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[1465-060-R] Rechtsklärung zur Namensänderung

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Beitrag von Admin 04.10.20 11:44

Rechtsklärung zur Namensänderung - 1465-060-R


Das Reichskammergericht wurde damit beauftragt folgende Frage zu klären:

Wie ist eine Namensänderung rechtlich zu bewerten?


Das Reichskammergericht stellt fest:

Eine reine Namensänderung bietet keinen Strafschutz. Eine verstorbene Person kann aber nicht mehr belangt werden.


Begründung:

Die kaiserliche Administration gibt Personen die Möglichkeit ihren Namen zu ändern, durch diese Namensänderung werden unter anderem Namen begangene Taten aber nicht straffrei. Solange es sich um die selbe Person handelt, ist die Straftat auch nach Namensänderung zurechenbar.

Anders verhält es sich, wenn eine Person verstirbt. Einer toten Person kann kein Prozess mehr gemacht werden.

Manchmal kann es auch zu Namensverwechslungen kommen, wo es heißt, dass ein Bürger ursprünglich den Namen einer verstorbenen Person hatte. Genau so kommt es vor, dass Straftäter unter diesem Vorwand den Namen wechseln. In solchen Fällen muss im Einzelfall betrachtet werden, ob es sich um einen Irrtum bei einer verstorbenen Person oder einen Namenswechsel handelt. Das Reichskammergericht empfiehlt in solchen Fällen die Konsultation der Kirche, die Personen für tot erklärt.

Bestehen dennoch Zweifel, so sollte das Gericht in dubio pro reo den Angeklagten freisprechen, da es sich um eine Verwechslung handeln könnte.


Die Rechtsklärung wurde einstimmig von den Reichsrichtern Garniel, LarsWallenstein und Lorencz beschlossen.

Geschrieben und gesiegelt am 06.03.1466,


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