[1463-029-R] Rechtsklärung Prozessbeteiligter
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[1463-029-R] Rechtsklärung Prozessbeteiligter
Das Reichskammergericht wurde damit beauftragt folgende Frage zu klären
Ist ein Reichsstaatsanwalt/ein Reichsrichter als Prozessbeteiligter im Sinne von §9 Absatz 2 anzusehen und somit eine Zuteilung eines Reichsrichters zu einem Fall, dem bereits ein Reichsstaatsanwalt aus derselben Familie zugeteilt ist, untersagt?
Das Reichskammergericht stellt fest
Reichsstaatsanwälte sind im Sinne von §9 Absatz 2 als Prozessbeteiligte zu sehen. Ein Reichsrichter steht dem Verfahren vor und steht somit in einem Verhältnis zu jedem Prozessbeteiligten - folglich ist die Zuteilung eines Reichsrichters zu einem Fall, dem bereits ein Reichsstaatsanwalt aus selbiger Familie zugeteilt ist, nicht zugelassen.
Begründung
In §9 Absatz 2 des Reichsjustizgesetzes ist die Rede von der Familienzugehörigkeit eines Reichsrichters oder eines Reichsstaatsanwaltes zu einem Prozessbeteiligten, welche nicht zugelassen ist. Diese Vorschrift soll die Befangenheit, also die Übervorteilung oder Benachteiligung von Beteiligten, vermeiden.
Prozessbeteilite sind folglich die Reichsstaatsanwaltschaft, die Nebenkläger, der Angeklagte und die Zeugen. Die Reichsrichter stehen als Leiter dem Verfahren vor und sind nicht als Prozessbeteiligter an sich anzusehen, da diese unvoreingenommen und objektiv agieren und handeln müssen. Weiter jedoch steht der Reichsrichter somit in einem Verhältnis zu jedem Prozessbeteiligten, weshalb eine gemeinsame Familienzugehörigkeit diese notwendige Objektivität trüben könnte. Eine Ausnahme bilden hierbei die Zeugen, da diese als Außenstehende durch ihre Berichte den Sachverhalt klären sollen und von Klagender und Beklagten Partei benannt werden.
Somit sind Reichsstaatsanwälte im Sinne von §9 Absatz 2 des Reichsjustizgesetzes als Prozessbeteiligter anzusehen, während Reichsrichter als Verfahrensleiter in einem Verhältnis zu diesem stehen. Folglich gilt, dass Reichsstaatsanwälte und Reichsrichter aus selbiger Familie nicht demselben Fall zugeteilt werden dürfen.
Die Rechtsklärung wurde einstimmig beschlossen durch die Reichsrichter juni0rluke, Konsar, Georien und Larswallenstein.
Diese Rechtsklärung wurde ohne den Obersten Richter Beara von Thanatos erarbeitet und verfasst, da dieser sich als befangen erklärte.
Stv. Oberster Richter
Stuttgart, am 27.05.1463
Ist ein Reichsstaatsanwalt/ein Reichsrichter als Prozessbeteiligter im Sinne von §9 Absatz 2 anzusehen und somit eine Zuteilung eines Reichsrichters zu einem Fall, dem bereits ein Reichsstaatsanwalt aus derselben Familie zugeteilt ist, untersagt?
Das Reichskammergericht stellt fest
Reichsstaatsanwälte sind im Sinne von §9 Absatz 2 als Prozessbeteiligte zu sehen. Ein Reichsrichter steht dem Verfahren vor und steht somit in einem Verhältnis zu jedem Prozessbeteiligten - folglich ist die Zuteilung eines Reichsrichters zu einem Fall, dem bereits ein Reichsstaatsanwalt aus selbiger Familie zugeteilt ist, nicht zugelassen.
Begründung
In §9 Absatz 2 des Reichsjustizgesetzes ist die Rede von der Familienzugehörigkeit eines Reichsrichters oder eines Reichsstaatsanwaltes zu einem Prozessbeteiligten, welche nicht zugelassen ist. Diese Vorschrift soll die Befangenheit, also die Übervorteilung oder Benachteiligung von Beteiligten, vermeiden.
Prozessbeteilite sind folglich die Reichsstaatsanwaltschaft, die Nebenkläger, der Angeklagte und die Zeugen. Die Reichsrichter stehen als Leiter dem Verfahren vor und sind nicht als Prozessbeteiligter an sich anzusehen, da diese unvoreingenommen und objektiv agieren und handeln müssen. Weiter jedoch steht der Reichsrichter somit in einem Verhältnis zu jedem Prozessbeteiligten, weshalb eine gemeinsame Familienzugehörigkeit diese notwendige Objektivität trüben könnte. Eine Ausnahme bilden hierbei die Zeugen, da diese als Außenstehende durch ihre Berichte den Sachverhalt klären sollen und von Klagender und Beklagten Partei benannt werden.
Somit sind Reichsstaatsanwälte im Sinne von §9 Absatz 2 des Reichsjustizgesetzes als Prozessbeteiligter anzusehen, während Reichsrichter als Verfahrensleiter in einem Verhältnis zu diesem stehen. Folglich gilt, dass Reichsstaatsanwälte und Reichsrichter aus selbiger Familie nicht demselben Fall zugeteilt werden dürfen.
Die Rechtsklärung wurde einstimmig beschlossen durch die Reichsrichter juni0rluke, Konsar, Georien und Larswallenstein.
Diese Rechtsklärung wurde ohne den Obersten Richter Beara von Thanatos erarbeitet und verfasst, da dieser sich als befangen erklärte.
Stv. Oberster Richter
Stuttgart, am 27.05.1463
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