[1461-053-R] Rechtsklärung zur Auslegung des Statutes des Dritten Standes zu Bestätigung der Gilden durch einen Brief
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[1461-053-R] Rechtsklärung zur Auslegung des Statutes des Dritten Standes zu Bestätigung der Gilden durch einen Brief
Rechtsklärung zur Auslegung des Statutes des Dritten Standes zu Bestätigung der Gilden durch einen Brief.
Das Reichskammergericht ist mit der Klärung folgender Frage beauftragt worden:
Kann eine Bestätigung der Gildemitglieder im dritten Stand gemäß Artikel III Absatz 2 in Form eines Briefes erfolgen, oder verstößt dies dem Verbot gemäß Artikel II Absatz 5.
Das Reichskammergericht stellt fest:
Die Bestätigung der Mitglieder gemäß Artikel III Absatz 2 durch einen Brief der Gilde, widerspricht nicht dem Verbot von Briefen und Boten im Rahmen der Meinungsäußerung und ist somit zulässig.
Begründung:
Die Gilden sind gemäß Artikel III Absatz 2 verpflichtet alle drei Monate das Mandat ihrer Vertreter zu bestätigen. Eine Einschränkung durch wen und in welcher Form diese Bestätigung zu erfolgen hat, gibt es nicht.
Das Verbot der Briefe und Boten gemäß Artikel II Absatz 5 ist deutlich auf die Meinungsäußerung bezogen und gilt ausschließlich Mitgliedern des Dritten Standes.
Die Leitung der Gilde, welche nicht zwingend auch Mitglied des Dritten Standes ist, kann somit die Bestätigung in Form eines Briefes übersenden.
Das Ergebnis wurde einstimmig durch die Reichsrichter Nordhammer von Thrauenstein, PhenomTaker von Wanyan und Georien von Connacht beschlossen.
Nordhammer von Thrauenstein, Graf von Kulmbach
Oberster Richter
Stuttgart am 14.09.1461
Das Reichskammergericht ist mit der Klärung folgender Frage beauftragt worden:
Kann eine Bestätigung der Gildemitglieder im dritten Stand gemäß Artikel III Absatz 2 in Form eines Briefes erfolgen, oder verstößt dies dem Verbot gemäß Artikel II Absatz 5.
Das Reichskammergericht stellt fest:
Die Bestätigung der Mitglieder gemäß Artikel III Absatz 2 durch einen Brief der Gilde, widerspricht nicht dem Verbot von Briefen und Boten im Rahmen der Meinungsäußerung und ist somit zulässig.
Begründung:
Die Gilden sind gemäß Artikel III Absatz 2 verpflichtet alle drei Monate das Mandat ihrer Vertreter zu bestätigen. Eine Einschränkung durch wen und in welcher Form diese Bestätigung zu erfolgen hat, gibt es nicht.
Das Verbot der Briefe und Boten gemäß Artikel II Absatz 5 ist deutlich auf die Meinungsäußerung bezogen und gilt ausschließlich Mitgliedern des Dritten Standes.
Die Leitung der Gilde, welche nicht zwingend auch Mitglied des Dritten Standes ist, kann somit die Bestätigung in Form eines Briefes übersenden.
Das Ergebnis wurde einstimmig durch die Reichsrichter Nordhammer von Thrauenstein, PhenomTaker von Wanyan und Georien von Connacht beschlossen.
Nordhammer von Thrauenstein, Graf von Kulmbach
Oberster Richter
Stuttgart am 14.09.1461
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