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[1462-051-R] Rechtsklärung zur Zuständigkeit bei unkorrekter Anrede

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Beitrag von Admin 04.10.20 11:17

Das Reichskammergericht wurde mit der Klärung folgender Fragen beauftragt:

Wer ist zuständig, um Beleidigungen durch Nichtnennung der korrekten Adelstitel in der Anrede zu sanktionieren?


Das Reichskammergericht stellt fest:

Der Reichshofsrat ist zuständig, Beleidigungen im Sinne von § 15 ADG, § 27 Abs. 2 ADG und § 32 Abs. 1 ADG zu verfolgen und sanktionieren. Bei Streitigkeiten zwischen zwei Adeligen kann ausserdem die Schlichtungsstelle des Reichshofrates gemäss § 36 ADG aktiv werden.

Begründung:

Das Adelsgesetz führt in den Paragraphen 15, 27 un 32 unmissverständlich aus, dass der Reichshofsrat zuständig ist, die nicht korrekte Ansprache von Adeligen als Beleidigungen zu ahnden. Zwar ist die Ahndung von Beleidigungen grundsätzlich Aufgabe der zivilen Gerichte. Betreffend die Beleidigung von Adeligen macht das Adelsgesetz des Königreiches jedoch eine Ausnahme und weist die Ahndung dem Reichshofsrat zu.
Dass in § 15 Abs. 1 ADG eine "kann-Formulierung" verwendet wird, ändert daran nichts an der Zuständigkeit. Damit wird lediglich ausgedrückt, dass der Reichshofsrat nicht in jedem geringen Fall eine Strafe aussprechen muss.
Sodann wird in § 27 Abs. 2 ADG explizit festgehalten, dass jeder Adelige berechtigt ist, einen Antrag auf Sanktionierung eines Adeligen aufgrund von Beleidigungen etc. zu stellen.
Bei Vorliegen von Erfolgsaussichten kann der Reichshofsrat anstelle der Anordnung von Sanktionen zuerst ein Schlichtungsverfahren gemäss § 36 ADG in die Wege leiten.

Im vorliegenden Fall ist der Reichshofsrat darauf hinzuweisen, dass der Antragssteller unmissverständlich um eine Sanktionierung des Adeligen ersuchte. Daher hat der Reichshofsrat entweder gestützt auf § 15 ADG oder gestützt auf § 36 (7) ADG ein Verfahren zu eröffnen, in welchem formell entschieden wird, ob eine Sanktion ausgesprochen wird. Dabei wird zuerst zu untersuchen sein, ob der Tatbestand einer Beleidigung vorliegt. Bei der Sanktionierung wird schliesslich zu differenzieren sein, ob der Regent oder aber die Person dahinter zu bestrafen ist. In jedem Fall finden sich jedoch mögliche Sanktionen in § 33 ADG, wobei gegen eine Provinz selbstverständlich einzig die Sanktionsart der Busse in Frage käme.

Das Ergebnis wurde einstimmig durch die Reichsrichter DesMerlinsSohn, Phenomtaker, Beara, LarsWallenstein und Georien beschlossen. Der Reichsrichter Hernur weilte zum Abstimmungszeitpunkt im Kloster, weshalb er sich an dieser nicht beteiligen konnte.


Bernd DesMerlinsSohn von Salem, Graf von Fürth
Oberster Richter


Stuttgart am 08.08.1462

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