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[1463-046-R] Rechtsklärung zu pflichtwidrig nichteröffneter Prozesse und zur Verjährung nach Provinzrecht

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Beitrag von Admin 04.10.20 11:23

Das Reichskammergericht wurde damit beauftragt folgende Frage zu klären:

1) Unter welchen Umständen kann das RKG gemäß §3(2)e RJG erstinstanzlich zuständig werden, wenn auf Provinzebene definiert ist, dass der Provinz-Staatsanwalt "nach eigenem Ermessen" Prozesse auf Provinzebene eröffnet?

2) Wie verhält es sich, wenn die Verjährung gemäß Provinzrecht noch nicht eingetreten ist, also jederzeit ein Verfahren am Provinzgericht eröffnet werden kann?

3) Wie ist vor dem Hintergrund der Provinz-Verjährungsfristen und $4(4) RJG die Definition des Klagegrundes zu verstehen ?

Das Reichskammergericht stellt fest:

1) Eine klare Beantwortung dieser Frage ist auf Grund mangelnder präziser Fragestellung nicht möglich.

2) Solange die Verjährung nach Provinzgesetz noch nicht eingetreten ist, ist eine erstinstanzliche Verhandlung am Reichskammergericht nur möglich, wenn der Staatsanwalt sich während dieser Zeit weigert ein Verfahren zu eröffnen, obwohl dieses pflichtig wäre.

3) In §4 Abs. 4 bezieht sich der Klagegrund auf den Grund, wieso das Verfahren am Reichskammergericht eröffnet werden soll. Hier ist also auch unter bestimmten Umständen nach der Verjährung gemäß Provinzrechts eine Verhandlung durch das Reichskammergericht möglich.

Begründung:

1) Nach §3 Abs. 2 e ist das Reichskammergericht erstinstanzlich zuständig für Prozesse, welche pflichtwidrig nicht am Provinzgericht eröffnet wurden. Prozesse wurden pflichtwidrig nicht eröffnet, wenn ein Straftatbestand vorliegt, dieser laut gültigem Recht strafbar ist, der Beschuldigte nicht begnadigt wurde und das Verfahren dennoch nicht eröffnet wurde. In wie weit dies nun im "eigenen Ermessen" liegt, muss individuell geprüft werden. Es liegt nur ein Ausschnitt, ohne weiteren Kontext des Gesetzes vor. Folglich ist die Frage nicht präzise genug formuliert bzw. enthält nicht genug Informationen, sodass sie nicht eindeutig beantwortet werden kann. Allerdings kann hier im Allgemeinen gesagt werden, dass das Ermessen solange korrekt ausgeübt wird, wie die Entscheidung nachvollziehbar begründet ist und keine völlig unhaltbare Entscheidung getroffen wurde.

2) Solange die Verjährung gemäß Provinzgesetz noch nicht eingetreten ist und es keine formelle Ablehnung gibt, besteht immer noch die Möglichkeit dass der zuständige Staatsanwalt ein Verfahren eröffnet. Bis dahin kann nicht vorm Reichskammergericht wegen pflichtwidriger Nichteröffnung ermittelt bzw. geklagt werden. Dies ist erst möglich wenn die Verjährung eingetreten ist oder aber es eine formelle Ablehnung der Strafverfolgung gab.

3) §4 Abs. 4 besagt, dass das Reichskammergericht nur tätig wird, wenn man sich binnen zwei Wochen nach Bekanntwerden des Klage- bzw. Berufungsgrundes an das Reichskammergericht wendet. Die unterliegende Straftat ist hierbei jedoch nicht als Klagegrund anzusehen, da das Reichskammergericht nicht erstinstanzlich für solche Fälle zuständig ist.
Gemäß §3 Abs. 2e RJG ist die Tatsache, dass das Verfahren nicht am Provinzgericht eröffnet wurde als Klagegrund anzusehen. Der Klagegrund, und somit der Beginn der Antragsfrist, tritt aber erst am Tag der Verjährung bzw. der endgültigen Ablehnung durch die Staatsanwaltschaft der Provinz gemäß Punkt 2 dieser Rechtsklärung ein.

Die Rechtsklärung wurde einstimmig beschlossen durch die Reichsrichter Belgvl, Konsar, Georien und Beara.



Beara von Thanatos
Stuttgart, den 9. August 1463

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