[1459-026] Rechtsklärung bezüglich Urteile durch Amtsinhaber illegaler Stürmungen
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[1459-026] Rechtsklärung bezüglich Urteile durch Amtsinhaber illegaler Stürmungen
Klärung der Rechtslage - 1459-026
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Das Reichskammergericht ist damit beauftragt worden zu überprüfen, ob die Urteile der Richter, die durch eine illegale Stürmung des Schlosses das Amt erhalten haben, rechtskräftig sind und ob die Prozesse, im Falle einer Rückerstürmung, vor dem Provinzgericht oder zwingend vor dem Reichskammergericht zu verhandeln sind.
Das Reichskammergericht stellt fest:
1. Richter, die ihr Amt auf illegale Art und Weise erlangt haben, sind nicht dazu berechtigt rechtskräftige Urteile zu fällen.
2. Die Urteile der Richter, die ihr Amt auf illegale Art und Weise erlangt haben, sind nicht rechtskräftig.
3. Die Prozesse gegen die illegalen Erstürmer sind nicht zwingend vor dem Reichskammergericht zu verhandeln.
Begründung:
Zu 1 u. 2.
Eine eigenständige Rechtsklärung war hierbei nicht nötig, da es bereits Entscheidungen diesbezüglich gegeben hat.
Zitat:
Unter einer unrechtmäßigen Regierung gefällte Urteile werden im Deutschen Königreich nicht anerkannt. Das Urteil hat im vorliegenden Fall keine Rechtskraft.
(Auszug aus der Akte 1457-039)
Somit lässt sich nur wiederholen, dass die Urteile, von unrechtmäßigen Erstürmern, keine Rechtsgültigkeit besitzen.
Zu 3.
Da die Urteile keine Rechtsgültigkeit besitzen, sind auch keine Berufungen der Prozesse am Reichskammergericht von Nöten.
Zitat:
Der Antrag auf Berufung ist deshalb abzuweisen.
(Auszug aus der Akte 1457-039)
Somit können die Prozesse, nach einer erfolgreichen Rückerstürmung, vom jeweiligen anerkannten Staatsanwalt vor dem Provinzgericht eröffnet werden.
Unter den von der Reichsbulle oder vom Statut des Reichskammergericht vorgesehenen Voraussetzungen kann jedoch auch eine Klage am Reichskammergericht erfolgen.
Für das Reichskammergericht:
PhenomTaker
Reichsrichter
Kronom von Braunschweig
Reichsrichter
Thrawn von Schenkenbach
Oberster Richter
Stuttgart, 22. Mai 1459
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Das Reichskammergericht ist damit beauftragt worden zu überprüfen, ob die Urteile der Richter, die durch eine illegale Stürmung des Schlosses das Amt erhalten haben, rechtskräftig sind und ob die Prozesse, im Falle einer Rückerstürmung, vor dem Provinzgericht oder zwingend vor dem Reichskammergericht zu verhandeln sind.
Das Reichskammergericht stellt fest:
1. Richter, die ihr Amt auf illegale Art und Weise erlangt haben, sind nicht dazu berechtigt rechtskräftige Urteile zu fällen.
2. Die Urteile der Richter, die ihr Amt auf illegale Art und Weise erlangt haben, sind nicht rechtskräftig.
3. Die Prozesse gegen die illegalen Erstürmer sind nicht zwingend vor dem Reichskammergericht zu verhandeln.
Begründung:
Zu 1 u. 2.
Eine eigenständige Rechtsklärung war hierbei nicht nötig, da es bereits Entscheidungen diesbezüglich gegeben hat.
Zitat:
Unter einer unrechtmäßigen Regierung gefällte Urteile werden im Deutschen Königreich nicht anerkannt. Das Urteil hat im vorliegenden Fall keine Rechtskraft.
(Auszug aus der Akte 1457-039)
Somit lässt sich nur wiederholen, dass die Urteile, von unrechtmäßigen Erstürmern, keine Rechtsgültigkeit besitzen.
Zu 3.
Da die Urteile keine Rechtsgültigkeit besitzen, sind auch keine Berufungen der Prozesse am Reichskammergericht von Nöten.
Zitat:
Der Antrag auf Berufung ist deshalb abzuweisen.
(Auszug aus der Akte 1457-039)
Somit können die Prozesse, nach einer erfolgreichen Rückerstürmung, vom jeweiligen anerkannten Staatsanwalt vor dem Provinzgericht eröffnet werden.
Unter den von der Reichsbulle oder vom Statut des Reichskammergericht vorgesehenen Voraussetzungen kann jedoch auch eine Klage am Reichskammergericht erfolgen.
Für das Reichskammergericht:
PhenomTaker
Reichsrichter
Kronom von Braunschweig
Reichsrichter
Thrawn von Schenkenbach
Oberster Richter
Stuttgart, 22. Mai 1459
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