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[1463-061-R] Definition "nach Königswahl"

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Beitrag von Admin 04.10.20 11:25

Rechtsklärung 1463-061-R

Das Reichskammergericht wurde mit der Klärung der folgenden Frage beauftragt:

Wann ist "nach einer Königswahl" im Sinne des Artikel 12 Abs. 6b der Reichsbulle der Wechsel des Standes möglich?

Das Reichskammergericht stellt fest:

Der Wechsel des Standes ist zwei Wochen lang nach der Verkündung des neuen Königs durch die Kurie oder den Kaiser möglich.

Begründung:

Grundsätzlich gibt es drei Möglichkeiten den Zeitpunkt des "Endes der Königswahl" zu definieren:

1. Die Beendigung der erfolgreichen Wahl durch die Kurie
2. Die Verkündung des neuen Königs durch die Kurie oder die Entscheidung des Kaisers, wenn die Kurie die erforderliche Mehrheit nicht erreicht
3. Den Amtsantritt des neuen Königs

Für die erste Möglichkeit spricht, dass die Wahl tatsächlich endet und der König tatsächlich gewählt wurde. Gegen diesen Punkt spricht jedoch, dass die Kurie nicht öffentlich tagen muss. Es ist erst ein Jahr her, dass dies von den Mitgliedern der Kurie beschlossen wurde. Eine rechtliche Pflicht öffentlich zu beraten und auch abzustimmen gibt es nicht. Auf diesen Zeitpunkt abzustellen ist also problematisch, wenn die Kurie nichtöffentlich tagt. Problematisch ist weiterhin, dass nicht immer die gesetzlich geforderte Mehrheit gegeben ist und in solchen Fällen der Kaiser einen Kandidaten wählen muss.

Für die zweite Möglichkeit spricht hingegen, dass sie am nächsten am Wortlaut von Artikel 12 Abs. 6b ist. Es ist das offizielle Ende der Kurie, die mit ihrem Wahlergebnis oder der Entscheidung des Kaisers gleichzeitig ihre Arbeit beendet und sich auflöst. Zusätzlich ist die Verkündung öffentlich und üblicherweise in der belebten Königspfalz von Aachen. Außerdem spricht die praktische Anwendung für diesen Zeitpunkt: Normalerweise ist die Verkündung durch die Kurie mindestens 14 Tage vor dem Amtsantritt des Königs, womit die Ständezugehörigkeit feststeht, sobald der König sein Amt antritt.

Für die dritte Möglichkeit spricht, dass üblicherweise das Ende der Amtszeit des amtierenden Königs mit dem Amtsantritt des neuen Königs zusammentrifft. So würde ein Ständewechseln zum Ende der Amtszeit eines Königs verhindert. Gegen diesen Zeitpunkt spricht jedoch, dass es bereits deutlich früher feststeht, wer der neue König wird. Auch hat der Zeitpunkt wenig mit einer "Königswahl" zu tun, die wörtlich in Artikel 12 Abs. 6b gefordert ist.


Da sowohl der Wortlaut, der Wortsinn und auch der Großteil der praktischen Anwendung für die zweite Möglichkeit sprechen, sieht das Reichskammergericht Punkt 2, also nach der Verkündung des neuen Königs durch die Kurie oder den Kaiser, als zutreffend an.

Die Rechtsklärung wurde einstimmig beschlossen durch die Reichsrichter Garniel, Hernur, Konsar und den Obersten Richter Beara.


Konsar von Neuweier
Stellvertretender Oberster Richter

Stuttgart, den 26. Oktober 1463

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