[1464-025-R] Überprüfung Rechtsklärung WB Rechte des Regenten/des Rates
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Überprüfung Rechtsklärung WB Rechte des Regenten/des Rates - 1464-025-R
Das Reichskammergericht wurde damit beauftragt folgende Fragen zu klären:
1. Stellt die Übernahme von (Teil-)Aufgaben einer Person mit Sonderamt eine Umgehung der Wahlmodalitäten der Großkaiserlichen Administration dar?
2. Widerspricht die vorliegende Rechtsklärung Inhalten der Geschäftsordnung des Württemberger Rates und des Gesetzbuchs Württembergs?
3. Ist es rechtswidrig Ratsbesprechungen nicht in offiziellen Besprechungsräumen durchzuführen?
Das Reichskammergericht stellt fest:
1. Sonderämter stellen keine Umgehung der Wahlmodalität der großkaiserlichen Administration dar.
2. Die vorliegende Rechtsklärung ist in allen Punkten rechtskonform.
3. Es ist nicht rechtswidrig Ratsbesprechungen in nicht offiziellen Besprechungsräumen durchzuführen.
Begründung:
1.
Sonderämter stellen keine Umgehung der Wahlmodalität der großkaiserlichen Administration dar, da die fundamentalen Funktionen dieser Ämter nicht an Sonderämter übergeben werden können und fest mit den Ämtern verbunden sind.
2.
Punkt 1 der RK: Die Ausübung eines Ratsamtes ohne Aushang in der Vogtei ist nicht möglich. Verweis auf die Begründung der ersten Frage.
Punkt 2 der RK: Ergibt sich aus V. (1), (2) der Geschäftsordnung (GO). Die Voraussetzung zur Schaffung dieser Ämter sind in der GO nicht niedergeschrieben. Da es jedoch gemäß V. (1) GO Aufgabe des Regenten ist die Ämter zu verteilen, kann dies für die Sonderämter analog herangezogen werden.
Punkt 3 der RK: In V. (2), (3) eindeutig geregelt.
Punkt 4 der RK: Wie bereits festgehalten, solange die Gesetze sowie Regelungen der Geschäftsordnung gewahrt werden, ist die Raumwahl irrelevant.
3.
Die Pflicht sich aktiv an Diskussionen des Rates zu beteiligen, umfasst nur solche, zu denen auch Zugang besteht. Ein Gesetz, welches den Zugang zu allen Diskussionen ermöglicht, existiert nicht und lässt sich daraus auch nicht ableiten. Daher ist hierbei kein Verbot zu erkennen. Durch die Vorschriften einer rechtskräftigen Entscheidung des Rates gemäß I. (1) - (3) GO sowie der verpflichtenden Teilnahme an Abstimmungen gemäß I. (4) GO, ist eine Umgehung durch geheime Diskussionen ohnehin nicht rechtens.
Die gegenteilige Auslegung dieses Punktes hätte lediglich zur Folge, dass weiterhin strittig sei, ab welchem Punkt eine Diskussion beginnt und was diese umfasst. Ein vollständige Rechtssicherheit ist aufgrund dem nicht eindeutig erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht möglich.
Dem württembergischen Rat sei daher nahegelegt, den Umstand der Ausschließbarkeit bei Diskussionen gesetzlich genauer zu definieren oder zu bestimmen.
Die Rechtsklärung wurde einstimmig von den Reichsrichtern PhenomTaker von Wanyan, Garniel und Luke von Wanyan beschlossen.
PhenomTaker von Wanyan
Stuttgart, den 15.08.1464
Das Reichskammergericht wurde damit beauftragt folgende Fragen zu klären:
1. Stellt die Übernahme von (Teil-)Aufgaben einer Person mit Sonderamt eine Umgehung der Wahlmodalitäten der Großkaiserlichen Administration dar?
2. Widerspricht die vorliegende Rechtsklärung Inhalten der Geschäftsordnung des Württemberger Rates und des Gesetzbuchs Württembergs?
3. Ist es rechtswidrig Ratsbesprechungen nicht in offiziellen Besprechungsräumen durchzuführen?
Das Reichskammergericht stellt fest:
1. Sonderämter stellen keine Umgehung der Wahlmodalität der großkaiserlichen Administration dar.
2. Die vorliegende Rechtsklärung ist in allen Punkten rechtskonform.
3. Es ist nicht rechtswidrig Ratsbesprechungen in nicht offiziellen Besprechungsräumen durchzuführen.
Begründung:
1.
Sonderämter stellen keine Umgehung der Wahlmodalität der großkaiserlichen Administration dar, da die fundamentalen Funktionen dieser Ämter nicht an Sonderämter übergeben werden können und fest mit den Ämtern verbunden sind.
2.
Punkt 1 der RK: Die Ausübung eines Ratsamtes ohne Aushang in der Vogtei ist nicht möglich. Verweis auf die Begründung der ersten Frage.
Punkt 2 der RK: Ergibt sich aus V. (1), (2) der Geschäftsordnung (GO). Die Voraussetzung zur Schaffung dieser Ämter sind in der GO nicht niedergeschrieben. Da es jedoch gemäß V. (1) GO Aufgabe des Regenten ist die Ämter zu verteilen, kann dies für die Sonderämter analog herangezogen werden.
Punkt 3 der RK: In V. (2), (3) eindeutig geregelt.
Punkt 4 der RK: Wie bereits festgehalten, solange die Gesetze sowie Regelungen der Geschäftsordnung gewahrt werden, ist die Raumwahl irrelevant.
3.
Die Pflicht sich aktiv an Diskussionen des Rates zu beteiligen, umfasst nur solche, zu denen auch Zugang besteht. Ein Gesetz, welches den Zugang zu allen Diskussionen ermöglicht, existiert nicht und lässt sich daraus auch nicht ableiten. Daher ist hierbei kein Verbot zu erkennen. Durch die Vorschriften einer rechtskräftigen Entscheidung des Rates gemäß I. (1) - (3) GO sowie der verpflichtenden Teilnahme an Abstimmungen gemäß I. (4) GO, ist eine Umgehung durch geheime Diskussionen ohnehin nicht rechtens.
Die gegenteilige Auslegung dieses Punktes hätte lediglich zur Folge, dass weiterhin strittig sei, ab welchem Punkt eine Diskussion beginnt und was diese umfasst. Ein vollständige Rechtssicherheit ist aufgrund dem nicht eindeutig erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht möglich.
Dem württembergischen Rat sei daher nahegelegt, den Umstand der Ausschließbarkeit bei Diskussionen gesetzlich genauer zu definieren oder zu bestimmen.
Die Rechtsklärung wurde einstimmig von den Reichsrichtern PhenomTaker von Wanyan, Garniel und Luke von Wanyan beschlossen.
PhenomTaker von Wanyan
Stuttgart, den 15.08.1464
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