[1461-073-R] Rechtsklärung zu Fragen des Adelsgesetz im Rahmen einer Erbangelegenheit
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[1461-073-R] Rechtsklärung zu Fragen des Adelsgesetz im Rahmen einer Erbangelegenheit
Rechtsklärung zu Fragen des Adelsgesetz im Rahmen einer Erbangelegenheit
Das Reichskammergericht wurde mit der Klärung folgender Frage beauftragt:
1. Hat der Reichshofrat ein Dynastieoberhaupt bei (Neu-)Eröffnung einer Erbsache schriftlich zu informieren oder ist davon auszugehen, dass die Dynastien ständig die Aushäng des RHRs nach relevanten Beschlüssen durchsehen müssen?
2. Ist eine Vererbung von Lehen gemäß eines Hausgesetzes gültig, wenn es im Dynastie-internen Verfahren zu deutlichen Verfahrensfehlern gekommen ist?
3. Darf bei nachweislicher Verfügbarkeit des Dynastieoberhauptes ein anderes Dynastiemitglied ohne besondere Befugnis durch das Oberhaupt dem RHR angebliche Entscheidungen der Dynastie mitteilen oder muss sich der RHR in diesem Fall über die Korrektheit der Entscheidungen rückversichern?
4. Darf der RHR Widersprüche eines Dynastieoberhaupts gegen seine Dynastie betreffende Beschlüsse einfach unbeantwortet lassen?
5. Darf die Krone wider § 8 (5a) des Reichsadelsgesetzes rückwirkend ein Hausgesetz für gültig erklären? Diese geht aus einer Aussage Hugbalds in einer Diskussion im Zweiten Stand zu dieser Erbangelegenheit hervor.
6. Kann eine Belehnung welche durch Verfahrensfehler zustande gekommen ist durch einen Beschluss des Reichskammergerichtes für ungültig bzw. nichtig erklärt werden?
Das Reichskammergericht stellt fest:
Zu 1: Es lässt sich kein Hinweis im Gesetz finden, dass der Reichshofrat dem Dynastieoberhaupt eine gesonderte Information zukommen lassen muss.
Zu 2: Nein, die Vererbung wäre ungültig.
Zu 3: Sofern das Hausgesetz solche Befugnisse festschreibt, ja, ansonsten ist das Oberhaupt der Ansprechpartner des RHR.
Zu 4: Ja, der RHR hat diese Möglichkeit.
Zu 5: Nein, der König kann sich nicht über die Regelung erheben.
Zu 6: Nein, das Reichskammergericht ist hierfür nicht zuständig.
Begründung:
Zu 1: Der Reichshofrat hat verschiedene Aushangstafeln im Reichstag von Wien und vor den Räumlichkeiten in Heidelberg. Dabei sei aber gesagt, dass der Reichshofrat für gewöhnlich nur von Geladenen Personen frequentiert wird, die Tafel im Reichstag aber sehr viel häufiger frequentiert wird. Auch wenn es wünschenswert ist, dass der Reichshofrat in der (Neu-)Eröffnung einer Erbsache schriftlich informiert, ist dies innerhalb des Entscheidungsbereichs des Reichshofrates.
Zu 2: Ähnlich der Gesetze und Leitfaden, an denen Reichsinstitutionen wie Provinzen samt ihren Amtsträgern gebunden sind, ist ein rechtswirksames Hausgesetz gemäß §8 (5a) Adelsgesetz für die Dynastien bindend. Mit §8 (5c) AGB ist ein Antrag zur Prüfung der "Einhaltung des Hausgesetzes" einer einfachen Mehrheit aller Mitglieder der Dynastie einberaumt - eine solche Prüfung hätte keinerlei Sinn, würden Verstöße gegen ein Hausgesetz keine Konsequenzen bei Prozeduren wie der Vererbung nach sich ziehen.
Zu 3: Generell ist im Hausgesetz der Dynastie niederzuschreiben, welche Kompetenzen Mitglieder der Dynastie in jener verfügen, vgl. §8 (5b) AGB. Sollte eine solche nicht im rechtswirksamen Hausgesetz zu finden sein, ist das Dynastieoberhaupt Ansprechpartner des Reichshofrates, insofern muss der RHR in diesem Falle Mitteilungen über Beschlüsse der Dynastie von anderen nicht Rechnung tragen.
