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[1462-049-R] Rechtsklärung zum Führen des Regententitels (Herzog)

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Beitrag von Admin 04.10.20 11:17

Rechtsklärung zum Führen eines Regententitels (bsp. Herzog) sowie zugehörigen Rechten

Das Reichskammergericht ist mit der Klärung folgender Fragen beauftragt worden:

1. Wann genau ist ein gewählter Regent Herzog von Bayern? Wenn er gewählt wurde, oder erst dann wenn der Regent vor dem König den Lehnseid sprach?
2. Darf ein unvereidigter Regent von Bayern mit dem Titel "Herzog von Bayern" offizielle Schreiben, Verlautbarungen und Dekrete unterschreiben?
3. Darf ein unvereidigter Regent von Bayern das offizielle Siegel nutzen, welches ihm als vereidigten Herzog ausweist?
4. Darf ein unvereidigter Regent den Titel "Herzog" überhaupt verwenden, wenn der Lehnseid noch nicht gesprochen wurde
5. Ab wann hat ein Regent von Bayern das Anrecht darauf, diesen Titel (= Herzog) zu verwenden?

Das Reichskammergericht stellt fest:

1. Ein rechtmäßiger Regent ist jemand dann, wenn er in der Vogtei im Aushang des Sitzungssaals des Rates als ein solcher bezeichnet wird, nachdem die Ratsmitglieder diesen gewählt haben, oder nach Vollendung eines mit Genehmigung durchgeführten Sturmes.
2./3./4./5. Als reiner Vasall darf der Regent grundsätzlich erst mit erfolgter Eidesannahme des Königs den Titel Herzog und die offiziellen Siegel führen.
Das Gewohnheitsrecht akzeptiert das Führen des Herzogstitels und eine Unterzeichnung von offiziellen Schreiben und Verlautbarungen mit dem Siegel des Herzogs bereits mit der Wahl zum Regenten und somit noch vor der erfolgten Eidleistung.


Begründung:

Zu 1.
Das Gericht verweist hier auf die Rechtsklärung vom 14.09.1461 in dem die gestellte Frage bereits geklärt wurde.
Hinzu bezieht sich der Wortlaut der Bulle stets auf "Regenten" (Abschnitt 3. Reichseinheit). Nur Regenten müssen einen Lehnseid schwören und nur Regenten können diesen Eid brechen. Demzufolge muss der Beginn einer Regentschaft vor der Eidleistung erfolgen.

Zu 2./3./4./5.
Die Begriffe "Regent von Bayern" und "Herzog von Bayern" werden landläufig oft als Synonyme verwendet, doch ist zwischen diesen Begriffen klar zu trennen: Ein Regent wird vom Volke gewählt und hat nach der Wahl auch die Rechte und Pflichten eines Regenten. Herzog von Bayern ist ein Titel, welcher erst durch die Eidleistung verliehen wird. Nach dem ADG dürfen auch alle Rechte eines solchen Titels (Siegel/Unterschrift etc.) erst nach erfolgter Eidesannahme des Lehnsherren verwendet werden.

In Bayern wurde über sehr lange Zeit hinweg jeweils ab Beginn der Regentschaft in offiziellen Dokumenten der Herzogtitel sowie die entsprechenden Siegel und Unterschriften verwendet. Dasselbe gilt analog für die übrigen Provinzen des Deutschen Königreichs. Somit hat sich, entgegen bestehenden Rechtsvorschriften, ein Gewohnheitsrecht gebildet, welches vorliegend dem Regenten von Bayern erlaubt, den Titel "Herzog von Bayern" sowie das entsprechende Siegel und Unterschrift bereits ab Amtsantritt zu verwenden.

Sollte der Lehenseid durch den Regenten nicht geleistet werden oder der Lehensherrn diesen ablehnen, so sind die Rechte, welche mit dem Titel einhergehen, klar versagt und deren Verwendung nicht länger zulässig.


Das Ergebnis wurde einstimmig durch die Reichsrichter DesMerlinsSohn, Phenomtaker, Beara, LarsWallenstein und Georien beschlossen. Der Reichsrichter Hernur weilte zum Zeipunkt der Abstimmung im Kloster, so dass er sich nicht an dieser beteiligen konnte.




Bernd DesMerlinsSohn von Salem, Graf von Fürth
Oberster Richter


Stuttgart am 08.08.1462

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