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[1462-026-R/1] Rechtsklärung zur Ächtung von Ratsmitgliedern

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Beitrag von Admin 04.10.20 11:12

[1462-026-R/1]Rechtsklärung zur Ächtung von Ratsmitgliedern

Das Reichskammergericht wurde mit der Klärung folgender Fragen beauftragt:
Wenn ein Ratsmitglied rechtskräftig in seiner Provinz / im DKR / im gesamten Kaiserreich geächtet wird, ist diese Person dann kein legitimes Ratsmitglied mehr?

Das Reichskammergericht stellt fest:
Mit der rechtmäßigen Ächtung, unabhängig durch wen diese ausgesprochen wird, verliert die Person, gegen welche die Ächtung ausgesprochen wurde, ihre Rechtsfähigkeit im Wirkungsgebiet der Ächtung und gilt als vogelfrei. Sofern die Person ein öffentliches Amt im Wirkungsgebiet der Ächtung führt, verliert diese mit der Ächtung alle Ämter und kann, soweit es möglich ist, gewaltsam von dem Amt abgesetzt werden, sofern ein Rücktritt nicht erfolgt.
Im Falle einer Ratsmitgliedschaft verliert dieses seine Rechtsfähigkeit und somit alle Rechte und Pflichten als Ratsmitglied für die Provinz welche im Wirkungsbereich der Ächtung liegt. Sofern bei einer Ächtung eines Ratsmitgliedes die Mitgliedschaft im zweiten Stand als Ratsmitglied begründet ist, verliert dieses auch die Mitgliedschaft im zweiten Stand.
Wenn eine Ächtung für das Deutsche Königreich ausgesprochen wurde, ist das Wirkungsgebiet das Deutsche Königreich mit allen Provinzen und Institutionen.
Da aber eine gewaltsame Absetzung eines einzelnen Ratsmitgliedes nicht möglich ist, ist das Ratsmitglied mit Verkündung der rechtmäßigen Ächtung vom Rat ausgeschlossen und verliert sein Ratsamt sowie alle Rechte und Pflichten als Ratsmitglied auch dann, wenn dieses weiterhin in den offiziellen Aushängen als Ratsmitglied geführt wird.

Begründung:
Eine Ächtung innerhalb des Deutschen Königreichs erfolgt auf Grundlage des Artikels 18 der Reichsbulle und ist nur nach einer rechtskräftigen Verurteilung der Betroffenen Person möglich. Demnach verliert eine geächtete Person ihre Rechtsfähigkeit im Wirkungsbereich der Ächtung und wird vogelfrei.
Daraus resultiert, dass die geächtete Person auch alle Rechte oder Pflichten aus einem Amt innerhalb des Wirkungsbereichs verliert.
Sofern gegen ein Ratsmitglied durch eine Provinz eine Ächtung ausgesprochen wird und dieses als Ratsmitglied dem zweiten Stand angehört, verliert dieses die Mitgliedschaft des zweiten Standes, da die Voraussetzung für die Mitgliedschaft nicht mehr gegeben ist.
Eine Amtsenthebung eines Ratsmitgliedes ist in der Regel nur durch das Mitwirken des Amtsinhabers möglich. Es ist gemäß der Großkaiserlichen Administration auch nicht zulässig, die Weigerung von einem Amt zurückzutreten, unter Strafe zu stellen. Daher bleibt gegenüber einem Ratsmitglied welches geächtet wurde, nur der Verlust eines Ratsamtes (z.B. Kämmerer) sowie der Verlust aller Rechte und Pflichten sowie der Ausschluss aus den Ratssitzungen.

Das Ergebnis wurde einstimmig durch die Reichsrichter Nordhammer von Thrauenstein, PhenomTaker von Wanyan, Georien von Connacht, Amaranth von Salem, LarsWalenstein von Staufen und Hernur von Rosenfeldt beschlossen.

Nordhammer von Thraunstein, Graf von Kulmbach
Oberster Richter


Stuttgart den 01.05.1462

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