[1461-059-K] Rechtsklärung zur Zuständigkeit von ersinstanzlichen Klageverfahren gegenüber Ratsmitgliedern und Regenten
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[1461-059-K] Rechtsklärung zur Zuständigkeit von ersinstanzlichen Klageverfahren gegenüber Ratsmitgliedern und Regenten
Rechtsklärung zur Zuständigkeit von ersinstanzlichen Klageverfahren gegenüber Ratsmitgliedern und Regenten
Das Reichskammergericht wurde im Rahmen des Klageantrages 1461-059-K von der Reichsstaatsanwaltschaft mit der Klärung folgender Frage beauftragt:
1. Ist es ein Recht einer Ratsperson, am RKG klagen zu können, sollte sie eine Klage einreichen wollen, oder dessen Pflicht?
2. Kann ein Ratsmitglied einen von einem Provinzgericht abgelehnten Fall vor dem Reichskammergericht als Klageantrag nochmals einreichen?
3. Ab wann zählt die Antragsfrist vor dem Reichskammergericht als verstrichen, sofern eine Klage vor einem Provinzgericht eingereicht wurde.
Anmerkung: Die Fragen wurden durch das Reichskammergericht nach Rücksprache mit dem Oberstaatsanwalt konkretisiert um eine eindeutige Festlegung zu ermöglichen.
Das Reichskammergericht stellt fest:
Zu 1. Eine Ratsperson, so sie eine Klage einreichen will, muss dies am RKG tun.
Zu 2: Ein Ratsmitglied kann ein Klageantrag vor dem Reichskammergericht auch dann stellen, wenn eine Klage vor einem Provinzgericht abgewiesen wurde.
Zu 3: Eine Antragsberechtigung am Reichskammergericht bei Klagen von und gegen Regenten und Ratsmitgliedern erlischt, außer bei Hochverrat am Reich, zwei Wochen nach Eintreten bzw. Bekanntwerden des Klagegrunds unabhängig davon, ob ein Fall zunächst an einem Provinzgericht zur Anzeige gebracht wurde.
Begründung:
Zu 1. Das Reichskammergericht ist erstinstanzliche gemäß § 3 (2) b) zuständig für Klagen von und gegen Regenten und Ratsmitgliedern des DRKs. Als Reichsgesetz hat das Reichsjustizgesetz gemäß Reichsbulle Vorrang vor lokalen Gesetzen, Dekreten und anderen Regelungen, wodurch alleine die Zuständigkeitsreglung des Reichsjustizgesetzes zur Anwendung kommt. Ausgenommen davon sind, Klagen eines Staatsanwaltes im Rahmen seiner Funktion als Staatsanwalt vor einem Provinzgericht, sofern dieser nicht persönlich geschädigter und der Geschädigte aus der Anklage nicht Regent oder Ratsmitglied ist.
Zu 2. Da für erstinstanzliche Klagen von und gegen Regenten und Ratsmitglieder die Zuständigkeit alleine beim RKG liegt und somit eine Antragsprüfung grundsätzlich der Reichsstaatsanwaltschaft obliegt, ist eine Entscheidung eines Provinzgerichtes unwirksam, wodurch ein Antrag am Reichskammergericht gemäß § 3 (2)b) auch bei einer Abweisung einer Klage eingereicht werden kann.
Zu 3. Gemäß § 4(4) erlischt eine Antragsberechtigung am Reichskammergericht, außer bei Hochverrat am Reich, zwei Wochen nach Eintreten bzw. Bekanntwerden des Klagegrunds, unabhängig von anderweitigen Fristreglungen eines Provinzgesetzes. Da es sich bei Klagen von und gegen Regenten und Ratsmitgliedern nicht um eine Zuständigkeit nach § 3 (2)e) handelt, kann als Fristbeginn auch nicht die Abweisung der Klage vor dem Provinzgericht zählen, sondern ausschließlich das Bekanntwerden den Klagegrundes.
Das Ergebnis wurde einstimmig durch die Reichsrichter Nordhammer von Thrauenstein, PhenomTaker von Wanyan, Petra von Schenkenbach, Georien von Connacht und Amaranth von Salem beschlossen.
Nordhammer von Thrauenstein, Graf von Kulmbach
Oberster Richter
Stuttgart den 29.10.1461
Das Reichskammergericht wurde im Rahmen des Klageantrages 1461-059-K von der Reichsstaatsanwaltschaft mit der Klärung folgender Frage beauftragt:
1. Ist es ein Recht einer Ratsperson, am RKG klagen zu können, sollte sie eine Klage einreichen wollen, oder dessen Pflicht?
2. Kann ein Ratsmitglied einen von einem Provinzgericht abgelehnten Fall vor dem Reichskammergericht als Klageantrag nochmals einreichen?
3. Ab wann zählt die Antragsfrist vor dem Reichskammergericht als verstrichen, sofern eine Klage vor einem Provinzgericht eingereicht wurde.
Anmerkung: Die Fragen wurden durch das Reichskammergericht nach Rücksprache mit dem Oberstaatsanwalt konkretisiert um eine eindeutige Festlegung zu ermöglichen.
Das Reichskammergericht stellt fest:
Zu 1. Eine Ratsperson, so sie eine Klage einreichen will, muss dies am RKG tun.
Zu 2: Ein Ratsmitglied kann ein Klageantrag vor dem Reichskammergericht auch dann stellen, wenn eine Klage vor einem Provinzgericht abgewiesen wurde.
Zu 3: Eine Antragsberechtigung am Reichskammergericht bei Klagen von und gegen Regenten und Ratsmitgliedern erlischt, außer bei Hochverrat am Reich, zwei Wochen nach Eintreten bzw. Bekanntwerden des Klagegrunds unabhängig davon, ob ein Fall zunächst an einem Provinzgericht zur Anzeige gebracht wurde.
Begründung:
Zu 1. Das Reichskammergericht ist erstinstanzliche gemäß § 3 (2) b) zuständig für Klagen von und gegen Regenten und Ratsmitgliedern des DRKs. Als Reichsgesetz hat das Reichsjustizgesetz gemäß Reichsbulle Vorrang vor lokalen Gesetzen, Dekreten und anderen Regelungen, wodurch alleine die Zuständigkeitsreglung des Reichsjustizgesetzes zur Anwendung kommt. Ausgenommen davon sind, Klagen eines Staatsanwaltes im Rahmen seiner Funktion als Staatsanwalt vor einem Provinzgericht, sofern dieser nicht persönlich geschädigter und der Geschädigte aus der Anklage nicht Regent oder Ratsmitglied ist.
Zu 2. Da für erstinstanzliche Klagen von und gegen Regenten und Ratsmitglieder die Zuständigkeit alleine beim RKG liegt und somit eine Antragsprüfung grundsätzlich der Reichsstaatsanwaltschaft obliegt, ist eine Entscheidung eines Provinzgerichtes unwirksam, wodurch ein Antrag am Reichskammergericht gemäß § 3 (2)b) auch bei einer Abweisung einer Klage eingereicht werden kann.
Zu 3. Gemäß § 4(4) erlischt eine Antragsberechtigung am Reichskammergericht, außer bei Hochverrat am Reich, zwei Wochen nach Eintreten bzw. Bekanntwerden des Klagegrunds, unabhängig von anderweitigen Fristreglungen eines Provinzgesetzes. Da es sich bei Klagen von und gegen Regenten und Ratsmitgliedern nicht um eine Zuständigkeit nach § 3 (2)e) handelt, kann als Fristbeginn auch nicht die Abweisung der Klage vor dem Provinzgericht zählen, sondern ausschließlich das Bekanntwerden den Klagegrundes.
Das Ergebnis wurde einstimmig durch die Reichsrichter Nordhammer von Thrauenstein, PhenomTaker von Wanyan, Petra von Schenkenbach, Georien von Connacht und Amaranth von Salem beschlossen.
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Oberster Richter
Stuttgart den 29.10.1461
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