Zu 4: Das Adelsgesetz verfügt über kein Revisionsrecht - für den Reichshofrat ist mit der (Nicht-)Verhängung einer Sanktion die Verhandlung beendet. Folgedessen muss der Reichshofrat nicht auf Widersprüche des Dynastieoberhaupts antworten, auch wenn diese wider einer förmlichen Etikette ist.
Zu 5: Die königliche Macht ist durch Gesetze beschränkt, derer sie sich nicht erheben darf, mit der Ausnahme von Art. 14 der Reichsbulle, um Gefahr für das deutsche Königreich abzuwenden. Nach Ansicht des Reichskammergericht ist der Wunsch oder auch die Nötigkeit, eine rückwirkende Gültigkeitserklärung eines Hausgesetzes durchzusetzen, nicht als Gefahr für das deutsche Königreich zu definieren. Die Möglichkeit des Königs, sich über Gesetze zu erheben, würde im Adelsgesetzes als Beispiel die Vorgabe, wie viele Lehen vergeben werden können, außer Kraft setzen - die Bulle gemäß Artikel II. 7 (7) sieht implizit vor, dass die Wirkungsmacht des Souveräns von Reichsgesetzen, welcher er zur Inkraftsetzung bewusst unterschreiben muss, eingeschränkt werden kann.
Zu 6: Der Reichshofrat und das Reichskammergericht haben 2 verschiedene Betätigungsfelder: Der Reichshofrat ist mit Streitigkeiten zwischen Adeligen und Adelungsprozeduren sowie -Verhandlungen betraut, das Reichskammergericht mit der Verhandlung von strafrechtlichen Delikten von Personen ungeachtet des Standes. Mit dieser Aufteilung als Basis, fallen die angefragten Verfahrensfehler unter die Kompetenz des Reichshofrates - dies ist im Adelsgesetz entsprechend zu würdigen.
Das Ergebnis wurde einstimmig durch die Reichsrichter Nordhammer von Thrauenstein, PhenomTaker von Wanyan, Petra von Schenkenbach, Georien von Connacht und Amaranth von Salem beschlossen.
Nordhammer von Thrauenstein, Graf von Kulmbach
Oberster Richter
Stuttgart den 16.11.1461
Das Reichskammergericht wurde mit der Klärung folgender Frage beauftragt:
1. Hat der Reichshofrat ein Dynastieoberhaupt bei (Neu-)Eröffnung einer Erbsache schriftlich zu informieren oder ist davon auszugehen, dass die Dynastien ständig die Aushäng des RHRs nach relevanten Beschlüssen durchsehen müssen?
2. Ist eine Vererbung von Lehen gemäß eines Hausgesetzes gültig, wenn es im Dynastie-internen Verfahren zu deutlichen Verfahrensfehlern gekommen ist?
3. Darf bei nachweislicher Verfügbarkeit des Dynastieoberhauptes ein anderes Dynastiemitglied ohne besondere Befugnis durch das Oberhaupt dem RHR angebliche Entscheidungen der Dynastie mitteilen oder muss sich der RHR in diesem Fall über die Korrektheit der Entscheidungen rückversichern?
4. Darf der RHR Widersprüche eines Dynastieoberhaupts gegen seine Dynastie betreffende Beschlüsse einfach unbeantwortet lassen?
5. Darf die Krone wider § 8 (5a) des Reichsadelsgesetzes rückwirkend ein Hausgesetz für gültig erklären? Diese geht aus einer Aussage Hugbalds in einer Diskussion im Zweiten Stand zu dieser Erbangelegenheit hervor.
6. Kann eine Belehnung welche durch Verfahrensfehler zustande gekommen ist durch einen Beschluss des Reichskammergerichtes für ungültig bzw. nichtig erklärt werden?
Das Reichskammergericht stellt fest:
Zu 1: Es lässt sich kein Hinweis im Gesetz finden, dass der Reichshofrat dem Dynastieoberhaupt eine gesonderte Information zukommen lassen muss.
Zu 2: Nein, die Vererbung wäre ungültig.
Zu 3: Sofern das Hausgesetz solche Befugnisse festschreibt, ja, ansonsten ist das Oberhaupt der Ansprechpartner des RHR.
