Gilde der Juristen
Würden Sie gerne auf diese Nachricht reagieren? Erstellen Sie einen Account in wenigen Klicks oder loggen Sie sich ein, um fortzufahren.

[1459-025 a/b/c/d] Rechtsklärung betreffend Einreiseverbot und Todesstrafe bei Missschatung

Nach unten

[1459-025 a/b/c/d] Rechtsklärung betreffend Einreiseverbot und Todesstrafe bei Missschatung Empty [1459-025 a/b/c/d] Rechtsklärung betreffend Einreiseverbot und Todesstrafe bei Missschatung

Beitrag von Admin 03.10.20 13:58

Klärung der Rechtslage - 1459-025 a/b/c/d
------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Das Reichskammergericht ist mit der Klärung folgender Fragen beauftragt worden:
1. Ist es rechtens ein Einreiseverbot gegen Personen auszusprechen nur aufgrund des bloßen Verdachtes einer anderen Provinz und eine Beteiligung an einem Burgsturm noch nicht nachgewiesen werden konnte?
2. Ist es rechtens, per Dekret die Todesstrafe gegen solche Personen zu verhängen ohne, dass ein rechtsgültiges Urteil gegen diese Personen vorliegt?
3. Ist eine Provinz zur Wiederherstellung des vermeintlich geschädigten Rufes mittels Gemüse verpflichtet?

Das Reichskammergericht stellt fest:
1. Ein Einreiseverbot kann jederzeit gegen jede Person, auch ohne konkreten Verdacht, ausgesprochen werden.
2. Eine Todesstrafe kann nur durch ein ordentliches Gericht verhängt werden. Dies schließt aber nicht aus, dass beim Schutz des Territoriums der Deutschen Länder Personen getötet werden dürfen, die widerrechtlich in dieses eindringen.
3. Die Provinz ist nicht dazu verpflichtet Schadensersatz zu leisten.


Begründung:
Zu 1.
Es gibt kein Gesetz, welches die Reisefreiheit garantiert und auch keines, welches den Voraussetzungen für Einreiseverbote vorschreibt. Die Länder des Deutschen Königreichs verwalten ihre Grenzen eigenständig und dürfen somit auch Einreiseverbote gegen unerwünschte Personen verhängen. Hier wird auch auf die Rechtsklärung mit dem Aktenzeichen 1457-009 verwiesen, welche Verbannung und Ächtung behandelt:
Zitat:
Provinzen dürfen innerhalb ihres Territoriums Ächtungen und Verbannungen aussprechen. Die Befugnis dafür liegt in den Provinzen beim rechtmäßig amtierenden Regenten und kann von diesem nicht ohne Einverständnis des Königs an weitere Personen weitergegeben werden.
Zur Ächtung oder Verbannung, die ähnlich einem Einreiseverbot sind, bestehen also keine Einschränkungen.
Eine Ächtung oder Verbannung ist keine gerichtliche Entscheidung, sondern eine politische, welches ebenfalls in der Rechtsklärung 1457-009 geklärt wurde:
Zitat:
1. Eine Ächtung sowie Verbannung kann zusätzlich zu einem Gerichtsurteil ausgesprochen werden. Dadurch wird nicht gegen das Verbot der Doppelten Bestrafung verstossen.
Begründung: [...]Eine Ächtung ist aber keine gerichtliche Bestrafung, sondern ein politisches Mittel.[...]

Es muss also - anders als bei einem Gerichtsverfahren - kein konkreter Verdacht oder eine erwiesene Schuld vorliegen, um ein Einreiseverbot zu verhängen.

Zu 2.
Die Provinzen sind zum Schutz ihrer eigenen Grenzen berechtigt. Dies leitet sich aus der Pflicht ab das eigene Volk vor Gefahr und Leid zu beschützen. So können unerwünschte Personen unter Androhung oder Gebrauch von Waffengewalt aus dem eigenen Territorium ferngehalten werden, sofern diese nicht im offiziellen Auftrag höher gestellter Institutionen reisen. Eine Verkündung des Einreiseverbots sollte in jedem Fall vorgenommen werden, um Betroffene zu informieren.


Zu 3.
Wer widerrechtlich in ein Land einreist hat mit den Konsequenzen zu leben und somit keinen Anspruch auf Schadensersatz für entstandene Schäden an Leib und Gut.
Ein Schadensersatz kann nur durch ein Gericht angeordnet werden, dies aber nur, wenn der Kläger glaubhaft machen kann, dass er geschädigt wurde, obwohl er nicht gegen die Auflagen des Einreiseverbots verstoßen hat.

Zusatz betreffend 1459-025d:
Dem Antrag auf Aufhebung der Dekrete, die ein Einreiseverbot gegen Personen verhängen, die nicht nachweislich an der Burgstürmung in Nürnberg involviert waren, wird nicht stattgegeben. Die Dekrete verstoßen nicht gegen geltendes Recht und können somit nicht durch das Reichskammergericht für ungültig erklärt werden.

Für das Reichskammergericht:

PhenomTaker
Reichsrichter

Kaylis von Homberg
Reichsrichter

Thrawn von Schenkenbach
Oberster Richter


Stuttgart, 30. Mai 1459

Admin
Admin

Anzahl der Beiträge : 110
Anmeldedatum : 02.10.20

https://juristengilde.forumieren.de

Nach oben Nach unten

Nach oben

- Ähnliche Themen

 
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten