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[1464-033-R] Rechtsklärung Bulle + RJG, von Quarke

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Beitrag von Admin 04.10.20 11:30

Rechtsklärung Bulle + RJG, von Quarke - 1464-033-R


Das Reichskammergericht wurde damit beauftragt folgende Fragen zu klären:

1. Wann besteht gemäß §4 Abs.1f RJG ein berechtigtes Interesse des Reichskammergerichts?
2. Wie sollen Anträge nach §4 Abs.1f RJG durch die Reichsstaatsanwaltschaft geprüft werden?
3. Kann man Antragsstellern von Amts wegen (vergl. §4 Abs.1f RJG und Art.9 Abs.1f Reichsbulle) ein persönliches Interesse unterstellen?
4. Inwiefern kann ein Mitglied des Reichskammergerichts die Unabhängigkeit der Institution gemäß Art.16 Abs.2 Reichsbulle und §2 Abs.1 RJG durch eine interne Meinungsäußerung gefährden?

Das Reichskammergericht stellt fest:

1. Eine abschließende Definition des berechtigten Interesses ist nicht möglich, sie liegt aber jedenfalls bei Betroffenheit des Reichskammergerichtes, bei Hochverrat am Deutschen Königreich und eingeschränkt zur Herstellung von Gerechtigkeit vor.
2. Analog zu einer normalen Antragsprüfung.
3. Ja, es kann ein persönliches Interesse unterstellt werden.
4. Die Unabhängigkeit kann per se nicht durch eine Meinungsäußerung gefährdet werden.

Begründung:

1.
Das Interesse des Reichskammergerichts lässt sich aus den Grundeigenschaften des Rechtssystem sowie den Worten des Amtseides ableiten. Das berechtigte Interesse bei Selbstbetroffenheit des Reichskammergerichtes ist dabei eine logische Folge der eingeschränkten Antragsberechtigung für Institutionen. Da das Reichskammergericht nicht bei allen Straftaten, von dem sie betroffen sind, auch geschädigt wird (Beispielsweise die Falschaussage oder Falschanzeige), wohl aber die Justiz, liegt das berechtigte Interesse vor.
Die Verfolgung von Hochverrat am Deutschen Königreich liegt gemäß Art. 17 (2) in den Händen jedes Bürgers und kann somit auch von Amtswegen im Interesse des Reichskammergerichtes verfolgt werden.
Durch den Amtseid schwören die Mitglieder des Reichskammergerichts die Gerechtigkeit und Gesetze zu wahren und zu verteidigen. Es liegt damit im berechtigten Interesse des Reichskammergerichtes bei Ungerechtigkeit tätig zu werden, allerdings sind zunächst alle anderen möglichen Mittel vorrangig auszuschöpfen, da sonst eine allumfassende Antragsberechtigung bei jedem Gesetzesverstoß vorliegt.

2.
Da durch das Reichsjustizgesetz keine gesondertes Verfahren, wie beispielsweise bei einem Antrag der deutschen Krone, festgeschrieben sind, sind diese Anträge gemäß den Standards und Verfahren einer normalen Antragsprüfung durchzuführen. Beteiligte sind wenn möglich von der Antragsprüfung auszuschließen.

3.
Antragssteller können generelles Interesse am eigenen Antrag haben, unabhängig von der Berechtigung zur Antragsstellung. Von einem persönlichen Interesse bei Anträgen von Amts wegen kann jedoch nicht grundsätzlich ausgegangen werden.

4.
Die Unabhängigkeit des Reichskammergerichts ist durch die Reichsbulle festgeschrieben und kann grundsätzlich nicht durch eine Meinungsäußerung gefährdet werden. Unabhängigkeit des Reichskammergerichts im Sinne der Reichsbulle umfasst vielmehr eine strikte Trennung von äußeren Einflüssen auf die Entscheidungen des Gerichts. Interne Einflüsse fallen daher vielmehr Amtsmissbrauch oder Eidverletzungen zu, anstatt der Gefährdung der Unabhängigkeit.


Die Rechtsklärung wurde einstimmig von den Reichsrichtern PhenomTaker von Wanyan, Garniel, Kaylis von Wettin, Xbeta von Abenberg beschlossen.
Reichsrichter Juni0rluke von Wanyan konnte vor seinem Ausscheiden zu den Fragen der RK Stellung nehmen, welche im Ergebnis berücksichtigt wurde.




PhenomTaker von Wanyan
Stuttgart, den 09.09.1464

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