[1465-033-R] Rechtsklärung betreffend Amtsvernachlässigung bei Umsetzung von RKG-Urteilen
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[1465-033-R] Rechtsklärung betreffend Amtsvernachlässigung bei Umsetzung von RKG-Urteilen
Rechtsklärung betreffend Amtsvernachlässigung bei Umsetzung von RKG-Urteilen - 1465-033-R
Das Reichskammergericht wurde damit beauftragt folgende Fragen zu klären:
Ab wann ist von einer Amtsvernachlässigung bei Umsetzungen von RKG-Urteilen auszugehen?
Das Reichskammergericht stellt fest:
Es kann keine allgemeingültige Anzahl von Tagen genannt werden. Es bedarf in jedem Fall um eine Einzelfallentscheidung.
Begründung:
Das Recht sowie die Handhabung sind komplex. Jeder Fall ist anders und so kann es auch keine entgültige Antwort auf die gestellte Frage geben. In manchen Fällen, in denen eine Urteilsvollstreckung sofort vollzogen werden kann, sind 14 Tage unter Umständen schon als Amtsvernachlässigung aufzufassen. Auf der anderen Seite zeigt die Vergangenheit, dass durch Absprachen, zu klärende Sachverhalte oder erschwerende Umstände, die Vollstreckung über mehrere Wochen oder sogar Monate hinweg aufgeschoben werden muss. Eine feste Anzahl oder auch ein Zeitraum sind daher ohne Ausnahmen nicht möglich.
Aufgrund der zahlreichen Möglichkeiten und Umstände die eine Rolle in der Beurteilung einer Amtsvernachlässigung spielen, muss jeder Fall einzelnd betrachtet und begutachtet werden.
Das Ergebnis wurde einstimmig durch die Reichsrichter PhenomTaker von Wanyan, LarsWallenstein von Karolingen-Staufen und Garniel beschlossen. Reichsrichter Konsar von Neuweier hat sich enthalten, da eines seiner Urteile indirekt die vorliegende Rechtsklärung begründete.
PhenomTaker von Wanyan
Stuttgart, den 14.07.1465
Das Reichskammergericht wurde damit beauftragt folgende Fragen zu klären:
Ab wann ist von einer Amtsvernachlässigung bei Umsetzungen von RKG-Urteilen auszugehen?
Das Reichskammergericht stellt fest:
Es kann keine allgemeingültige Anzahl von Tagen genannt werden. Es bedarf in jedem Fall um eine Einzelfallentscheidung.
Begründung:
Das Recht sowie die Handhabung sind komplex. Jeder Fall ist anders und so kann es auch keine entgültige Antwort auf die gestellte Frage geben. In manchen Fällen, in denen eine Urteilsvollstreckung sofort vollzogen werden kann, sind 14 Tage unter Umständen schon als Amtsvernachlässigung aufzufassen. Auf der anderen Seite zeigt die Vergangenheit, dass durch Absprachen, zu klärende Sachverhalte oder erschwerende Umstände, die Vollstreckung über mehrere Wochen oder sogar Monate hinweg aufgeschoben werden muss. Eine feste Anzahl oder auch ein Zeitraum sind daher ohne Ausnahmen nicht möglich.
Aufgrund der zahlreichen Möglichkeiten und Umstände die eine Rolle in der Beurteilung einer Amtsvernachlässigung spielen, muss jeder Fall einzelnd betrachtet und begutachtet werden.
Das Ergebnis wurde einstimmig durch die Reichsrichter PhenomTaker von Wanyan, LarsWallenstein von Karolingen-Staufen und Garniel beschlossen. Reichsrichter Konsar von Neuweier hat sich enthalten, da eines seiner Urteile indirekt die vorliegende Rechtsklärung begründete.
PhenomTaker von Wanyan
Stuttgart, den 14.07.1465
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