[1465-042-R] Rechtsklärung betreffend Amtseid und Amtsvernachlässigung in Baden
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Rechtsklärung betreffend Amtseid und Amtsvernachlässigung in Baden - 1465-042-R
Das Reichskammergericht wurde damit beauftragt folgende Fragen zu klären:
1. Ist Amtsmissbrauch gemäß GdMB nur bei Handlungen oder auch bei Worten und Drohungen gegeben?
2. Ist Eidbruch gemäß GdMB nur bei Handlungen oder auch bei Worten und Drohungen gegeben?
Das Reichskammergericht stellt fest:
Grundsätzlich können sowohl Handlungen, Aussagen als auch Unterlassungen den Tatbestand des Amtsmissbrauches und auch des Eidbruches erfüllen. Die Feststellung, ob Amtsmissbrauch oder Eidbruch im Einzelfall vorliegt, obliegt aber dem zuständigen Gericht.
Begründung:
Das Reichskammergericht kann im vorliegenden Fall nicht die Aussagen überprüfen, sondern nur eine generelle Aussage über die rechtliche Auslegung treffen, da sonst das Reichskammergericht erstinstanzlich und abschließend über den Fall entscheiden würde.
Eine Straftat kann stets sowohl durch Handlung, als auch durch Unterlassen begangen werden. Dabei kann auch eine Aussage eine strafbare Handlung oder die Ankündigung eines strafbaren Unterlassens sein. Sie können so den Tatbestand selbst erfüllen, oder aber als Drohung gemäß §25 (1) GdMB strafbar sein.
Dabei macht es auch keinen Unterschied ob die Drohung eine Handlung oder ein Unterlassen als Druckmittel hat, sondern nur, ob es als verwerflich eingestuft wird.
Das Ergebnis wurde einstimmig von den Reichsrichtern Garniel, Larswallenstein von Karolingen und Konsar von Neuweier beschlossen. Der Oberste Richter Phenomtaker von Wanyan ist derzeit in klösterlicher Obhut und konnte sich nicht beteiligen.
Garniel
Stellvertretender Oberster Richter
Das Reichskammergericht wurde damit beauftragt folgende Fragen zu klären:
1. Ist Amtsmissbrauch gemäß GdMB nur bei Handlungen oder auch bei Worten und Drohungen gegeben?
2. Ist Eidbruch gemäß GdMB nur bei Handlungen oder auch bei Worten und Drohungen gegeben?
Das Reichskammergericht stellt fest:
Grundsätzlich können sowohl Handlungen, Aussagen als auch Unterlassungen den Tatbestand des Amtsmissbrauches und auch des Eidbruches erfüllen. Die Feststellung, ob Amtsmissbrauch oder Eidbruch im Einzelfall vorliegt, obliegt aber dem zuständigen Gericht.
Begründung:
Das Reichskammergericht kann im vorliegenden Fall nicht die Aussagen überprüfen, sondern nur eine generelle Aussage über die rechtliche Auslegung treffen, da sonst das Reichskammergericht erstinstanzlich und abschließend über den Fall entscheiden würde.
Eine Straftat kann stets sowohl durch Handlung, als auch durch Unterlassen begangen werden. Dabei kann auch eine Aussage eine strafbare Handlung oder die Ankündigung eines strafbaren Unterlassens sein. Sie können so den Tatbestand selbst erfüllen, oder aber als Drohung gemäß §25 (1) GdMB strafbar sein.
Dabei macht es auch keinen Unterschied ob die Drohung eine Handlung oder ein Unterlassen als Druckmittel hat, sondern nur, ob es als verwerflich eingestuft wird.
Das Ergebnis wurde einstimmig von den Reichsrichtern Garniel, Larswallenstein von Karolingen und Konsar von Neuweier beschlossen. Der Oberste Richter Phenomtaker von Wanyan ist derzeit in klösterlicher Obhut und konnte sich nicht beteiligen.
Garniel
Stellvertretender Oberster Richter
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