[1461-042-R] Rechtsklärung zur Festlegung des Personenkreises der Regenten des Deutschen Königreiches.
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[1461-042-R] Rechtsklärung zur Festlegung des Personenkreises der Regenten des Deutschen Königreiches.
Rechtsklärung zur Festlegung des Personenkreises der Regenten des Deutschen Königreiches.
Das Reichskammergericht ist mit der Klärung folgender Fragen beauftragt worden:
Ist der König des Deutschen Königreiches gemäß der Reichsbulle auch ein Regent und gehört folglich dem Regentenrat an.
Das Reichskammergericht stellt fest:
Der deutsche König ist kein Regent im Sinne der Reichsbulle und somit nicht Mitglied des Regentenrates.
Begründung:
In der Reichsbulle gibt es keine Festlegung, dass der König des Deutschen Königreiches Regent im Sinne des Artikels 5 der Reichsbulle ist.
Hingegen spricht Artikel 3 (1) von den Regenten der Provinzen des Deutschen Königreichs und beschränkt diese eindeutig auf die Provinzregenten des Deutschen Königreichs.
Auch unterscheidet die Reichsbulle zwischen den Regenten und dem König und stellt diese in ein Verhältnis.
So spricht die Reichsbulle in Artikel 3 (3)(4) von dem König oder den Regenten.
Die im weiteren Verlauf der Reichsbulle unterschiedliche Formulierung,
- Regenten der Provinzen,
- Regenten des Deutschen Königreiches,
- Regenten,
ist demnach keine gewollte Präzisierung, die an anderer Stelle einen erweiterten Personenkreis zulassen würde, außer die Regenten der Provinzen des Deutschen Königreichs.
Das Ergebnis wurde einstimmig durch die Reichsrichter Nordhammer von Thrauenstein, Kaylis von Wettin, Petra von Schenkenbach und BelgVl von Salem beschlossen.
Nordhammer von Thrauenstein, Graf von Kulmbach
Oberster Richter
Stuttgart den 02.07.1461
Das Reichskammergericht ist mit der Klärung folgender Fragen beauftragt worden:
Ist der König des Deutschen Königreiches gemäß der Reichsbulle auch ein Regent und gehört folglich dem Regentenrat an.
Das Reichskammergericht stellt fest:
Der deutsche König ist kein Regent im Sinne der Reichsbulle und somit nicht Mitglied des Regentenrates.
Begründung:
In der Reichsbulle gibt es keine Festlegung, dass der König des Deutschen Königreiches Regent im Sinne des Artikels 5 der Reichsbulle ist.
Hingegen spricht Artikel 3 (1) von den Regenten der Provinzen des Deutschen Königreichs und beschränkt diese eindeutig auf die Provinzregenten des Deutschen Königreichs.
Auch unterscheidet die Reichsbulle zwischen den Regenten und dem König und stellt diese in ein Verhältnis.
So spricht die Reichsbulle in Artikel 3 (3)(4) von dem König oder den Regenten.
Die im weiteren Verlauf der Reichsbulle unterschiedliche Formulierung,
- Regenten der Provinzen,
- Regenten des Deutschen Königreiches,
- Regenten,
ist demnach keine gewollte Präzisierung, die an anderer Stelle einen erweiterten Personenkreis zulassen würde, außer die Regenten der Provinzen des Deutschen Königreichs.
Das Ergebnis wurde einstimmig durch die Reichsrichter Nordhammer von Thrauenstein, Kaylis von Wettin, Petra von Schenkenbach und BelgVl von Salem beschlossen.
Nordhammer von Thrauenstein, Graf von Kulmbach
Oberster Richter
Stuttgart den 02.07.1461
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