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[1462-050-R] Rechtsklärung zur lebenslangen Haft

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Beitrag von Admin 04.10.20 11:16

Das Reichskammergericht wurde beauftragt, folgende Fragen zu klären:

1. Wann gilt ein Todesurteil als vollstreckt?

2. Darf ein Todesurteil nach einer fehlgeschlagenen Vollstreckung abgeändert/umgewandelt werden?

3. Ist eine lebenslange Haftstrafe zulässig?


Das Reichskammergericht stellt fest:

1.) Ein Urteil gilt als vollstreckt, wenn eine Bestrafung erfolgte, ganz egal wie es anschließend dem Delinquenten geht.

2.) Ein Urteil ist für alle Seiten bindend, außer es wird durch eine Berufungsinstanz oder eine Begnadigung aufgehoben.

3.) Eine lebenslange Haftstrafe ist rechtswidrig.

Begründung:

1.) Hierbei sei auf die Rechtsklärung zum Thema Todesurteile vom 10.03.1461 verwiesen. In dieser wurde definiert , dass der Begriff " Todesurteil" als unmenschliche Folterstrafe zu verstehen ist und dass Todesurteile auch dann als vollstreckt gelten wenn der Tod nicht eintritt sondern der zu Tode Verurteilte die Foltern überlebt. Allerdings muss das Urteil vollstreckt worden sein, entzieht der Verurteilte sich des Urteils, so ist das Urteil weiter zu vollstrecken.

2.) Sobald der Richter ein Urteil verkündet hat, ist dieses für alle Seite bindend und kann auch durch den Richter nicht mehr abgeändert werden. Eine Ausnahme bilden hierbei die Änderung des Urteils durch die Berufungsinstanz sowie die Ausübung eines allfälligen Begnadigungsrechts.

3.) Gemäß des Richtervertrages darf ein Richter keine höhere Kerkerhaft als 10 Tage anordnen. Da ein Richter sich zwingend an den Richtervertrag halten muss, ist eine höhere Bestrafung zwangsläufig rechtswidrig und somit nichtig.

Das Ergebnis wurde einstimmig durch die Reichsrichter DesMerlinsSohn, Phenomtaker, Beara, LarsWallenstein und Georien beschlossen. Der Reichsrichter Hernur weilte zum Abstimmungszeitpunkt im Kloster, weshalb er sich an dieser nicht beteiligen konnte.


Bernd DesMerlinsSohn von Salem, Graf von Fürth
Oberster Richter


Stuttgart am 08.08.1462

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