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[1464-030-R] Rechtsklärung diverses, von Konsar

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Beitrag von Admin 04.10.20 11:28

Rechtsklärung diverses, von Konsar - 1464-030-R


Das Reichskammergericht wurde damit beauftragt folgende Fragen zu klären:

1. Übt ein Berufungsantrag gegen ein erstinstanzlich gefälltes Urteil des Reichskammergerichts Druck auf diese Institution aus und verstößt dieser somit gegen Art.16 Abs.2 der Reichsbulle?
2. Sind Tatvorwürfe des Hochverrats gegeben, indem eine Person in erwarteter, geäußerter Ablehnung einen Antrag am Reichskammergericht stellt?
3. Ist es im Interesse des Reichskammergerichts Ermittlungen gegen Vorwürfe des Hochverrats einzuleiten?
4. Überschreitet ein Oberstaatsanwalt seine Kompetenzen, wenn er von einem 'Interesse des Reichskammergerichts' spricht und nicht der Oberste Richter gemäß Art.16 Abs.4 Reichsbulle?
5. Ist eine Antragsprüfung durch einen befangenen Reichsstaatsanwalt im Sinne eines fairen Verfahrens gemäß §2 Abs.2 RJG?
6. Werden Amtsträger juristisch anders behandelt als nicht-Amtsträger?
7. Ist ein Verstoß eines Bürgers gegen §3 Abs.1 RJG möglich?

Das Reichskammergericht stellt fest:

1. Nein, solange keine Absicht zur Hinderung der Arbeit des RKGs erkennbar oder vermutbar ist.
2. Der Tatbestand des Hochverrates wäre erfüllt, die Absicht zur Schädigung oder Untergrabung der verfassungsmäßigen Ordnung muss jedoch zusätzlich geprüft werden.
3. Ja, es ist im Interesse des Reichskammergerichts Ermittlungen bei Vorwürfen des Hochverrates einzuleiten.
4. Nein, der Oberstaatsanwalt überschreitet nicht seine Kompetenzen.
5. Es bedarf einer Prüfung von Alternativen im Einzelfall.
6. Ja, Amtsträger können und werden unter Umständen anders behandelt, als nicht-Amtsträger.
7. Ja, unter Umständen lässt sich in Verbindung mit § 19 RJG sowie der Stille des Gesetzes des Richtervertrags eine Strafbarkeit ableiten.

Begründung:

1.
Das Recht auf Berufung ist durch den Richtervertrag gegeben und steht jedem zu. Das bloße Stellen eines Antrages kann demnach nicht negativ ausgelegt werden, solange keine Absicht zur Hinderung der Arbeit des RKGs erkennbar oder vermutbar ist. Eine Hinderung des Reichskammergerichts übt demnach insofern Druck aus, als das durch die unnötige zusätzliche Arbeit sich andere Fälle verzögern oder auch das Einhalten von Fristen erschwert wird.

2.
Verweis auf Antwort 1. Der Tatbestand des Hochverrates gemäß § 19 RJG ist durch Stellen eines Antrages, dessen Ablehnung unumgänglich ist, ist gegeben. Der Strafbarkeit wird jedoch zusätzlich ein Schädigungswille vorausgesetzt.

3.
Bei Verstößen gegen Reichsrecht, insbesondere bei schwerwiegenden Tatvorwürfen wie Hochverrat und Hochverrat gegen das DKR, kann es nur im Sinne des Reichskammergerichts sein diese durch Anzeige oder dem Aufrechthalten einer solchen aufzuklären.

4.
Dem Oberstaatsanwalt selbst wird gemäß § 4 f (das erste) RJG das Recht eingeräumt Klagen einzureichen oder Anzeigen aufrechtzuerhalten. Des Weiteren sind Anträge und die Bearbeitung dieser nach RJG die Aufgabe der Reichsstaatsanwaltschaft, welche der Oberstaatsanwalt vorsteht. Ebenfalls stellt dieser gemäß § 8 (4) RJG ein Teil der RKG-Führung dar. Dem Obersten Richter steht hierbei nur das Vetorecht nach § 8 (1) RJG zu.

5.
Grundsätzlich ist es nicht im Sinne eines fairen Verfahrens die Antragsprüfung durch nicht unabhängige Reichsstaatsanwälte durchführen zu lassen. Jedoch muss dies im Einzelfall betrachtet werden. Bei Personalmangel ist die Situtation einer Antragsprüfung durch einen befangenen Reichsstaatsanwalt klar jener vorzuziehen, in der gar keine Prüfung gemacht wird. Durch die Kontrollfunktion des Obersten Richters bei der Antragsprüfung sowie durch die Prozessführung und Urteilsfindung eines unabhängigen Richters, sind im Notfall ausreichende Faktoren geschaffen, die ein faires Verfahren nach besten Möglichkeiten ermöglichen.

6.
Es gibt sowohl strafverschärfende Vorschriften, welche Taten von und/oder gegen Amtsträger besonders behandeln, wie beispielsweise durch § 28 1.2 EGfÖ, § 9 (3) 2. Strafgerichtsordnung Bayerns. Als auch strafbegründende Vorschriften, welche nur durch Amtsträger begangen werden können, wie beispielsweise durch § 1 (2) 4. Strafgerichtsordnung Bayerns, § 2 2. Strafgesetzbuch der Burggrafschaft Nürnberg. Des Weiteren geben auch Vorschriften bestimmten Amtsträgern gesonderte Rechte, wie beispielsweise einem Regenten oder Staatsanwalt durch § 4 (1) b RJG.

7.
Da es keine genauen Bestimmungen bezüglich bewusster Missachtung der Vorschriften des RJG abseits eines Prozesses gibt, kann unter Umständen eine Strafbarkeit durch die Stille des Gesetzes des Richtervertrags, in Verbindung mit § 19 RJG sowie der gegen verstoßenden Einzelnorm, abgeleitet werden. Verweis auf Antworten 1 und 2.


Die Rechtsklärung wurde einstimmig von den Reichsrichtern PhenomTaker von Wanyan und Juni0rluke von Wanyan beschlossen.
Reichsrichter Garniel war zum Zeitpunkt der Klärung entschuldigt abwesend, konnte jedoch vor Antritt seiner Abwesenheit zu den Fragen der RK Stellung nehmen, welche in das Ergebnis einfloss.




PhenomTaker von Wanyan
Stuttgart, den 17.08.1464

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