[1465-036-R] Rechtsklärung betreffend Gehilfen in Ratsämtern
Seite 1 von 1
[1465-036-R] Rechtsklärung betreffend Gehilfen in Ratsämtern
Rechtsklärung betreffend Gehilfen in Ratsämtern - 1465-036-R
Das Reichskammergericht wurde damit beauftragt folgende Fragen zu klären:
Ist es erlaubt, dass fremde Menschen Aufgaben von Ratsmitgliedern übernehmen dürfen?
Das Reichskammergericht stellt fest:
Ja, es ist gestattet, kleinere Verwaltungsaufgaben und Ähnliches durch Gehilfen erledigen zu lassen, sofern im Gesetz nichts Gegenteiliges geschrieben ist.
Begründung:
Der Umfang an Arbeit eines Ratsmitgliedes oder auch anderer Ämter kann durchaus groß sein, daher ist es einem nicht zuzumuten, jeden Brief selbst zu schreiben oder jede Akte eigenständig einzusortieren. Daher können kleinere Verwaltungsaufgaben oder Ähnliches, durch Gehilfen oder Angestellte erledigt werden.
Dem jeweiligen Amtsinhaber obliegt jedoch jegliche Verantwortung in Zusammenhang mit den Handlungen dieser Personen.
Das Ergebnis wurde einstimmig durch die Reichsrichter PhenomTaker von Wanyan, Konsar von Neuweier und Garniel beschlossen. Reichsrichter LarsWallenstein von Karolingen-Staufen war zum Zeitpunkt der Rechtsklärung entschuldigt abwesend.
PhenomTaker von Wanyan
Stuttgart, den 19.07.1465
Das Reichskammergericht wurde damit beauftragt folgende Fragen zu klären:
Ist es erlaubt, dass fremde Menschen Aufgaben von Ratsmitgliedern übernehmen dürfen?
Das Reichskammergericht stellt fest:
Ja, es ist gestattet, kleinere Verwaltungsaufgaben und Ähnliches durch Gehilfen erledigen zu lassen, sofern im Gesetz nichts Gegenteiliges geschrieben ist.
Begründung:
Der Umfang an Arbeit eines Ratsmitgliedes oder auch anderer Ämter kann durchaus groß sein, daher ist es einem nicht zuzumuten, jeden Brief selbst zu schreiben oder jede Akte eigenständig einzusortieren. Daher können kleinere Verwaltungsaufgaben oder Ähnliches, durch Gehilfen oder Angestellte erledigt werden.
Dem jeweiligen Amtsinhaber obliegt jedoch jegliche Verantwortung in Zusammenhang mit den Handlungen dieser Personen.
Das Ergebnis wurde einstimmig durch die Reichsrichter PhenomTaker von Wanyan, Konsar von Neuweier und Garniel beschlossen. Reichsrichter LarsWallenstein von Karolingen-Staufen war zum Zeitpunkt der Rechtsklärung entschuldigt abwesend.
PhenomTaker von Wanyan
Stuttgart, den 19.07.1465
Ähnliche Themen
» [1465-052-R] Rechtsklärung betreffend Gewohnheitsrecht
» [1465-054-R] Rechtsklärung betreffend Bürgervertreterwahl
» [1465-046-R] Rechtsklärung betreffend Vererbungen
» [1465-048-R] Rechtsklärung betreffend Vetorecht
» [1465-026-R] Rechtsklärung betreffend § 5 (1) des neuen Reichsjustizgesetz
» [1465-054-R] Rechtsklärung betreffend Bürgervertreterwahl
» [1465-046-R] Rechtsklärung betreffend Vererbungen
» [1465-048-R] Rechtsklärung betreffend Vetorecht
» [1465-026-R] Rechtsklärung betreffend § 5 (1) des neuen Reichsjustizgesetz
Seite 1 von 1
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten
|
|