Zu 4: Ja, der RHR hat diese Möglichkeit.
Zu 5: Nein, der König kann sich nicht über die Regelung erheben.
Zu 6: Nein, das Reichskammergericht ist hierfür nicht zuständig.
Begründung:
Zu 1: Der Reichshofrat hat verschiedene Aushangstafeln im Reichstag von Wien und vor den Räumlichkeiten in Heidelberg. Dabei sei aber gesagt, dass der Reichshofrat für gewöhnlich nur von Geladenen Personen frequentiert wird, die Tafel im Reichstag aber sehr viel häufiger frequentiert wird. Auch wenn es wünschenswert ist, dass der Reichshofrat in der (Neu-)Eröffnung einer Erbsache schriftlich informiert, ist dies innerhalb des Entscheidungsbereichs des Reichshofrates.
Zu 2: Ähnlich der Gesetze und Leitfaden, an denen Reichsinstitutionen wie Provinzen samt ihren Amtsträgern gebunden sind, ist ein rechtswirksames Hausgesetz gemäß §8 (5a) Adelsgesetz für die Dynastien bindend. Mit §8 (5c) AGB ist ein Antrag zur Prüfung der "Einhaltung des Hausgesetzes" einer einfachen Mehrheit aller Mitglieder der Dynastie einberaumt - eine solche Prüfung hätte keinerlei Sinn, würden Verstöße gegen ein Hausgesetz keine Konsequenzen bei Prozeduren wie der Vererbung nach sich ziehen.
Zu 3: Generell ist im Hausgesetz der Dynastie niederzuschreiben, welche Kompetenzen Mitglieder der Dynastie in jener verfügen, vgl. §8 (5b) AGB. Sollte eine solche nicht im rechtswirksamen Hausgesetz zu finden sein, ist das Dynastieoberhaupt Ansprechpartner des Reichshofrates, insofern muss der RHR in diesem Falle Mitteilungen über Beschlüsse der Dynastie von anderen nicht Rechnung tragen.
Zu 4: Das Adelsgesetz verfügt über kein Revisionsrecht - für den Reichshofrat ist mit der (Nicht-)Verhängung einer Sanktion die Verhandlung beendet. Folgedessen muss der Reichshofrat nicht auf Widersprüche des Dynastieoberhaupts antworten, auch wenn diese wider einer förmlichen Etikette ist.
Zu 5: Die königliche Macht ist durch Gesetze beschränkt, derer sie sich nicht erheben darf, mit der Ausnahme von Art. 14 der Reichsbulle, um Gefahr für das deutsche Königreich abzuwenden. Nach Ansicht des Reichskammergericht ist der Wunsch oder auch die Nötigkeit, eine rückwirkende Gültigkeitserklärung eines Hausgesetzes durchzusetzen, nicht als Gefahr für das deutsche Königreich zu definieren. Die Möglichkeit des Königs, sich über Gesetze zu erheben, würde im Adelsgesetzes als Beispiel die Vorgabe, wie viele Lehen vergeben werden können, außer Kraft setzen - die Bulle gemäß Artikel II. 7 (7) sieht implizit vor, dass die Wirkungsmacht des Souveräns von Reichsgesetzen, welcher er zur Inkraftsetzung bewusst unterschreiben muss, eingeschränkt werden kann.
Zu 6: Der Reichshofrat und das Reichskammergericht haben 2 verschiedene Betätigungsfelder: Der Reichshofrat ist mit Streitigkeiten zwischen Adeligen und Adelungsprozeduren sowie -Verhandlungen betraut, das Reichskammergericht mit der Verhandlung von strafrechtlichen Delikten von Personen ungeachtet des Standes. Mit dieser Aufteilung als Basis, fallen die angefragten Verfahrensfehler unter die Kompetenz des Reichshofrates - dies ist im Adelsgesetz entsprechend zu würdigen.
Das Ergebnis wurde einstimmig durch die Reichsrichter Nordhammer von Thrauenstein, PhenomTaker von Wanyan, Petra von Schenkenbach, Georien von Connacht und Amaranth von Salem beschlossen.
Nordhammer von Thrauenstein, Graf von Kulmbach
Oberster Richter
Stuttgart den 16.11.1461
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