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[1462-078-R] Rechtsklärung zur Auswirkung gesetzlich festgelegter Immunität

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Beitrag von Admin 04.10.20 11:19

Das Reichskammergericht wurde mit einer Rechtsklärung bezüglich der Fragen beauftragt:

1. Kann ein Provinzgesetz eine Klage gegen ein Ratsmitglied vor dem Reichskammergericht verhindern, indem den Ratsmitglieder Immunität gewährt wird?
2. Wiederspricht das nicht dem Sinn des RJG, dass der Rat nicht selbst über einen Gesetzesverstoß eines Ratsmitgliedes entscheiden kann?
3. Ist es im Sinne des RJG das eine Mehrheit in einem Rat jede Klage gegen ein Ratsmitglied verhindern kann?
4. Und wenn eine solche Immunität per Provinzgesetz für das Provinzgericht besteht, gilt dieses dann auch für das Reichskammergericht?

Das Reichskammergericht stellt fest:

zu 1. und 4. Es ist zulässig und widerspricht keinem Reichsgesetz, dass ein Provinzgesetz Immunität für die Ratsmitglieder (oder weitere Personengruppen) vorsieht. Diese Immunität gilt bis zu ihrer Aufhebung für sämtliche Gerichte.

zu 2. und 3. Da sich das RJG zur angesprochenen Thematik nicht äußert, kann kein Widerspruch zu einer im Provinzgesetz festgeschriebenen Immunität für Ratsmitglieder erkannt werden, sofern diese aufgehoben werden kann. Diese Aufhebungsmöglichkeit besteht grundsätzlich durch den Rat. Der Rat ist die mehrheitlich gewählte Regierung einer Provinz und spiegelt daher den Willen der Bevölkerung wider. Unabhängig davon ist es das Recht der Krone, einzugreifen und von die gewährte Immunität gegenüber dem Reichskammergericht aufzuheben.

Begründung:

Weder die Reichsbulle noch ein Reichsgesetz verbieten explizit, für Ratsmitglieder oder andere Personengruppen Immunität vorzusehen. Insbesondere kann auch aus dem RJG kein solches Verbot abgeleitet werden. Zwar begründet das RJG eine Zuständigkeit für sämtliche Klagen gegen Ratsmitglieder, jedoch legt dies nur die Zuständigkeit fest, nicht aber die Voraussetzungen einer Klage. Die (materiellen, inhaltlichen) Klagevoraussetzung (Anfangsverdacht, verbotene Handlung/Unterlassung etc.) ergeben sich aus den Provinzgesetzen. Daher ist es auch zulässig, dass eine Provinz einer bestimmten Gruppe für bestimmte Delikte oder während einer bestimmten Dauer Immunität zusichert. Vergleichbar ist dies im Übrigen mit dem Begnadigungsrecht, welches den Provinzen ebenfalls zukommt und eine ähnliche Wirkung hat.
Zu berücksichtigen ist jedoch, dass es keine absolute Immunität geben darf, dass die Immunität in irgendeiner Art aufgehoben werden können muss, da niemand vollkommen vom Gesetz ausgenommen werden darf. Solange die Immunität nicht aufgehoben wurde, gilt diese jedoch für die gesamte Justiz des Deutschen Königreichs, einschließlich des RKGs. Betreffend Klagen vor Reichskammergericht gilt jedoch zusätzlich, dass die Immunität auch durch den König des Deutschen Königreichs aufgehoben werden kann.

Die Rechtsklärung wurde einstimmig durch die Reichsrichter Beara, LarsWallenstein, DesMerlinsSohn, Juni0rluke und Georien beschlossen.


Bernd DesMerlinsSohn von Salem, Graf von Fürth
Oberster Richter


Stuttgart, den 24.09.1462

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