[1462-026-R/2] Maßgeblicher Zeitpunkt der Festlegung der Zuständigkeit bei Klagen von und gegen Ratsmitgliedern
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[1462-026-R/2] Maßgeblicher Zeitpunkt der Festlegung der Zuständigkeit bei Klagen von und gegen Ratsmitgliedern
[1462-026-R/2] Maßgeblicher Zeitpunkt der Festlegung der Zuständigkeit bei Klagen von und gegen Ratsmitgliedern
Das Reichskammergericht wurde mit der Klärung folgender Fragen beauftragt:
Welcher Zeitpunkt ist für die Zuständigkeit des Reichskammergerichts bei Klagen von und gegen Ratsmitglieder gemäß §3 (2) b) RJG maßgeblich.
Das Reichskammergericht stellt fest:
Zur Festlegung der Zuständigkeit ist der Antragszeitpunkt maßgeblich. Dies bedeutet, dass wenn zum Beispiel am Tag des Antrages der Antragsgegner Ratsmitglied ist, liegt die Zuständigkeit gemäß §3(2)b) RJG beim Reichskammergericht.
Sofern sich die Voraussetzungen der Zuständigkeit nach dem Antrag verändern, verbleibt die Zuständigkeit bis zum Abschluss des zur Grunde liegenden Verfahrens weiterhin beim Reichskammergericht.
Verändert sich die Voraussetzung der Zuständigkeit nach einer Anklage vor einem Provinzgericht, wenn zum Beispiel ein Angeklagter nach der Anklage Mitglied eines Rates wird, verbleibt die Zuständigkeit beim Provinzgericht. Dem Richter ist jedoch angeraten, das Verfahren gemäß § 3 (4) an das Reichskammergericht abzugeben.
Zieht ein Antragssteller einen Antrag gemäß § 7 (1) zurück und entscheidet der Oberstaatsanwalt nicht den Antrag oder die Klage gemäß § 4 (1) f) aufrechtzuerhalten, gilt das Verfahren als eingestellt. Eine erneute Anklage an einem Provinzgericht wegen desselben Tatvorwurfs ist nicht statthaft.
Begründung:
Der Sinn des § 3(2)b) RJG ist es einer Befangenheit durch das Ratsamt gegenüber einem anderen Ratsmitglied entgegen zu wirken, daher gilt der Status zum Zeitpunkt des Antrages.
Es ist jedoch nicht im Sinne der Rechtssicherheit, dass die Zuständigkeit innerhalb eines laufenden Verfahrens vom Provinzgericht zum Reichskammergericht oder umgekehrt wechselt. Eine Ausnahme ist die festgestellte Befangenheit eines Richters, wobei die einmal abgegebene Zuständigkeit auch dann am Reichskammergericht verbleibt, wenn ein neuer Richter am Provinzgericht keine eigene Befangenheit feststellt.
Eine Rücknahme eines Antrages oder einer Klage mit dem Ziel diese vor dem Provinzgericht zu verhandeln wiederspricht dem Sinn der Rechtssicherheit und ist somit nicht zulässig.
Das Ergebnis wurde einstimmig durch die Reichsrichter Nordhammer von Thrauenstein, PhenomTaker von Wanyan, Georien von Connacht, Amaranth von Salem, LarsWalenstein von Staufen und Hernur von Rosenfeldt beschlossen.
Nordhammer von Thraunstein, Graf von Kulmbach
Oberster Richter
Stuttgart den 01.05.1462
Das Reichskammergericht wurde mit der Klärung folgender Fragen beauftragt:
Welcher Zeitpunkt ist für die Zuständigkeit des Reichskammergerichts bei Klagen von und gegen Ratsmitglieder gemäß §3 (2) b) RJG maßgeblich.
Das Reichskammergericht stellt fest:
Zur Festlegung der Zuständigkeit ist der Antragszeitpunkt maßgeblich. Dies bedeutet, dass wenn zum Beispiel am Tag des Antrages der Antragsgegner Ratsmitglied ist, liegt die Zuständigkeit gemäß §3(2)b) RJG beim Reichskammergericht.
Sofern sich die Voraussetzungen der Zuständigkeit nach dem Antrag verändern, verbleibt die Zuständigkeit bis zum Abschluss des zur Grunde liegenden Verfahrens weiterhin beim Reichskammergericht.
Verändert sich die Voraussetzung der Zuständigkeit nach einer Anklage vor einem Provinzgericht, wenn zum Beispiel ein Angeklagter nach der Anklage Mitglied eines Rates wird, verbleibt die Zuständigkeit beim Provinzgericht. Dem Richter ist jedoch angeraten, das Verfahren gemäß § 3 (4) an das Reichskammergericht abzugeben.
Zieht ein Antragssteller einen Antrag gemäß § 7 (1) zurück und entscheidet der Oberstaatsanwalt nicht den Antrag oder die Klage gemäß § 4 (1) f) aufrechtzuerhalten, gilt das Verfahren als eingestellt. Eine erneute Anklage an einem Provinzgericht wegen desselben Tatvorwurfs ist nicht statthaft.
Begründung:
Der Sinn des § 3(2)b) RJG ist es einer Befangenheit durch das Ratsamt gegenüber einem anderen Ratsmitglied entgegen zu wirken, daher gilt der Status zum Zeitpunkt des Antrages.
Es ist jedoch nicht im Sinne der Rechtssicherheit, dass die Zuständigkeit innerhalb eines laufenden Verfahrens vom Provinzgericht zum Reichskammergericht oder umgekehrt wechselt. Eine Ausnahme ist die festgestellte Befangenheit eines Richters, wobei die einmal abgegebene Zuständigkeit auch dann am Reichskammergericht verbleibt, wenn ein neuer Richter am Provinzgericht keine eigene Befangenheit feststellt.
Eine Rücknahme eines Antrages oder einer Klage mit dem Ziel diese vor dem Provinzgericht zu verhandeln wiederspricht dem Sinn der Rechtssicherheit und ist somit nicht zulässig.
Das Ergebnis wurde einstimmig durch die Reichsrichter Nordhammer von Thrauenstein, PhenomTaker von Wanyan, Georien von Connacht, Amaranth von Salem, LarsWalenstein von Staufen und Hernur von Rosenfeldt beschlossen.
Nordhammer von Thraunstein, Graf von Kulmbach
Oberster Richter
Stuttgart den 01.05.1462
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