[1465-020-R] Rechtsklärung betreffend Rechtsfähigkeit älterer Rechtsklärungen
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[1465-020-R] Rechtsklärung betreffend Rechtsfähigkeit älterer Rechtsklärungen
Rechtsklärung betreffend Rechtsfähigkeit älterer Rechtsklärungen - 1465-020-R
Das Reichskammergericht wurde damit beauftragt folgende Fragen zu klären:
1. Ist eine Rechtsklärung per se ungültig, wenn diese sich im öffentlichen Archiv des Reichskammergerichts befindet?
2. Ist die Rechtsklärung 1457-009 gänzlich oder in Teilen als ungültig zu erklären?
3. Im Falle einer Bejahung von Frage 2, wie wirkt sich dies auf das Ergebnis des Antrags 1465-013-R aus?
Das Reichskammergericht stellt fest:
1. Nein, Rechtsklärungen sind nicht automatisch ungültig, wenn sie sich im öffentlichen Archiv befinden.
2. Nein, die Rechtsklärung [1457-009] ist nicht generell als ungültig zu erklären, auch wenn sie sich auf einen älteren Gesetzestext bezieht.
3. (fällt weg)
Begründung:
1.
Abgeschlossen Akten werden nach einer gewissen Zeit archiviert und ins öffentliche Archiv verschoben. Das ist der übliche und seit vielen Jahren gewählte Weg. Dieser Vorgang mindert in keiner Art und Weise die Rechtsfähigkeit einer Rechtsklärung. Die Sammlung im Antragsbereich des Reichskammergerichts dient lediglich einer geordneten Übersicht, dennoch kann es vorkommen, dass ältere Rechtsklärungen nicht in der Liste erfasst sind.
2.
Generell sei gesagt dass sich Gesetze stetig ändern und es daher auch logisch ist dass sich Rechtsklärungen ab einem bestimmten Punkt auch nicht mehr auf aktuelle Gesetze anwenden lassen. Allerdings ändert sich durch eine bloße Änderung des Gesetzestextes nicht zwangsläufig das geltende Recht, welches daraus resultiert.
Die Rechtsklärung [1457-009] bezieht sich zwar auf einen älteren Gesetzestext, allerdings resultiert aus diesem das selbige Recht, wie es heutzutage der Fall ist. Folglich ist diese Rechtsklärung bezüglich des geltenden Rechts immer noch anwendbar.
Das Ergebnis wurde einstimmig durch die Reichsrichter PhenomTaker von Wanyan, Garniel, LarsWallenstein von Karolingen-Staufen und Konsar von Neuweier beschlossen.
PhenomTaker von Wanyan
Stuttgart, den 17.05.1465
Das Reichskammergericht wurde damit beauftragt folgende Fragen zu klären:
1. Ist eine Rechtsklärung per se ungültig, wenn diese sich im öffentlichen Archiv des Reichskammergerichts befindet?
2. Ist die Rechtsklärung 1457-009 gänzlich oder in Teilen als ungültig zu erklären?
3. Im Falle einer Bejahung von Frage 2, wie wirkt sich dies auf das Ergebnis des Antrags 1465-013-R aus?
Das Reichskammergericht stellt fest:
1. Nein, Rechtsklärungen sind nicht automatisch ungültig, wenn sie sich im öffentlichen Archiv befinden.
2. Nein, die Rechtsklärung [1457-009] ist nicht generell als ungültig zu erklären, auch wenn sie sich auf einen älteren Gesetzestext bezieht.
3. (fällt weg)
Begründung:
1.
Abgeschlossen Akten werden nach einer gewissen Zeit archiviert und ins öffentliche Archiv verschoben. Das ist der übliche und seit vielen Jahren gewählte Weg. Dieser Vorgang mindert in keiner Art und Weise die Rechtsfähigkeit einer Rechtsklärung. Die Sammlung im Antragsbereich des Reichskammergerichts dient lediglich einer geordneten Übersicht, dennoch kann es vorkommen, dass ältere Rechtsklärungen nicht in der Liste erfasst sind.
2.
Generell sei gesagt dass sich Gesetze stetig ändern und es daher auch logisch ist dass sich Rechtsklärungen ab einem bestimmten Punkt auch nicht mehr auf aktuelle Gesetze anwenden lassen. Allerdings ändert sich durch eine bloße Änderung des Gesetzestextes nicht zwangsläufig das geltende Recht, welches daraus resultiert.
Die Rechtsklärung [1457-009] bezieht sich zwar auf einen älteren Gesetzestext, allerdings resultiert aus diesem das selbige Recht, wie es heutzutage der Fall ist. Folglich ist diese Rechtsklärung bezüglich des geltenden Rechts immer noch anwendbar.
Das Ergebnis wurde einstimmig durch die Reichsrichter PhenomTaker von Wanyan, Garniel, LarsWallenstein von Karolingen-Staufen und Konsar von Neuweier beschlossen.
PhenomTaker von Wanyan
Stuttgart, den 17.05.1465
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