dem Souverän bzw. dem Regenten durch die Grenzen des Ernennungsrechtes zugesprochen wird?
2. Inwiefern es auf Grund des neuen Lehensvertrages als neues Lehen im Budget zu betrachten ist?

Dabei stellt das Reichskammergericht fest dass die Frage 1 mehrschichtig ist und sich in folgende Bereiche aufteilt:

1: Inwiefern belastet die Aufwertung eines Lehens im Rahmen des Lehensverhältnisses das Budget dieses Lehnsherrn?
2: Inwiefern belastet die Aufwertung eines Provinzlehen in ein Reichslehen das Budget des Souverän bzw. der Provinz?
3: Inwiefern belastet die Aufwertung eines Lehens das Budget das der Lehnsherrn gemäß §10 ADG in einer Amtszeit vergeben kann?

Damit sind folgende Fragen durch das Reichskammergericht zu klären:

1: Inwiefern belastet die Aufwertung eines Lehens im Rahmen des Lehensverhältnisses das Budget dieses Lehnsherrn?
2: Inwiefern belastet die Aufwertung eines Provinzlehen in ein Reichslehen das Budget des Souverän bzw. der Provinz?
3: Inwiefern belastet die Aufwertung eines Lehens das Budget das der Lehnsherrn gemäß §10 ADG in einer Amtszeit vergeben kann?
4: Inwiefern es auf Grund des neuen Lehensvertrages als neues Lehen im Budget zu betrachten ist?

Das Reichskammergericht stellt fest:

Allgemein: Zu differenzieren ist hier zwischen dem Lehnsbudget und den Grenzen des Ernennungsrechtes. Gemäß §10 Abs. 2a und 3a ADG ist das Lehnsbudget definiert als die gesamte Anzahl an Lehen die ein Souverän, bzw. ein Regent vergeben kann, bis physisch keine weiteren Lehen mehr vorhanden sind. Die Grenzen des Ernennungsrechts definieren sich gemäß §10 als die Anzahl an Lehen die der Souverän, bzw. der Regent innerhalb einer Amtszeit vergeben kann.

Zu 1: Das Budget des Lehnsherren wird nicht zusätzlich belastet, sondern nur in dem Maße wie es durch das ursprüngliche Lehen belastet wurde.

Das Budget des Lehnsherrn beinhaltet die Summe sämtlicher Lehen die der jeweilige Lehnsherr vergeben kann. Es besteht aus einer festen Anzahl von Lehen und wird nur dann belastet wenn ein zusätzliches Lehen vergeben wird. Die Aufwertung eines Lehens erhöht seinen Wert des Lehens, jedoch wird kein zusätzliches Lehen vergeben. In diesem Sinne wird das Lehnsbudget durch die Aufwertung nicht zusätzlich belastet.

Zu 2: Bei einer Aufwertung eines Provinzlehens in ein Reichslehen geht dem Lehensbudget der Provinz ein Lehen verloren und das Budget des Souveräns gewinnt ein Lehen. Gleichzeitig wird das Budget des Souveräns um dieses Lehen belasten.

Bei einer Aufwertung eines Provinzlehens in ein Reichslehen verliert die Provinz einen Vasallen und das Reich erhält einen Vasallen, bzw. ein neues Lehen. In diesem Sinne belastet die Aufwertung das Budget des Souveräns. Zugleich ist gemäß §13 Abs. 7 definiert dass bei einer Aufwertung eines Provinzlehens in ein Reichslehen das Lehnsbudget des Souveräns erhöht wird. Da die Größe des Lehnsbudgets im ADG klar geregelt ist, bedeutet dies dass das Lehnsbudgets der Provinz im Falle einer solchen Aufwertung um ein Lehen verringert wird. Zugleich wird das Budget des Souveräns um ein Lehen erhöht und um ein Lehen belastet.

Zu 3: Die Aufwertung eines Lehens verringert die Anzahl der Ehrungen die ein Lehnsherr innerhalb seiner Amtszeit vergeben kann.

Das ADG besagt, dass nur im Rahmen der Grenzen des Ernennungsrechtes und des dazugehörigen Lehensbudgets aufgewertet werden darf. Zu beachten ist hier dass die Grenzen des Ernennungsrechtes nicht mit dem Lehnsbudget gleich zu setzen sind. Sie sind klar definiert in §10 ADG. Dieser besagt dass ein Souverän, bzw. ein Regent nur eine bestimmte Anzahl von Lehen innerhalb einer Amtszeit vergeben darf. Da in §13 Abs. 2 klar definiert ist das nur innerhalb der Grenzen des Ernennungsrechtes aufgewertet werden darf, wird festgestellt dass die Aufwertung eines Lehens die Anzahl der Lehen die innerhalb einer Amtszeit vergeben werden können verringert.

Zu 4: Die Aufwertung kommt einer Neubelehnung gleich.

Es ist nicht näher definiert was ein Lehen ausmacht. Definiert jedoch ist die Belehnung. Gemäß §5 ADG ist die Belehnung definiert in einer Zeremonie und der Vergabe eines Lehenvertrages. In dieser Weise bedarf die Aufwertung einer Belehnung im Sinne des §5 ADG. In diesem Sinne ist die Aufwertung einer Neubelehnung gleichzustellen.

Anmerkung:
Die Feststellungen zu 1 und 4 scheinen auf den ersten Blick widersprüchlich, jedoch wird festgestellt, dass die Aufwertung zwar einer Belehnung gleichkommt und eines neuen Lehnvertrages bedarf, jedoch kein zusätzliches Lehen vergeben wird. Daher belastet es das Budget nicht zusätzlich, sondern nur in dem Maße als das vorherige Lehen.



Das Ergebnis wurde Einstimmig durch die Reichsrichter Nordhammer von Thrauenstein, Constancia von Schenkenbach Petra von Schenkenbach und BelgVl von Salem beschlossen.


Nordhammer von Thrauenstein, Graf von Kulmbach


Oberster Richter

Stuttgart den 08.06.1461

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