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[1465-045-R] Rechtsklärung betreffend der Bezahlung von Amtsträgern

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Beitrag von Admin 04.10.20 11:41

Rechtsklärung betreffend der Bezahlung von Amtsträgern - 1465-045-R


Das Reichskammergericht wurde damit beauftragt folgende Fragen zu klären:

1. Ein Kandidat bei der Bürgermeisterwahl gibt in seiner Wahlrede bekannt er würde sich selbst einen Lohn für seine Arbeit als Bürgermeister auszahlen, aus der Rathauskasse. Dieser Kandidat wird gewählt und ist damit ins Amt eingesetzt. Haben die Bürger der Stadt mit der Wahl des Kandidaten sich einverstanden erklärt mit der Lohnauszahlung?

2. Selbe Frage jedoch ist der Kandidat der einzige der sich zur Wahl gestellt hat.

3. Ist eine Lohnauszahlung des Bürgermeisters ans sich selbst aus der Rathauskasse Amtsmissbrauch?

4. Wenn ja, muss der Staatsanwalt aktiv werden sofort nach der Wahl (angekündigte Straftat) oder erst wenn bei der Inventur die Lohnauszahlung deutlich wird.

5. Wenn die Lohnauszahlung keine Straftat ist, sollten dann auch nicht die anderen Bürgermeister dies dürfen, ebenso der Rat und sämtliche andere Amtsträger?

6. Ist ein Amt ob nun als Bürgermeister, Ratsherr, Regent, Hafenmeister usw. ein unbezahltes Amt und fällt damit unter dem Begriff Ehrenamt, oder ist jedes Amt eines das entlohnt werden muss wenn der Amtsträger das verlangt? Beträgt der Lohn dann die gesetzlichen vorgeschriebenen 15 Taler Mindestlohn pro Tag?


Das Reichskammergericht stellt fest:

1., 2., 5. & 6. Ein gewählter Amtsträger hat nach geltender Gesetzeslage kein Recht auf einen Lohn für die Amtstätigkeit.

3. Die Veruntreuung von öffentlichem Vermögen wird gemäß §1 (2c) StGB als Hochverrat bestraft.

4. Ob bereits mit der Ankündigung ein Straftatbestand erfüllt wurde, lässt sich nur im Einzelfall von dem zuständigen Gericht mit Blick auf die konkreten Worte feststellen. Der Staatsanwalt hat bei Hochverrat Klage zu erheben, wenn hinreichender Tatverdacht vorliegt, sofern nicht vom Angemessenheitsprinzip Gebrauch gemacht wird.


Begründung:

1., 2., 5. & 6. Bereits durch Gewohnsheitsrecht der vergangenen Jahre ist festgelegt, dass gewählte Amtsträger keinen Lohnanspruch haben, sondern dies ausschließlich Ehrenämter sind, die freiwillig und für die Gemeinschaft ausgeübt werden. Schließlich bieten diese Ämter ausreichend Möglichkeit, daneben noch auf einem Feld oder in einer Mine zu arbeiten. Dem Amtsträger entgeht dadurch keine Verdienstmöglichkeit. Ein zusätzlicher Lohn oder eine Aufwandsentschädigung in Form von Geld ist deswegen nicht im Sinne der Gemeinschaft, die der Amtsträger vertreten soll, nicht einmal dann, wenn sie im Wahlprogramm angekündigt ist.

3. Wer sich ohne Recht an öffentlichem Vermögen bereichert, begeht eine Veruntreuung gemäß §1 (2c) StGB. Ein Amtsmissbrauch liegt in aller Regel auch vor, da der Amtsträger sein Amt ausnutzt um an das Geld zu kommen, allerdings tritt ein Amtsmissbrauch hinter die schwerwiegendere Straftat zurück, da es zwangsweise in Tateinheit begangen wird.

4. Ob bereits im Einzelfall mit der Ankündigung eine Straftat vorliegt, ist vom zuständigen Gericht zu prüfen. Das Reichskammergericht kann den Einzelfall nicht in einer Rechtsklärung vorab beurteilen, da sonst die Möglichkeit der Berufung nicht gegeben wäre.
In Württemberg hat der Staatsanwalt dann Klage zu erheben, wenn hinreichender Tatverdacht einer Straftat gegen das Gemeinwohl vorliegt, sofern er nicht von dem Angemessenheitsprinzip Gebrauch macht.



Das Ergebnis wurde einstimmig von den Reichsrichtern PhenomTaker, Garniel, Larswallenstein von Karolingen und Konsar von Neuweier beschlossen.



PhenomTaker von Wanyan
Oberster Richter

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