[1461-067-R] Rechtsklärung zur Wahl des Königs durch eine unrechtmäßig zusammengesetzte Reichskurie
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[1461-067-R] Rechtsklärung zur Wahl des Königs durch eine unrechtmäßig zusammengesetzte Reichskurie
Rechtsklärung zur Wahl des Königs durch eine unrechtmäßig zusammengesetzte Reichskurie
Das Reichskammergericht wurde mit der Klärung folgender Frage beauftragt:
1. Kann eine unrechtmäßig zusammengesetzte Reichskurie den König rechtmäßig wählen im Sinne der Bulle §17(1)4?
2. Kann die unrechtmäßige Teilnahme an einer Reichskurie oder das Ermöglichen einer solchen als Hochverrat im Sinne des §17(1)1 der Bulle in Frage kommen?
3. Ist die nachfolgende Regelung analog auch auf die Reichskurie anwendbar ? Bulle hat Folgendes geschrieben: 5.(5) Abstimmungen zu Beschlüssen des Regentenrats müssen öffentlich erfolgen um Wirksamkeit gegenüber Dritten zu entfalten.
Das Reichskammergericht stellt fest:
Zu 1: Eine unrechtmäßig zusammengesetzte Reichskurie kann den König rechtmäßig wählen, sofern nach der Berufung der Kurienmitglieder nicht vor der Wahl die Unrechtmäßigkeit der Kurie durch den Kaiser, den Vorsitzenden der Kurie oder ein zuständiges Gericht festgestellt wurde.
Zu 2: Die unrechtmäßige Teilnahme oder die Ermöglichung einer unrechtmäßigen Teilnahme an einer Kurie, erfüllt dann den Tatbestand des Hochverrates am Deutschen Königreich, wenn diese wissentlich der Unrechtmäßigkeit vorgenommen wurde.
Zu 3:Nein, Artikel 5.(5) der Reichsbulle lässt sich nicht auf die Kurie übertragen.
Begründung:
Zu 1. Weder die Reichsbulle noch ein untergeordnetes Reichsgesetz haben ein Wahlprüfungsverfahren festgelegt. Auch gibt es keine Rechtnorm wie nach der Wahl , im Falle einer unrechtmäßigen Berufung eines oder mehreren Kurienmitgliedern zu verfahren ist. Eine nachträgliche Erklärung der Nichtigkeit der Wahl des Königs ist somit rechtlich nicht vorgesehen, wodurch ein König auch dann rechtmäßig durch die Kurie gewählt ist, wenn nachträglich eine unrechtmäßige Berufung eines oder mehrerer Kurienmitglieder festgestellt wird. Eine Absetzung des Königs ist gemäß Reichsbulle ausschließlich durch den Kaiser oder durch einen Absetzungsbeschluss des Reichs- und Regentenrates möglich.
Zu 2. Die Wahl des Königs des Deutschen Königreichs ist ein bedeutender Eckpfeiler der verfassungsmäßigen Ordnung. Eine vorsätzliche unrechtmäßige Teilnahme an der Kurie untergräbt diese und erfüllt somit gemäß Artikel 17 (1) 1. der Reichsbulle den Tatbestand des Hochverrates am Deutschen Königreich. Eine vorsätzliche Ermöglichung einer unrechtmäßigen Teilnahme an der Kurie ist eine Unterstützung im Sinne Artikel 17 (1) 5. der Reichsbulle und erfüllt dadurch ebenfalls den Tatbestand des Hochverrates am Deutschen Königreich.
Zu 3: Die Reglungen der Reichbulle zur Reichskurie nach Artikel 8 stehen nicht im Zusammenhang oder Verhältnis mit dem Regentenrat nach Artikel 5 der Reichsbulle. Zwar werden nach Artikel 8 (2) 1. der Reichsbulle die Regenten in die Kurie berufen, jedoch tagt hier nicht der Regentenrat, sondern jeder Regent ist für sich in Reichskurie die berufen.
Das Ergebnis wurde einstimmig durch die Reichsrichter Nordhammer von Thrauenstein, PhenomTaker von Wanyan, Petra von Schenkenbach, Georien von Connacht und Amaranth von Salem beschlossen.
