[1463-057-R] Rechtsklärung Rechte des Stellvertreters des Königs
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[1463-057-R] Rechtsklärung Rechte des Stellvertreters des Königs
Rechtsklärung 1463-057
Das Reichskammergericht wurde mit der Klärung folgender Fragen beauftragt:
1. Darf ein Vizekönig bei Abwesenheit des Königs Bullenänderungen unterschreiben?
2. Erstreckt sich die Vertretung des Vizekönigs auf das Lehensrecht?
Das Reichskammergericht stellt fest:
1. Der Stellvertreter des Königs kann bei Abwesenheit des Königs Bullenänderungen unterzeichnen.
2. Die Vertretung des Königs durch dessen Stellvertreter erstreckt sich über sämtliche Bereiche, somit auch auf das Lehensrecht.
Vorbemerkung:
Der Begriff Vizekönig findet sich nicht in der Reichsbulle. Korrekt wird daher in dieser Rechtsklärung vom Stellvertreter des Königs gesprochen.
Zu
1.
Gemäß Artikel 13 Abs. 7 Reichsbulle steht dem König bei Änderungen der Bulle und Reichsgesetzen ein Vetorecht zu.
Die Reichsrichterschaft hat in diesem Punkt ausführlich diskutiert, ob eine Bullenunterzeichnung und die Ausübung des Vetorechtes dann durch den Stellvertreter möglich ist. Die Reichsbulle spricht in Artikel 9 Abs. 6 bei Thronvakanz oder Abwesenheit des Königs von einer Vertretung "in allen Belangen" und nennt dabei keine Ausnahmen, womit die Reichsrichterschaft davon ausgeht, dass auch die Unterzeichnung von Bullenänderungen gemeint ist, um das Reich regierungsfähig zu halten.
Damit wird dem König das Vetorecht aus Artikel 13 Abs. 7 zwar endgültig genommen, da die Bullenänderung mit der Unterschrift seines Vertreters in Kraft tritt, jedoch kann der König durch ein in Art. 9 Abs. 6 festgelegtes Recht die Entscheidungen seines Vertreters zurücknehmen. Dies entspricht dem Vetorecht aus Artikel 13 Abs. 7, so dass der König bei seiner Rückkehr über die Bullenänderung entscheiden kann und damit kein verfassungsmäßiges Recht verliert.
Es entsteht dadurch aber eine Änderung der Bulle, die schwebend unwirksam ist, da sie nach der Rückkehr des Königs zurückgenommen werden könnte. Die daraus resultierende Rechtsunsicherheit könnte durch eine Unterschrift des Kaisers beseitigt werden.
Zu
2.
Da der Stellvertreter den König in allen Belangen vertreten kann und keine Einschränkungen oder Ausnahmen vorgesehen sind, erstreckt sich sein Vertretungsrecht auch aufs Lehensrecht. Zu Beachten ist aber auch hier, dass nach Rückkehr / Neuwahl des Königs sämtliche Entscheidungen gemäss Artikel 9 (6) der Reichsbulle zurückgenommen werden können ohne dass die spezifischen Voraussetzungen des ADG vorliegen müssen. Dies bedeutet, dass gegen eine Rücknahme einer Adelung durch den König kein Einspruch gemäss ADG eingelegt werden kann.
Die Rechtsklärung wurde einstimmig beschlossen durch die Reichsrichter Belg, Georien, Garniel, Konsar, Hernur und den Obersten Richter Beara.
Beara von Thanatos
Stuttgart, den 12. September 1463
Das Reichskammergericht wurde mit der Klärung folgender Fragen beauftragt:
1. Darf ein Vizekönig bei Abwesenheit des Königs Bullenänderungen unterschreiben?
2. Erstreckt sich die Vertretung des Vizekönigs auf das Lehensrecht?
Das Reichskammergericht stellt fest:
1. Der Stellvertreter des Königs kann bei Abwesenheit des Königs Bullenänderungen unterzeichnen.
2. Die Vertretung des Königs durch dessen Stellvertreter erstreckt sich über sämtliche Bereiche, somit auch auf das Lehensrecht.
Vorbemerkung:
Der Begriff Vizekönig findet sich nicht in der Reichsbulle. Korrekt wird daher in dieser Rechtsklärung vom Stellvertreter des Königs gesprochen.
Zu
1.
Gemäß Artikel 13 Abs. 7 Reichsbulle steht dem König bei Änderungen der Bulle und Reichsgesetzen ein Vetorecht zu.
Die Reichsrichterschaft hat in diesem Punkt ausführlich diskutiert, ob eine Bullenunterzeichnung und die Ausübung des Vetorechtes dann durch den Stellvertreter möglich ist. Die Reichsbulle spricht in Artikel 9 Abs. 6 bei Thronvakanz oder Abwesenheit des Königs von einer Vertretung "in allen Belangen" und nennt dabei keine Ausnahmen, womit die Reichsrichterschaft davon ausgeht, dass auch die Unterzeichnung von Bullenänderungen gemeint ist, um das Reich regierungsfähig zu halten.
Damit wird dem König das Vetorecht aus Artikel 13 Abs. 7 zwar endgültig genommen, da die Bullenänderung mit der Unterschrift seines Vertreters in Kraft tritt, jedoch kann der König durch ein in Art. 9 Abs. 6 festgelegtes Recht die Entscheidungen seines Vertreters zurücknehmen. Dies entspricht dem Vetorecht aus Artikel 13 Abs. 7, so dass der König bei seiner Rückkehr über die Bullenänderung entscheiden kann und damit kein verfassungsmäßiges Recht verliert.
Es entsteht dadurch aber eine Änderung der Bulle, die schwebend unwirksam ist, da sie nach der Rückkehr des Königs zurückgenommen werden könnte. Die daraus resultierende Rechtsunsicherheit könnte durch eine Unterschrift des Kaisers beseitigt werden.
Zu
2.
Da der Stellvertreter den König in allen Belangen vertreten kann und keine Einschränkungen oder Ausnahmen vorgesehen sind, erstreckt sich sein Vertretungsrecht auch aufs Lehensrecht. Zu Beachten ist aber auch hier, dass nach Rückkehr / Neuwahl des Königs sämtliche Entscheidungen gemäss Artikel 9 (6) der Reichsbulle zurückgenommen werden können ohne dass die spezifischen Voraussetzungen des ADG vorliegen müssen. Dies bedeutet, dass gegen eine Rücknahme einer Adelung durch den König kein Einspruch gemäss ADG eingelegt werden kann.
Die Rechtsklärung wurde einstimmig beschlossen durch die Reichsrichter Belg, Georien, Garniel, Konsar, Hernur und den Obersten Richter Beara.
Beara von Thanatos
Stuttgart, den 12. September 1463
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