[1465-053-R] Rechtsklärung betreffend Strafzahlung durch Dritte
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Rechtsklärung betreffend Strafzahlung durch Dritte - 1465-053-R
Das Reichskammergericht wurde damit beauftragt folgende Fragen zu klären:
Ist es Rechtens das ein Dritter eine, vom Gericht auferlegte Strafzahlung, für den Verurteilten übernimmt?
Das Reichskammergericht stellt fest:
Nein, gerichtlich auferlegte Strafzahlung sind direkt durch den Verurteilten zu bezahlen.
Begründung:
Im Vordergrund steht hierbei der Sanktionsgedanke. Die Sanktion des Fehlverhalten des Verurteilten, durch Begehung der Straftat. Sollte die Strafzahlung durch einen Dritten vorgenommen werden, entfällt hierbei dessen beabsichtete Wirkung.
Das Ergebnis wurde einstimmig von den Reichsrichtern PhenomTaker, Garniel, Larswallenstein von Karolingen und Konsar von Neuweier beschlossen.
PhenomTaker von Wanyan
Oberster Richter
Das Reichskammergericht wurde damit beauftragt folgende Fragen zu klären:
Ist es Rechtens das ein Dritter eine, vom Gericht auferlegte Strafzahlung, für den Verurteilten übernimmt?
Das Reichskammergericht stellt fest:
Nein, gerichtlich auferlegte Strafzahlung sind direkt durch den Verurteilten zu bezahlen.
Begründung:
Im Vordergrund steht hierbei der Sanktionsgedanke. Die Sanktion des Fehlverhalten des Verurteilten, durch Begehung der Straftat. Sollte die Strafzahlung durch einen Dritten vorgenommen werden, entfällt hierbei dessen beabsichtete Wirkung.
Das Ergebnis wurde einstimmig von den Reichsrichtern PhenomTaker, Garniel, Larswallenstein von Karolingen und Konsar von Neuweier beschlossen.
PhenomTaker von Wanyan
Oberster Richter
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