Gilde der Juristen
Würden Sie gerne auf diese Nachricht reagieren? Erstellen Sie einen Account in wenigen Klicks oder loggen Sie sich ein, um fortzufahren.

[1465-036-R] Rechtsklärung betreffend Gehilfen in Ratsämtern

Nach unten

[1465-036-R] Rechtsklärung betreffend Gehilfen in Ratsämtern Empty [1465-036-R] Rechtsklärung betreffend Gehilfen in Ratsämtern

Beitrag von Admin 04.10.20 11:36

Rechtsklärung betreffend Gehilfen in Ratsämtern - 1465-036-R


Das Reichskammergericht wurde damit beauftragt folgende Fragen zu klären:

Ist es erlaubt, dass fremde Menschen Aufgaben von Ratsmitgliedern übernehmen dürfen?

Das Reichskammergericht stellt fest:

Ja, es ist gestattet, kleinere Verwaltungsaufgaben und Ähnliches durch Gehilfen erledigen zu lassen, sofern im Gesetz nichts Gegenteiliges geschrieben ist.


Begründung:

Der Umfang an Arbeit eines Ratsmitgliedes oder auch anderer Ämter kann durchaus groß sein, daher ist es einem nicht zuzumuten, jeden Brief selbst zu schreiben oder jede Akte eigenständig einzusortieren. Daher können kleinere Verwaltungsaufgaben oder Ähnliches, durch Gehilfen oder Angestellte erledigt werden.
Dem jeweiligen Amtsinhaber obliegt jedoch jegliche Verantwortung in Zusammenhang mit den Handlungen dieser Personen.



Das Ergebnis wurde einstimmig durch die Reichsrichter PhenomTaker von Wanyan, Konsar von Neuweier und Garniel beschlossen. Reichsrichter LarsWallenstein von Karolingen-Staufen war zum Zeitpunkt der Rechtsklärung entschuldigt abwesend.



PhenomTaker von Wanyan
Stuttgart, den 19.07.1465

Admin
Admin

Anzahl der Beiträge : 110
Anmeldedatum : 02.10.20

https://juristengilde.forumieren.de

Nach oben Nach unten

Nach oben

- Ähnliche Themen

 
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten