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[1462-079-R] Rechtsklärung bezüglich der Zuständigkeit

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Beitrag von Admin 04.10.20 11:19

Das Reichskammergericht wurde beauftragt, folgende Fragen zu klären:

1.) Kann eine Provinzjustiz erklären, für einen Fall nicht zuständig zu sein, wenn ihm vorher die Zuständigkeit durch Antragsergebnisse der RSA zugeschrieben wurde?"

2.) Kann ein Provinzrichter, der sich nicht zuständig sieht, den Angeklagten freisprechen oder muss er den Fall dem RKG vorlegen


Das Reichskammergericht stellt fest:

1.) Eine Provinzjustiz kann erklären, für einen Fall nicht zuständig zu sein. Dann ist allerdings dieses Verfahren durch die zuständige Provinzstaatsanwaltschaft dem Reichskammergericht zu übergeben. Eine Übertragung an das Reichskammergericht ist dann möglich, wenn nicht schon in einem vorherigen Antrag die Zuständigkeit des Reichskammergerichtes für das Verfahren negiert wurde und die Gründe für diese Ablehnung nach wie vor bestehen.

2.) Ein Provinzrichter welcher "nicht zuständig" ist, hat keinerlei Rechte ein Urteilsspruch zu fällen.

Begründung:

1.) Gemäß Art.1 Justizbündnis der Provinzen bekennen sich alle Provinzen dazu, "dass eine Person nicht dem Gesetz, das sie verletzt hat, und der Autorität des Herrschers in seinen Landen entgehen kann." Damit ist festgelegt, dass eine Provinzjustiz , welche sich nicht zuständig fühlt, das Verfahren an diejenige Provinz übergeben muss welche zuständig ist.
Gleiches gilt für das RKG, sollte das Verfahren gemäß §3 RJG in dessen Zuständigkeit fallen, ist die Prozessakte an die Reichsstaatsanwaltschaft zu übergeben. Die kann allerdings nur geschehen, wenn nicht schon vorher die Reichsstaatsanwaltschaft die fehlende Zuständigkeit in einem Prüfungsergebnis festgestellt hat. In diesem Falle gilt, das Prüfungsergebnis als " Weisung einer Reichsinstitution" und kann, sofern keine neuen Beweise oder Tatsachen vorgelegt werden können, nicht nochmals zur Prüfung vorgebracht werden.

2.) Ein "nicht zuständiger" Richter ist genau so unbeteiligt in einem solchen Prozess wie jeglicher anderer Bürger des Königreiches. Im Zuge eines gerechten Verfahrens, vgl. Richtervertrag, kann daher nur derjenige Richter ein Urteil fällen, welcher auch der zuständige ist. Alles andere, kann als Einmischung in die Unabhängigkeit des Gerichtes gesehen und gewertet werden.

Diese Rechtsklärung wurde einstimmig von den Reichsrichtern LarsWallenstein, DesMerlinsSohn,Georien und Juni0rluke beschlossen. Der Reichsrichter Beara fehlte entschuldigt.



Bernd DesMerlinsSohn von Salem, Graf von Fürth
Oberster Richter


Stuttgart, den 24.09.1462

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