[1461-026 R] Rechtsklärung zu der Frage ob die Amtszeit der Kronratsmitgliedern mit der Wiederwahl des Königs endet
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[1461-026 R] Rechtsklärung zu der Frage ob die Amtszeit der Kronratsmitgliedern mit der Wiederwahl des Königs endet
Klärung der Rechtslage – 1461-026 R
Das Reichskammergericht ist beauftragt sich mit dem Abschnitt II, §9 der Reichsbulle zu befassen. Genauer umfasst der Auftrag die Klärung der Frage, ob die Amtszeit der Kronräte – thematisiert im Absatz 4 - auch bei der Wiederwahl des Königs endet.
Ergebnis:
Das Reichskammergericht stellt fest, dass bei der Wiederwahl eines Königs die Amtszeit der Kronräte nicht endet. Rechtlich ist der König ferner nicht dazu verpflichtet die Amtszeit seiner Kronräte erneut zu bestätigen.
Begründung:
Zitat:
9. Der Kronrat
(1) Die Kronräte fungieren als Berater des Königs, des Reichstages und des Regentenrates.
(2) Die Kronräte stehen den entsprechenden Institutionen nach Artikel 6 vor und leiten diese. Ausgenommen hiervon ist der Reichsjustizbeauftragte.
(3) Für jedes Kronratsamt wird binnen zwei Wochen nach Vakanz je ein Kandidat durch den Reichstag, den Regentenrat und die betreffende Reichsinstitution vorgeschlagen. Der König ernennt aus diesen Kandidaten anschließend einen Kronrat. Verstreicht die Frist ohne jeden Vorschlag, so ist der König frei in seiner Entscheidung.
(4) Die Amtszeit der Kronräte endet regulär vierzehn Tage nach der Krönung eines neuen Königs.
Das Ende der Amtszeit der Kronräte wird eindeutig durch die Krönung eines neuen Königs eingeläutet. Da bei einer Wiederwahl aber keine erneute Krönung stattfindet, ist es unstrittig, dass die Amtszeit der Kronräte auch nicht endet. Die Reichsbulle ist hier sehr klar in ihrem Wortlaut.
Das Ergebnis wurde Einstimmig durch die Reichsrichter Nordhammer von Thrauenstein, Herour von Wettin, Kaylis von Wettin, DesMerlinsSohn von Salem beschlossen.
Nordhammer von Thrauenstein, Graf von Kulmbach
Oberster Richter
Stuttgart, den 2. April 1461
Das Reichskammergericht ist beauftragt sich mit dem Abschnitt II, §9 der Reichsbulle zu befassen. Genauer umfasst der Auftrag die Klärung der Frage, ob die Amtszeit der Kronräte – thematisiert im Absatz 4 - auch bei der Wiederwahl des Königs endet.
Ergebnis:
Das Reichskammergericht stellt fest, dass bei der Wiederwahl eines Königs die Amtszeit der Kronräte nicht endet. Rechtlich ist der König ferner nicht dazu verpflichtet die Amtszeit seiner Kronräte erneut zu bestätigen.
Begründung:
Zitat:
9. Der Kronrat
(1) Die Kronräte fungieren als Berater des Königs, des Reichstages und des Regentenrates.
(2) Die Kronräte stehen den entsprechenden Institutionen nach Artikel 6 vor und leiten diese. Ausgenommen hiervon ist der Reichsjustizbeauftragte.
(3) Für jedes Kronratsamt wird binnen zwei Wochen nach Vakanz je ein Kandidat durch den Reichstag, den Regentenrat und die betreffende Reichsinstitution vorgeschlagen. Der König ernennt aus diesen Kandidaten anschließend einen Kronrat. Verstreicht die Frist ohne jeden Vorschlag, so ist der König frei in seiner Entscheidung.
(4) Die Amtszeit der Kronräte endet regulär vierzehn Tage nach der Krönung eines neuen Königs.
Das Ende der Amtszeit der Kronräte wird eindeutig durch die Krönung eines neuen Königs eingeläutet. Da bei einer Wiederwahl aber keine erneute Krönung stattfindet, ist es unstrittig, dass die Amtszeit der Kronräte auch nicht endet. Die Reichsbulle ist hier sehr klar in ihrem Wortlaut.
Das Ergebnis wurde Einstimmig durch die Reichsrichter Nordhammer von Thrauenstein, Herour von Wettin, Kaylis von Wettin, DesMerlinsSohn von Salem beschlossen.
Nordhammer von Thrauenstein, Graf von Kulmbach
Oberster Richter
Stuttgart, den 2. April 1461
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