[1461-078-R] Rechtsklärung zu der Frage ob es rechtskonform ist, dass ein Bürgermeister den Bürgervertreter nach eigenem Ermessen ernennt
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[1461-078-R] Rechtsklärung zu der Frage ob es rechtskonform ist, dass ein Bürgermeister den Bürgervertreter nach eigenem Ermessen ernennt
[1461-078-R] Rechtsklärung zu der Frage ob es rechtskonform ist, dass ein Bürgermeister den Bürgervertreter nach eigenem Ermessen ernennt.
Das Reichskammergericht wurde mit der Klärung folgender Frage beauftragt:
1. Ist es rechtskonform ist, dass ein Bürgermeister den Bürgervertreter nach eigenem Ermessen ernennt.
2. Ist der Teil des Artikel II (3) des Statutes des 3. Standes bullenkomform. ((3) Mitglieder des Dritten Standes sind die durch die Bevölkerung der deutschen Städte gewählten Bürgervertreter.[...])
Das Reichskammergericht stellt fest:
1. Nein, es ist nicht rechtskonform, dass ein Bürgermeister den Bürgervertreter nach eigenem Ermessen ernennt.
2. Nein, die Formulierung ist nicht bullenkonform.
Begründung:
Gemäß Reichsbulle Artikel 12 (3) 2. werden die Bürger durch einen Vertreter je Bürgerschaft der dem Deutschen Königreich zugehörigen Städte vertreten. Eine Vertretung erfolgt durch eine Legitimation durch die zu vertretende definierte Gruppe, somit ist der Bürgervertreter durch die Bürgerschaft seiner Stadt selbst zu bestimmen. Eine Benennung eines Vertreters durch einen Bürgermeister, ohne dazu durch die Bürgerschaft legimentiert zu sein, wiederspricht somit der Reichsbulle und ist nicht zulässig.
Die Bürgerschaft kann durch ein Statut welches mehrheitlich durch die Bürgerschaft angestimmt wurde, die Regularien zur Benennung ihres Bürgervertreters selbst bestimmen und dabei auch einem Bürgerrat oder einem Bürgermeister das Recht auf Ernennung ihres Bürgervertreters erteilen. Dieses Statut kann jederzeit durch eine Mehrheit der Bürger einer Stadt geändert oder aufgehoben werden.
2. Da die Bürgerschaft auch die Möglichket hat, durch ein Statut das Recht auf Ernennung ihres Bürgervertreters auf einen Bürgermeister oder Bürgerrat zu übertragen, ist eine Wahl nicht zwingend erforderlich.
Das Ergebnis wurde einstimmig durch die Reichsrichter Nordhammer von Thrauenstein, PhenomTaker von Wanyan, Petra von Schenkenbach, Georien von Connacht und Amaranth von Salem beschlossen.
Nordhammer von Thrauenstein, Graf von Kulmbach
Oberster Richter
Stuttgart den 05.12.1461
Das Reichskammergericht wurde mit der Klärung folgender Frage beauftragt:
1. Ist es rechtskonform ist, dass ein Bürgermeister den Bürgervertreter nach eigenem Ermessen ernennt.
2. Ist der Teil des Artikel II (3) des Statutes des 3. Standes bullenkomform. ((3) Mitglieder des Dritten Standes sind die durch die Bevölkerung der deutschen Städte gewählten Bürgervertreter.[...])
Das Reichskammergericht stellt fest:
1. Nein, es ist nicht rechtskonform, dass ein Bürgermeister den Bürgervertreter nach eigenem Ermessen ernennt.
2. Nein, die Formulierung ist nicht bullenkonform.
Begründung:
Gemäß Reichsbulle Artikel 12 (3) 2. werden die Bürger durch einen Vertreter je Bürgerschaft der dem Deutschen Königreich zugehörigen Städte vertreten. Eine Vertretung erfolgt durch eine Legitimation durch die zu vertretende definierte Gruppe, somit ist der Bürgervertreter durch die Bürgerschaft seiner Stadt selbst zu bestimmen. Eine Benennung eines Vertreters durch einen Bürgermeister, ohne dazu durch die Bürgerschaft legimentiert zu sein, wiederspricht somit der Reichsbulle und ist nicht zulässig.
Die Bürgerschaft kann durch ein Statut welches mehrheitlich durch die Bürgerschaft angestimmt wurde, die Regularien zur Benennung ihres Bürgervertreters selbst bestimmen und dabei auch einem Bürgerrat oder einem Bürgermeister das Recht auf Ernennung ihres Bürgervertreters erteilen. Dieses Statut kann jederzeit durch eine Mehrheit der Bürger einer Stadt geändert oder aufgehoben werden.
2. Da die Bürgerschaft auch die Möglichket hat, durch ein Statut das Recht auf Ernennung ihres Bürgervertreters auf einen Bürgermeister oder Bürgerrat zu übertragen, ist eine Wahl nicht zwingend erforderlich.
Das Ergebnis wurde einstimmig durch die Reichsrichter Nordhammer von Thrauenstein, PhenomTaker von Wanyan, Petra von Schenkenbach, Georien von Connacht und Amaranth von Salem beschlossen.
Nordhammer von Thrauenstein, Graf von Kulmbach
Oberster Richter
Stuttgart den 05.12.1461
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