[1461-008-R] Rechstklärung zur Gültigkeit anderer Glaubensbekenntnisse für eine Mitgliedschaft im 1. Stand
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[1461-008-R] Rechstklärung zur Gültigkeit anderer Glaubensbekenntnisse für eine Mitgliedschaft im 1. Stand
Das Reichskammergericht ist mit der Klärung folgender Fragen beauftragt worden:
1. Gelten die Formulierungen aus Artikel 2 und Artikel 12 der Reichsbulle für alle aristotelischen Glaubensbekenntnisse oder ausschließlich für die Heilige Römische Aristotelischen Kirchen?
2. Gilt der Artikel 12 Absatz 1 der Reichsbulle für deutsche Kleriker des Deutschen Königreichs, oder sind damit alle deutschsprachigen Kleriker gemeint?
3. Haben nach Artikel 12 Absatz 1 die Kleriker und die Vertreter der anerkanntem kirchlichen Ritterorden dieselben Rechte im erstenStand, oder können diese durch das Statut des ersten Standes unterschiedlich definiert werden?
4. Ist die Definition „Kleriker“ aus Artikel 12 Absatz 1 der Reichsbulle die Definition der Heilige Römische Aristotelischen Kirche?
Das Reichskammergericht stellt fest:
1. Die Formulierung aristotelischen Glaubens aus Artikel 2 und Artikel 12 der Reichsbulle gelten ausschließlich für die Heilige Römische Aristotelischen Kirche
2. Artikel 12 Absatz 1 gilt ausschließlich für Kleriker des Deutschen Königreichs
3. Alle Vertreter des ersten Standes haben die gleichen Rechte. Eine unterschiedliche Festlegung der Rechte für die Kleriker oder der Vertreter der anerkanntem kirchlichen Ritterorden ist nicht statthaft.
4. Die Definition „Kleriker“ ist die Definition der Heilige Römische Aristotelischen Kirche
Begründung:
1. In der Präambel der Reichsbulle ist die ist die Heilige Aristotelische Kirche - im Gegensatz zu anderen geduldeten Religionen - als einzige Staatsreligion festgeschrieben, daher ist das Reichskammergericht der Auffassung, dass der Aristotelische Glauben in Artikel 2 und Artikel 12 der Reichsbulle ausschließlich die Heilige Römische Aristotelischen Kirchen bezeichnet.
2. Der Reichstag ist gemäß Artikel 10 Absatz 1 oberste Legislative des Deutschen Königreichs und die Stände sind Teil des Reichstages. Daher ist das Reichskammergericht der Auffassung, dass Artikel 12 Absatz 1 der Reichsbulle ausschließlich für Kleriker des Deutschen Königreichs gilt.
3. In Artikel 12 Absatz 1 der Reichsbulle wird festgeschrieben durch wen der erste Stand vertreten wird. Hierbei werden die Kleriker [list]und die Vertreter der anerkannten kirchlichen Ritterorden benannt. Die Reichsbulle sieht im Weiteren keine Unterscheidung der beiden Gruppen vor, wodurch eine Einschränkung der Rechte entgegen der Reichsbulle steht und somit Verfassungswidrig ist.
4. Wie unter Punkt 1 festgestellt, ist in Artikel 12 der Reichsbulle die die Heilige Römische Aristotelischen Kirchen bezeichnet, wodurch auch ausschließlich Die Definition „Kleriker“ die Definition der Heilige Römische Aristotelischen Kirche ist.
Das Ergebnis wurde Einstimmig durch die Reichsrichter Nordhammer von Thrauenstein, Constancia von Schenkenbach, DesMerlinsSohn von Salem und Petra von Schenkenbach beschlossen
Nordhammer von Thrauenstein, Graf von Kulmbach
Oberster Richter
Stuttgart den 14.04.1461
1. Gelten die Formulierungen aus Artikel 2 und Artikel 12 der Reichsbulle für alle aristotelischen Glaubensbekenntnisse oder ausschließlich für die Heilige Römische Aristotelischen Kirchen?
2. Gilt der Artikel 12 Absatz 1 der Reichsbulle für deutsche Kleriker des Deutschen Königreichs, oder sind damit alle deutschsprachigen Kleriker gemeint?
3. Haben nach Artikel 12 Absatz 1 die Kleriker und die Vertreter der anerkanntem kirchlichen Ritterorden dieselben Rechte im erstenStand, oder können diese durch das Statut des ersten Standes unterschiedlich definiert werden?
4. Ist die Definition „Kleriker“ aus Artikel 12 Absatz 1 der Reichsbulle die Definition der Heilige Römische Aristotelischen Kirche?
Das Reichskammergericht stellt fest:
1. Die Formulierung aristotelischen Glaubens aus Artikel 2 und Artikel 12 der Reichsbulle gelten ausschließlich für die Heilige Römische Aristotelischen Kirche
2. Artikel 12 Absatz 1 gilt ausschließlich für Kleriker des Deutschen Königreichs
3. Alle Vertreter des ersten Standes haben die gleichen Rechte. Eine unterschiedliche Festlegung der Rechte für die Kleriker oder der Vertreter der anerkanntem kirchlichen Ritterorden ist nicht statthaft.
4. Die Definition „Kleriker“ ist die Definition der Heilige Römische Aristotelischen Kirche
Begründung:
1. In der Präambel der Reichsbulle ist die ist die Heilige Aristotelische Kirche - im Gegensatz zu anderen geduldeten Religionen - als einzige Staatsreligion festgeschrieben, daher ist das Reichskammergericht der Auffassung, dass der Aristotelische Glauben in Artikel 2 und Artikel 12 der Reichsbulle ausschließlich die Heilige Römische Aristotelischen Kirchen bezeichnet.
2. Der Reichstag ist gemäß Artikel 10 Absatz 1 oberste Legislative des Deutschen Königreichs und die Stände sind Teil des Reichstages. Daher ist das Reichskammergericht der Auffassung, dass Artikel 12 Absatz 1 der Reichsbulle ausschließlich für Kleriker des Deutschen Königreichs gilt.
3. In Artikel 12 Absatz 1 der Reichsbulle wird festgeschrieben durch wen der erste Stand vertreten wird. Hierbei werden die Kleriker [list]und die Vertreter der anerkannten kirchlichen Ritterorden benannt. Die Reichsbulle sieht im Weiteren keine Unterscheidung der beiden Gruppen vor, wodurch eine Einschränkung der Rechte entgegen der Reichsbulle steht und somit Verfassungswidrig ist.
4. Wie unter Punkt 1 festgestellt, ist in Artikel 12 der Reichsbulle die die Heilige Römische Aristotelischen Kirchen bezeichnet, wodurch auch ausschließlich Die Definition „Kleriker“ die Definition der Heilige Römische Aristotelischen Kirche ist.
Das Ergebnis wurde Einstimmig durch die Reichsrichter Nordhammer von Thrauenstein, Constancia von Schenkenbach, DesMerlinsSohn von Salem und Petra von Schenkenbach beschlossen
Nordhammer von Thrauenstein, Graf von Kulmbach
Oberster Richter
Stuttgart den 14.04.1461
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