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[1461-040-S] Rechtsklärung zur Frage, ob die HDAK, Anhängern einer anderen Religion verbieten darf, ein Glaubenshaus zu bauen?

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Beitrag von Admin 03.10.20 14:04

Das Reichskammergericht wurde mit der Klärung folgender Frage beauftragt:

Darf die HDAK Anhängern einer anderen Religion verbieten ein Glaubenshaus zu bauen?

Das Reichskammergericht stellt fest:

Die Erzbischöfe können den Bau eines Glaubenshauses einer anderen Religion als der HDAK in dem Territorium, welches ihnen untersteht, verbieten.
Die Provinz darf den Bau eines Glaubenshauses verbieten, sofern die Religion die öffentliche Ordnung stört.

Begründung:

Gemäß Art. 2 Abs. 1 der Reichsbulle ist die HDAK die Staatskirche des deutschen Königreiches. Doch gemäß Art. 2 Abs. 1 der Reichsbulle werden sämtliche anderen Religionen toleriert, sofern sie nicht die öffentliche Ordnung gefährden. Zu definieren ist hier wie weit "tolerieren" geht. Tolerieren wird definiert als "dulden, zulassen, gelten lassen. Nach dieser Definition sind andere Religionen als die HDAK zu zu lassen.

Dies bestätigt sich im Konkordat mit Rom, welches am 27ten September 1461 Rechtswirksamkeit erlangte. Dieses jedoch besagt, dass die Erzbischöfe die Grenzen der Ausübung jener Religionen, die nicht die HDAK sind, einschränken dürfen bis auf ein Maß, dass ihnen die komplette öffentliche Ausübung verboten wird. Hierbei kann die Behandlung variieren: Während Spinozismus und Averoïsmus nach II.3.b die einzig offiziell tolerierten Häresien nach Kanonischen Recht sind, müssen alle anderen Religionen und Glaubensgemeinschaft aktiv eine offizielle Anfrage, mitunterzeichnet vom örtlichen Bürgermeister, der mit der Unterschrift das Fehlen einer anti-aristelischen Agenda garantiert, an den zuständigen Erzbischof zusenden, der diesen dann die Präsenz eines Platzes des Kultes erlauben kann, vgl. II.3. Hierunter fällt auch die Zulassung eines Glaubenshauses.

Im weltlichen Sinne erfolgt der Bau eines Hauses in erster Linie auf dem Boden der Provinz. Die Provinzen haben somit das Recht Religionen und somit auch den Bau des Glaubenshauses zu verbieten wenn, und nur wenn, die Religion, gemäß Art. 2 Abs. 1 der Reichsbulle, die öffentliche Ordnung bedroht. Der Krone des Deutschen Königreiches steht das gleiche Recht zu.

Das Ergebnis wurde einstimmig durch die Reichsrichter Nordhammer von Thrauenstein, PhenomTaker von Wanyan, Petra von Schenkenbach, BelgVl von Salem, Georien von Connacht und Amaranth von Salem beschlossen.


Nordhammer von Thrauenstein, Graf von Kulmbach
Oberster Richter

Stuttgart den 17.10.1461

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