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[1462-056-R] Rechtsklärung Hochverrat gemäss RJG

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Beitrag von Admin 04.10.20 11:26

Rechtsklärung 1463-056-R

Das Reichskammergericht wurde mit der Klärung folgender Fragen beauftragt:

1. Ist die Aufzählung der Tatbestände von Hochverrat am deutschen Königreich nach Artikel 17 Abs. 1 der Reichsbulle abschließend?
2. Stellt § 19 RJG einen Verstoß gegen Artikel 17 Abs. 1 der Reichsbulle dar oder kann diese Regel abseits der Bulle exisitieren?
3. Ist die Aufzählung bezüglich der Bestrafung von Hochverrat am deutschen Königreich nach Artikel 17 Abs. 5 abschließend oder kommen weitere Strafen in Betracht?

Das Reichskammergericht stellt fest:

1. Die Aufzählung der Tatbestände von Art. 17 Abs. 1 der Reichsbulle ist abschließend.
2. § 19 RJG steht teilweise im Widerspruch zu Artikel 17 Abs. 1 der Reichsbulle
3. Art. 17 Abs. 5 stellt eine Ermächtigung dar, die den Strafrahmen für Hochverrat am deutschen Königreich vorgibt.

Begründung:

1. Zwar werden in Art. 17 Abs. 1 weder Indikatoren für eine abschließende Aufzählung, wie zum Beispiel „nur“ oder „ausschließlich“, noch für eine nicht abschließende Aufzählung, wie zum Beispiel „unter anderem“ oder „insbesondere“, genannt, jedoch geht aus dem allgemeinen Sprachgebrauch hervor, dass eine Aufzählung, die mit „gilt“ beginnt, als abschließend anzusehen ist, wenn nichts auf etwas anderes hindeutet. Somit ist die Aufzählung der Tatbestände abschließend.

2. Die Aufzählung der Tatbestände von Hochverrat ist zwar abschließend, mittels einer Auslegung lassen sich die Tatbestände aber definieren:
Das Reichskammergericht stellt dabei fest, dass die Reichsbulle in Artikel 16 Abs. 7 auf ein Reichsgesetz bezüglich der Regelung von Rechtsprechung am Reichskammergericht verweist, gemeint ist hier das Reichsjustizgesetz. Das Reichsjustizgesetz ist somit Teil der verfassungsmäßigen Ordnung des deutschen Königreiches.

Daher sind grundsätzlich Verstöße gegen das Reichsjustizgesetz auch Verstöße gegen die verfassungsmäßige Ordnung. Dabei muss aber jede Voraussetzung der Strafbarkeit nach Art. 17 Abs. 1 erfüllt sein. Somit ist ein Verstoß gegen das Reichsjustizgesetz zum Beispiel dann Hochverrat, wenn festgestellt wird, dass ein Versuch nach Artikel 17 Abs. 1 Nr. 1 der Reichsbulle vorliegt, die verfassungsgemäße Ordnung des deutschen Königreiches zu untergraben oder zu zerstören. Ob dieser Versuch vorliegt muss im Einzelfall im Rahmen eines Verfahrens am Reichskammergericht vom Gericht unter Berücksichtigung aller Tatsachen und der Schwere des Verstoßes, wie bei jeder anderen Klage auch, geprüft, festgestellt und anschließend im Urteil bestätigt werden.

Es ist damit festzustellen, dass §19 RJG soweit gültig ist, wie es Artikel 17 Abs. 1 Nr. 1 zulässt. Nicht jeder Verstoß gegen das Reichsjustizgesetz stellt einen Hochverrat dar, sondern nur jene, die die verfassungsmäßige Ordnung des deutschen Königreiches zu untergraben oder zerstören versuchen. §19 RJG ist damit in Teilen verfassungswidrig.


3. Der Richtervertrag bietet dem Richter eine Auswahl an möglichen Strafen an, die aber von einem Gesetz eingeschränkt werden können: Ein Gesetz kann festlegen, dass für eine gewisse Straftat lediglich eine Kerkerhaft in Betracht kommt. Das Gesetz darf dabei aber nicht dem Richtervertrag widersprechen, in dem es beispielsweise höhere Strafen als möglich vorschreibt. Der Richtervertrag ist damit ein grober Rahmen, in dessen Rahmen ein Gesetz weitere Einschränkungen festlegen kann.

In Artikel 17 Abs. 5 wird festgelegt, dass für den Hochverrat am deutschen Königreich die Todesstrafe, die Ächtung und die Verbannung verhängt werden kann. Eine Kerkerhaft, eine Geldstrafe und andere Strafen werden nicht benannt. Das Wort „kann“ ist dabei nicht als Möglichkeit der Abweichung von den vorgegebenen Strafen anzusehen, sondern als abschließende Ermächtigung die genannten Strafen zu verhängen: Der Richter kann bei einem Schuldspruch zwischen den benannten Strafen wählen. Damit kann ein Hochverrat am deutschen Königreich lediglich mit dem Tod, einer Verbannung oder einer Ächtung geahndet werden.

Auch steht diese Klausel nicht im Widerspruch zum Richtervertrag, der nur für besonders schlimme Vergehen eine Todesstrafe erlaubt. Hochverrat am deutschen Königreich ist die schlimmste Straftat, die man begehen kann und auch der Richtervertrag benennt den Hochverrat als besonders schweres Vergehen:


Richtervertrag hat Folgendes geschrieben:
"In bestimmten, schwerwigenden Fällen (zum Beispiel Hochverrat oder Wegelagerei) hat eine Provinz das Recht, die Todesstrafe zu verhängen oder eine temporäre Verbannung auszusprechen (...)."


Einstimmig beschlossen durch die Reichsrichter Garniel, Gertrud, Georien, Konsar und Oberster Richter Beara.



Beara von Thanatos
Stuttgart, den 2. November 1463

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