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[1465-005-R] Rechtsklärung betreffend Ersatzleistung durch Dritte

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Beitrag von Admin 04.10.20 11:33

Rechtsklärung betreffend Ersatzleistung durch Dritte - 1465-005-R


Das Reichskammergericht wurde damit beauftragt folgende Fragen zu klären:

1. Entbindet eine erbrachte Ersatzleistung dritter Personen den Vasallen von seiner Pflicht?
2. Muss die erbrachte Ersatzleistung durch eine dritte Person anerkannt werden ?
3. Ist es rechtens eine Ersatzleistung durch eine dritte Person (eigener Vasall, Ehepartner, Kinder, Verwandte, Freunde) zahlen zu lassen?

Das Reichskammergericht stellt fest:

Ja, die Ersatzleistung durch einen Dritten, im Namen des Vasallen, zahlen zu lassen ist rechtens und muss anerkannt werden, sofern zuvor entschieden wurde, dass eine Geldzahlung als Ersatz statt der Leistung zu erfolgen hat. Der Vasall hat sicherzustellen, dass die Ersatzleistung den Lehnsherren erreicht.
Nachdem die Ersatzleistung durch einen Dritten vollzogen wurde, ist der Vasall von seiner Pflicht zur Ersatzleistung entbunden.


Begründung:

Ziel des Gesetzes ist in diesem Fall dem Lehnsherren eine Kompensation statt der Leistung zu geben. Ebenso wie die Möglichkeit der Ersatzleistung durch eine Vertretung eines Dritten (bewaffneter Soldat) gegeben ist, ist es ebenfalls möglich, die zu leistende Summe durch einen Dritten begleichen zu lassen. In welchem Abhängigkeitsverhältnis dieser Dritte zum Vasallen steht, ist dabei ebenfalls unerheblich, so kann dieser beispielsweise auch ein Aftervasalle oder ein Familienangehöriger sein. Zugrunde liegt hier der Charakter einer Kompensation, nicht der einer Strafe. Vorrangig steht somit nicht der Geldverlust des Vasallen, sondern die erbrachte Leistung als Kompensation.
Sofern der Lehnsherr einer möglichen Ersatzleistung zustimmt, muss dieser hinnehmen, dass diese durch einen Dritten, im Namen des Vasallen, beglichen werden kann. Dennoch obliegt es dem Vasallen sicherzustellen, dass die Ersatzleistung den Lehnsherren erreicht.*

* Mindermeinung des Reichsrichters Konsar von Neuweier
Zitat:
Gemäß §4 der Vereinbarung über den Kriegsdienst und das Auxilium für alle Vasallen des Deutschen Königreiches beinhaltet die Befreiung vom Kriegsdienst automatisch die Verpflichtung einer Ersatzleistung. Da ein Vasall nicht de facto einen Anspruch hat eine Ersatzleistung statt dem Auxilium zu leisten, ist dies eine durch den Lehnsherrn eingeräumte Alternative, welche allerdings auch eine Verpflichtung darstellt und folglich auch dem Lehnsherrn geschuldet ist.
Die Kompensation durch geldliche Mittel liegt folglich in der Pflicht des Vasallen und somit hat er für das Ankommen der Kompensation zu sorgen. Daher kann der Lehnsherr auch vom Vasallen verlangen dass dieser selbst für die Kompensation aufzukommen hat, da die Kompensation - im Sinne der Ersatzleistung - eine durch den Lehnsherrn eingeräumte Alternative ist und die Verpflichtung des Vasallen ist, welche nicht einfach auf andere übertragen werden kann. Dem Lehnsherrn steht es natürlich dennoch offen ob er die Zahlung durch Dritte für seinen Vasallen als Ersatzleistung seines Vasallen anerkennt.




Das Ergebnis wurde durch die Reichsrichter PhenomTaker von Wanyan, Garniel und LarsWallenstein von Karolingen-Staufen, gegen die Stimme von Konsar von Neuweier beschlossen.
Die Rechtsauslegung des Reichsrichters Konsar von Neuweier wird an die Rechtsklärung angehängt, hat jedoch keine Wirkung.
Reichsrichter Xbeta von Abenberg war entschuldigt abwesend.



PhenomTaker von Wanyan
Stuttgart, den 15.04.1465

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