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[1463-069-R] Nachrückerwahl Reichstag

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Beitrag von Admin 04.10.20 11:26

Vorwort: Das Statut des zweiten Standes wurde mittlerweile geändert, weswegen eine Rechtsklärung ihre Grundlage verliert. Das Reichskammergericht kann daher keine Rechtsklärung beschließen, sondern lediglich eine Einzelfallentscheidung auf Basis des alten Rechtes treffen, um diese Frage zu klären. Es handelt sich hiermit also um eine Einzelfallentscheidung auf Basis des damals gültigen Rechtes, die für zukünftige Fälle nicht bindend ist.

Das Reichskammergericht wurde damit beauftragt folgende Frage zu klären:

1) Darf nach Art. 10(3) der Bulle und nach Art. III 1(b) des alten Statutes des 2. Standes innerhalb des laufenden Quartals eine Wahl zur Besetzung des vakanten Platzes stattfinden?
2) Sollte dieses der Fall sein, zählt diese Wahl dann als letzte Reichstagswahl und weitere vakante Plätze werden mit Kandidaten dieser Liste besetzt?
3) Bleiben bei eventuell festgestellter Illegalität der Nachwahl vakante Reichstagsmandate unbesetzt?
4) Wird bei eventuell festgestellter Illegalität der Nachwahl diese für ungültig erklärt?

Das Reichskammergericht stellt fest:

1) Eine Wahl zur Besetzung eines vakanten Platzes ist möglich.
2) Die betrachtete Wahl ist nicht als Reichstagswahl anzusehen. Wird zuküntig im Wahlaufruf die Festsetzung von Nachrückern explizit erwähnt, können diese danach festgesetzt werden.
3) Lediglich das vierte Mandat des zweiten Standes ist aktuell unbesetzt.
4) Da eine Nachwahl durch Antwort zu Frage 1 legitimiert wurde, ist diese Frage hinfällig.

Begründung:

1) Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Reichsbulle entsendet jeder Stand bis zu 4 Abgeordnete in den Reichstag. Diese Entsendung geschieht gemäß Artikel 10 Absatz 3 quartalsweise. Damit ist es das Recht eines jeden Standes pro Quartal 4 Abgeordnete zu entsenden. Darüber hinaus sieht Artikel 10 Absatz 3 vor, wann jeweils die Reichstagsmandate enden, jedoch nicht genau wie diese benannt werden, da die Reichsbulle den Stände selbst die rechtzeitige Benennung überlässt. Folglich hat jeder Stand selbst für eine Benennung zu sorgen und wie diese stattfindet, also eine eigene Regelung schaffen muss.

Die Reichsbulle spricht auf der einen Seite also davon, dass jeder Stand 4 Abgeordnete entsendet, auf der anderen Seite ist aber auch die Rede von einer „rechtzeitigen Benennung“. Letzteres würde implizieren dass ein Stand selbst ‘schuld‘ ist, wenn er nicht mehr 4 Reichstagsmandate besetzten kann. Man könnte ebenso so weit gehen und sagen, dass mögliche Nachrücker bereits vorher benannt werden müssen. Hierbei ist nun die Frage ob eine „rechtzeitige Benennung“ vor dem betreffenden Quartal meint oder vor Amtsantritt. Das Reichskammergericht geht in diesem Fall von einer rechtzeitigen Benennung vor Amtsantritt aus, da es andernfalls zu dem Fall kommen könnte, dass es aus welchen Gründen auch immer, keine Nachrücker mehr geben würde. Sollte eine Benennung vor Amtsantritt nicht erfolgen, also ein Reichstagsmandat vakant werden, kann dieses dennoch im Nachhinein besetzt werden, aber der betreffende Stand hat dies dann selbst versäumt und hat für die in der Zeit stattfindenden Abstimmungen und ähnliches nicht die vollen 4 Stimmen, vertreten durch die 4 Abgeordneten.

Das Statut des 2. Standes besagt, gemäß Artikel III Absatz 1(b) des Statutes des 2. Standes, dass bei einem vakanten Reichstagsmandat derjenige nachrückt, der die "nächst meisten erhaltenen und gewichteten Stimmen der letzten Reichstagswahl" erhalten hat. Hier ist keine Rede von einer 'Nachwahl' oder ähnlichem. Zu beachten ist, dass hier nur von "der letzten Reichstagswahl" die Rede ist. Obwohl das Statut die eigene Regelung zur Benennung der Reichstagsmandate - gemäß Artikel 10 Absatz 3 - schafft, würde eine solche Regelung ggf. zu einem - für das betreffende Quartal - dauerhaften vakanten Reichstagsmandat führen, wenn es keine Nachrücker mehr gibt. Das würde zu einem Verlust des Rechtes führen, 4 Abgeordnete zu benennen, wenn sie zur Verfügung stehen.

Da Artikel III Absatz 1(b) des Statutes des zweiten Standes teilweise verfassungswidrig ist, kommt nach Meinung des Reichskammergerichtes die Stille des Gesetzes zum Tragen. Das Reichskammergericht sieht eine Nachwahl für die vergangene Reichstagswahl als legitim an, wenn nach Artikel III Absatz 1(b) kein Nachrücker für ein vakantes Reichstagsmandat bestimmt werden kann. Die Amtszeit der neuen Mandatsträger ist aber auf das laufende Quartal begrenzt.


2) Das Reichskammergericht betrachtet eine Nachwahl für vakante Mandate als legitim. Per Definition ist die Nachwahl aber keine eigene Reichstagswahl, da eine Reichstagswahl gemäß Artikel III Absatz 1 des Statutes dazu dient, alle 4 Reichstagsmandate für die Dauer von einem Quartal zu besetzen.
Wird der Wahlaufruf entsprechend formuliert, können bei einer Nachwahl für vakante Mandate neue Nachrücker analog dem Prozedere bei der Reichstagswahl fest gelegt werden.
Bei der betrachteten Wahl fehlt diese Formulierung jedoch, somit ist ein Festsetzung von weiteren Nachrückern im vorliegenden Fall nicht legitim.

3) Da kein entsprechender Wahlaufruf vorlag, wurde nur eines der zwei vakanten Mandate besetzt. Die Nachwahl bezog sich lediglich auf ein vakantes Mandat, womit auch keine Nachrücker aus der Nachwahl entstanden sind. Möchte der zweite Stand einen vierten Abgeordneten entsenden, muss er eine neue Nachwahl abhalten.


Einstimmig beschlossen durch die Reichsrichter Garniel, Gertrud, Georien, Hernur, Wallensteinius und Oberster Richter Beara.



Beara von Thanatos
Stuttgart, den 30. November 1463

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