[1461-054-R] Rechtsklärung zum genauen Zeitpunkt der Rechtmäßigkeit von Regenten
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[1461-054-R] Rechtsklärung zum genauen Zeitpunkt der Rechtmäßigkeit von Regenten
Rechtsklärung zum genauen Zeitpunkt der Rechtmäßigkeit von Regenten
Das Reichskammergericht ist mit der Klärung folgender Frage beauftragt worden:
Ab welchem Zeitpunkt ist ein Regent ein rechtmäßiger Regent im Sinne der Reichsbulle?
Das Reichskammergericht stellt fest:
Ein rechtmäßiger Regent ist jemand dann, wenn er in der Vogtei im Aushang des Sitzungssaals des Rates als ein solcher bezeichnet wird, nachdem die Ratsmitglieder diesen gewählt haben, oder nach Vollendung eines mit Genehmigung durchgeführten Sturmes.
Begründung:
Die Vergangenheit hat gezeigt, dass die Regenten immer aus der Mitte der gewählten Ratsmitglieder von den selbigen gewählt werden. Dies gewährleistet ein hohes Vertrauen der Bevölkerung und legitimiert den Regenten zu dessen Amt. Eine Abweichung dieser Regel sieht das Gericht nicht für notwendig. Ein früheren Zeitpunkt würde die Bestätigung der Ratsmitglieder fehlen lassen und ein späterer Zeitpunkt in Situationen, welche schnelle Handlungen erfordern, unnötigen Arbeitsaufwand und Zeit benötigen, sodass die schnelle Handlungsmöglichkeit gefährdet ist.
Das Ergebnis wurde einstimmig durch die Reichsrichter Nordhammer von Thrauenstein, PhenomTaker von Wanyan, BelgVl von Salem und Georien von Connacht beschlossen.
Nordhammer von Thrauenstein, Graf von Kulmbach
Oberster Richter
Stuttgart den 14.09.1461
Das Reichskammergericht ist mit der Klärung folgender Frage beauftragt worden:
Ab welchem Zeitpunkt ist ein Regent ein rechtmäßiger Regent im Sinne der Reichsbulle?
Das Reichskammergericht stellt fest:
Ein rechtmäßiger Regent ist jemand dann, wenn er in der Vogtei im Aushang des Sitzungssaals des Rates als ein solcher bezeichnet wird, nachdem die Ratsmitglieder diesen gewählt haben, oder nach Vollendung eines mit Genehmigung durchgeführten Sturmes.
Begründung:
Die Vergangenheit hat gezeigt, dass die Regenten immer aus der Mitte der gewählten Ratsmitglieder von den selbigen gewählt werden. Dies gewährleistet ein hohes Vertrauen der Bevölkerung und legitimiert den Regenten zu dessen Amt. Eine Abweichung dieser Regel sieht das Gericht nicht für notwendig. Ein früheren Zeitpunkt würde die Bestätigung der Ratsmitglieder fehlen lassen und ein späterer Zeitpunkt in Situationen, welche schnelle Handlungen erfordern, unnötigen Arbeitsaufwand und Zeit benötigen, sodass die schnelle Handlungsmöglichkeit gefährdet ist.
Das Ergebnis wurde einstimmig durch die Reichsrichter Nordhammer von Thrauenstein, PhenomTaker von Wanyan, BelgVl von Salem und Georien von Connacht beschlossen.
Nordhammer von Thrauenstein, Graf von Kulmbach
Oberster Richter
Stuttgart den 14.09.1461
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