Nordhammer von Thrauenstein, Graf von Kulmbach
Oberster Richter
Stuttgart den 07.11.1461
Das Reichskammergericht wurde mit der Klärung folgender Frage beauftragt:
1. Kann eine unrechtmäßig zusammengesetzte Reichskurie den König rechtmäßig wählen im Sinne der Bulle §17(1)4?
2. Kann die unrechtmäßige Teilnahme an einer Reichskurie oder das Ermöglichen einer solchen als Hochverrat im Sinne des §17(1)1 der Bulle in Frage kommen?
3. Ist die nachfolgende Regelung analog auch auf die Reichskurie anwendbar ? Bulle hat Folgendes geschrieben: 5.(5) Abstimmungen zu Beschlüssen des Regentenrats müssen öffentlich erfolgen um Wirksamkeit gegenüber Dritten zu entfalten.
Das Reichskammergericht stellt fest:
Zu 1: Eine unrechtmäßig zusammengesetzte Reichskurie kann den König rechtmäßig wählen, sofern nach der Berufung der Kurienmitglieder nicht vor der Wahl die Unrechtmäßigkeit der Kurie durch den Kaiser, den Vorsitzenden der Kurie oder ein zuständiges Gericht festgestellt wurde.
Zu 2: Die unrechtmäßige Teilnahme oder die Ermöglichung einer unrechtmäßigen Teilnahme an einer Kurie, erfüllt dann den Tatbestand des Hochverrates am Deutschen Königreich, wenn diese wissentlich der Unrechtmäßigkeit vorgenommen wurde.
Zu 3:Nein, Artikel 5.(5) der Reichsbulle lässt sich nicht auf die Kurie übertragen.
Begründung:
Zu 1. Weder die Reichsbulle noch ein untergeordnetes Reichsgesetz haben ein Wahlprüfungsverfahren festgelegt. Auch gibt es keine Rechtnorm wie nach der Wahl , im Falle einer unrechtmäßigen Berufung eines oder mehreren Kurienmitgliedern zu verfahren ist. Eine nachträgliche Erklärung der Nichtigkeit der Wahl des Königs ist somit rechtlich nicht vorgesehen, wodurch ein König auch dann rechtmäßig durch die Kurie gewählt ist, wenn nachträglich eine unrechtmäßige Berufung eines oder mehrerer Kurienmitglieder festgestellt wird. Eine Absetzung des Königs ist gemäß Reichsbulle ausschließlich durch den Kaiser oder durch einen Absetzungsbeschluss des Reichs- und Regentenrates möglich.
Zu 2. Die Wahl des Königs des Deutschen Königreichs ist ein bedeutender Eckpfeiler der verfassungsmäßigen Ordnung. Eine vorsätzliche unrechtmäßige Teilnahme an der Kurie untergräbt diese und erfüllt somit gemäß Artikel 17 (1) 1. der Reichsbulle den Tatbestand des Hochverrates am Deutschen Königreich. Eine vorsätzliche Ermöglichung einer unrechtmäßigen Teilnahme an der Kurie ist eine Unterstützung im Sinne Artikel 17 (1) 5. der Reichsbulle und erfüllt dadurch ebenfalls den Tatbestand des Hochverrates am Deutschen Königreich.
Zu 3: Die Reglungen der Reichbulle zur Reichskurie nach Artikel 8 stehen nicht im Zusammenhang oder Verhältnis mit dem Regentenrat nach Artikel 5 der Reichsbulle. Zwar werden nach Artikel 8 (2) 1. der Reichsbulle die Regenten in die Kurie berufen, jedoch tagt hier nicht der Regentenrat, sondern jeder Regent ist für sich in Reichskurie die berufen.
Das Ergebnis wurde einstimmig durch die Reichsrichter Nordhammer von Thrauenstein, PhenomTaker von Wanyan, Petra von Schenkenbach, Georien von Connacht und Amaranth von Salem beschlossen.
Nordhammer von Thrauenstein, Graf von Kulmbach
Oberster Richter
Stuttgart den 07.11.1461
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