[1461-024-R] Rechtklärung zum Reichstagsmandat des 3. Standes bei Beendigung der Mitgliedschaft
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[1461-024-R] Rechtklärung zum Reichstagsmandat des 3. Standes bei Beendigung der Mitgliedschaft
Das Reichskammergericht ist mit der Klärung folgender Fragen beauftragt worden
Verliert ein aus dem 3. Stand ausscheidendes Mitglied automatisch sofort sein Reichstagsmandat?
Verliert es sein Reichstagsmandat erst nach Abschluss der Neuwahl des Nachfolgers durch den 3. Stand?
Verliert es sein Mandat erst nach einer Entscheidung des 3. Standes?
Das Reichskammergericht stellt dazu fest:
Ein Abgeordneter des Reichstages verliert nach Ausscheiden aus dem 3. Stand nicht automatisch sein Reichstagsmandat. Ein Beschluss des 3. Standes gegen den Willen des Abgeordneten entspricht einer Abwahl, welche nicht zulässig ist.
Begründung:
Das Statut des 3. Standes enthält keine eindeutige Reglung wie zu verfahren ist, wenn ein Reichstagsmitglied des 3. Standes vor Ende der Legislaturperiode des Reichstages, die Mitgliedschaft im 3. Stand verliert. In Artikel VII (5) regelt das Statut des 3. Standes zwar das Verfahren, sollte ein Vertreter vor Ende der Legislaturperiode ausscheiden, allerdings bleibt offen, ob hier ein Ausscheiden aus dem 3. Stand oder ein Ausscheiden aus dem Reichstag gemeint ist.
Die Reichsbulle gibt jedoch in Artikel 10 (3) vor, dass die Abgeordneten für den Reichstag durch die Stände quartalsweise entsandt werden und die Amtszeit am ersten Tag eines neuen Quartals endet. Ferner lässt die Reichsbulle eine Abberufung durch Beschluss des Standes in Artikel 10 (4) zu, wobei durch das Statut des 3. Standes in Artikel VII (2) Satz 2 eine Abwahl ausgeschlossen wird. Dadurch ist ein Beschluss des 3. Standes gegen den Willen des Abgeordneten nicht statthaft.
Das Ergebnis wurde Einstimmig durch die Reichsrichter Nordhammer von Thrauenstein, Constancia von Schenkenbach, DesMerlinsSohn von Salem und Petra von Schenkenbach beschlossen
Nordhammer von Thrauenstein, Graf von Kulmbach
Oberster Richter
Stuttgart den 14.04.1461
Verliert ein aus dem 3. Stand ausscheidendes Mitglied automatisch sofort sein Reichstagsmandat?
Verliert es sein Reichstagsmandat erst nach Abschluss der Neuwahl des Nachfolgers durch den 3. Stand?
Verliert es sein Mandat erst nach einer Entscheidung des 3. Standes?
Das Reichskammergericht stellt dazu fest:
Ein Abgeordneter des Reichstages verliert nach Ausscheiden aus dem 3. Stand nicht automatisch sein Reichstagsmandat. Ein Beschluss des 3. Standes gegen den Willen des Abgeordneten entspricht einer Abwahl, welche nicht zulässig ist.
Begründung:
Das Statut des 3. Standes enthält keine eindeutige Reglung wie zu verfahren ist, wenn ein Reichstagsmitglied des 3. Standes vor Ende der Legislaturperiode des Reichstages, die Mitgliedschaft im 3. Stand verliert. In Artikel VII (5) regelt das Statut des 3. Standes zwar das Verfahren, sollte ein Vertreter vor Ende der Legislaturperiode ausscheiden, allerdings bleibt offen, ob hier ein Ausscheiden aus dem 3. Stand oder ein Ausscheiden aus dem Reichstag gemeint ist.
Die Reichsbulle gibt jedoch in Artikel 10 (3) vor, dass die Abgeordneten für den Reichstag durch die Stände quartalsweise entsandt werden und die Amtszeit am ersten Tag eines neuen Quartals endet. Ferner lässt die Reichsbulle eine Abberufung durch Beschluss des Standes in Artikel 10 (4) zu, wobei durch das Statut des 3. Standes in Artikel VII (2) Satz 2 eine Abwahl ausgeschlossen wird. Dadurch ist ein Beschluss des 3. Standes gegen den Willen des Abgeordneten nicht statthaft.
Das Ergebnis wurde Einstimmig durch die Reichsrichter Nordhammer von Thrauenstein, Constancia von Schenkenbach, DesMerlinsSohn von Salem und Petra von Schenkenbach beschlossen
Nordhammer von Thrauenstein, Graf von Kulmbach
Oberster Richter
Stuttgart den 14.04.1461
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