[1461-015-R] Rechtsklärung zur Ermittlungspflicht von Staatsanwälten bei Anzeigen gegen unbekannt
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[1461-015-R] Rechtsklärung zur Ermittlungspflicht von Staatsanwälten bei Anzeigen gegen unbekannt
Rechtsklärung zur Ermittlungspflicht von Staatsanwälten bei Anzeigen gegen unbekannt.
Das Reichskammergericht ist mit der Klärung folgender Fragen beauftragt worden:
Verhält sich ein Staatsanwalt, der in Fällen gegen Unbekannt, keine Ermittlungen anstellt, eidbrüchig gegen seinen Eid ?
Falls "ja": Welche konkrete Massnahmen sind von einem Staatsanwalt unbedingt vor einer Verfahrenseinstellung gegen Unbekannt durchzuführen?
Das Reichskammergericht stellt fest:
Es besteht keine allgemeine Pflicht des Staatsanwaltes, gegen Unbekannt zu ermitteln.
Begründung:
Zu beachten ist, dass die Pflichten und Verfahrensweisen je nach Provinz unterschiedlich ausgestaltet sind. Gemeinsam ist allen, dass es die grundlegende Aufgabe des Staatsanwaltes ist, festgestellte Gesetzesverstöße vor Gericht anzuklagen um dadurch zu einem Minimum an Ordnung zu beizutragen. Dies setzt voraus, dass die Person, die gegen die Ordnung verstoßen hat, namhaft gemacht werden kann. Sofern der Staatsanwalt herausfinden kann, wer hinter einem Gesetzesverstoss steckt, so soll er entsprechende Ermittlungen anstellen. Hierbei sind seine Möglichkeiten jedoch beschränkt, welche auch von der Fähigkeit des Staatsanwaltes abhängig ist. Daher kann es keine allgemeine Pflicht des Staatsanwaltes sein, Ermittlungen zur Namhaftmachung anzustellen.
Das Ergebnis wurde Einstimmig durch die Reichsrichter Nordhammer von Thrauenstein, Constancia von Schenkenbach Petra von Schenkenbach und BelgVl von Salem beschlossen.
Nordhammer von Thrauenstein, Graf von Kulmbach
Oberster Richter
Stuttgart den 08.06.1461
Das Reichskammergericht ist mit der Klärung folgender Fragen beauftragt worden:
Verhält sich ein Staatsanwalt, der in Fällen gegen Unbekannt, keine Ermittlungen anstellt, eidbrüchig gegen seinen Eid ?
Falls "ja": Welche konkrete Massnahmen sind von einem Staatsanwalt unbedingt vor einer Verfahrenseinstellung gegen Unbekannt durchzuführen?
Das Reichskammergericht stellt fest:
Es besteht keine allgemeine Pflicht des Staatsanwaltes, gegen Unbekannt zu ermitteln.
Begründung:
Zu beachten ist, dass die Pflichten und Verfahrensweisen je nach Provinz unterschiedlich ausgestaltet sind. Gemeinsam ist allen, dass es die grundlegende Aufgabe des Staatsanwaltes ist, festgestellte Gesetzesverstöße vor Gericht anzuklagen um dadurch zu einem Minimum an Ordnung zu beizutragen. Dies setzt voraus, dass die Person, die gegen die Ordnung verstoßen hat, namhaft gemacht werden kann. Sofern der Staatsanwalt herausfinden kann, wer hinter einem Gesetzesverstoss steckt, so soll er entsprechende Ermittlungen anstellen. Hierbei sind seine Möglichkeiten jedoch beschränkt, welche auch von der Fähigkeit des Staatsanwaltes abhängig ist. Daher kann es keine allgemeine Pflicht des Staatsanwaltes sein, Ermittlungen zur Namhaftmachung anzustellen.
Das Ergebnis wurde Einstimmig durch die Reichsrichter Nordhammer von Thrauenstein, Constancia von Schenkenbach Petra von Schenkenbach und BelgVl von Salem beschlossen.
Nordhammer von Thrauenstein, Graf von Kulmbach
Oberster Richter
Stuttgart den 08.06.1461
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