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[1463-078-R] Rechtsklärung zur Doppelbestrafung und der Anerkennung von Gutachtern an Gerichten

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Beitrag von Admin 04.10.20 11:27

Rechtsklärung zur Doppelbestrafung und der Anerkennung von Gutachtern an Gerichten - 1463-078-R

Das Reichskammergericht wurde damit beauftragt folgende Frage zu klären:

1. Kann etwas in einem Prozess strafverschärfend gewertet werden und anschließend ein neuer Prozess wegen derselben Sache eröffnet werden, ohne damit gegen den Grundsatz der Doppelbestrafung zu verstoßen?
2. Gelten für Gutachter am Reichskammergericht die selben Auflagen/Bedingungen, wie für Rechtsbeistände, die nicht im kaiserlichen Register geführt werden? Können solche Gutachter für Gerichte des Deutschen Königreichs tätig werden?

Das Reichskammergericht stellt fest:

1. Der Richtervertrag sagt wörtlich: "Eine Person kann nicht zweimal für die selben Taten vor der selben Instanz verurteilt werden. "
Hier handelt es sich jedoch um zwei unterschiedliche Taten die zwar im Zusammenhang stehen, aber getrennt zu bewerten sind.
2. Für Gutachter gelten die selben Bedingungen wie für Rechtsbeistände und Zeugen die nicht in den kaiserlichen Registern zu finden sind.
Die Zulassung eines Gutachters liegt im Ermessen des Gerichtes.

Begründung:

1. Im ersten Urteil ging es um die Amtsvernachlässigung wegen der Nichtzustellung eines Briefes.
Bei der aktuellen Anklage um die Fälschung von Beweismittel.
In jeder Verhandlung kommt es durch Zeugenaussagen, neue Beweise oder das Verhalten des Angeklagten zu einer entsprechenden Bewertung durch das Gericht.
Ein Geständnis kann sich strafmildernd auswirken, Meineid, Uneinsichtigkeit, oder in der Vergangenheit liegende, noch nicht verjährte Straftaten können als strafverschärfend gewertet werden.
Die Berücksichtigung der Vorstrafen verstößt nicht gegen das Doppelbestrafungsverbot.
Deshalb kommt das Reichskammergericht zu dem Schluss, dass Fälschung von Beweismitteln noch nicht verurteilt wurde und der angefochtene Prozess rechtmäßig ist.

2. Regelungen am Reichskammergericht:

Wie in dem Aushang des Reichskammergerichts vom 12. Juli 1462 festgelegt wurde,
werden auch Rechtsbeistände und Zeugen vor dem Reichskammergericht zugelassen, die nicht in den Einwohnerlisten einer Stadt zu finden sind.
Für Gutachter sehen wir die gleichen Rahmenbedingungen.
Auch hier gibt es weder Leumund noch einen Nachweis über das benötigte Fachwissen.
Einzig der Bürge ist maßgeblich für die Glaubwürdigkeit und haftet auch dafür.
Ob unter diesen Umständen ein Gutachter der Rechtsfindung dient und zugelassen wird entscheidet am Reichskammergericht der verfahrensführende Richter.

Regelungen am Provinzgericht:

Die Provinzen können hingegen selbst Prozessordnungen festlegen, die entsprechende Fälle behandelt.
Wenn es keine Regelung gibt, kann der Provinzrichter über die Zulassung von Gutachtern entscheiden, nach Maßgabe der "allerhöchsten Verwaltungsbehörde".

Die Rechtsklärung wurde einstimmig von den Reichsrichtern Hernur, Wallensteinius, Gertrud und dem stellvertretenden Obersten Richter Garniel beschlossen. Der Oberste Richter Beara hat aufgrund seiner Abwesenheit nicht abstimmen können.


Gezeichnet, Stuttgart der 09.01.1464,



Garniel
Stellvertretender Oberster Richter

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