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[1465-040-R] Rechtsklärung betreffend Vererbung zu Lebzeiten

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Beitrag von Admin 04.10.20 11:38

Rechtsklärung betreffend Vererbung zu Lebzeiten - 1465-040-R


Das Reichskammergericht wurde damit beauftragt folgende Fragen zu klären:

1. Ist eine Vererbung zu Lebzeiten gemäß ADG möglich, sofern ein Vasall den erforderlichen Abwesenheitszeitraum nicht erfüllt?

2. Wie ist es zu bewerten, wenn Lehen trotz der Tatsache, dass der Vasall die erforderliche Abwesenheitszeit nicht erfüllt weiter vererbt wird?

3. Wie ist es zu bewerten, wenn das Lehen weiter vererbt wird, obwohl der Vasall gar nicht abwesend ist, sondern sich aktiv um sein Lehen kümmert?

4. Muss der Lehensinhaber verstorben sein um sein Lehen vererben zu können?

5. Kann ein Lehen verschenkt werden?



Das Reichskammergericht stellt fest:

1. Eine allgemeingültige Aussage ist hierzu nicht möglich. Dies ist im Einzelfall mit dem Lehensvertrag zu prüfen.

2. Dies ist ebenfalls im Einzelfall zu prüfen.

3. Dies ist gesetzlich entweder als legitim oder illegitim anzusehen und hängt maßgeblich vom Lehensvertrag ab. Daher ist dies im Einzelfall zu prüfen.

4. Nein, der Lehensinhaber muss nicht verstorben sein um sein Lehen vererben zu können.

5. Nein, ein Lehen kann nicht verschenkt werden.


Begründung:

1. Gemäß §13 (2) ADG ist die Vererbbarkeit eines Lehens im Lehensvertrag geregelt. §13 (3) ADG sieht vor, dass eine Vererbung nur möglich ist, wenn mindestens sieben Tage vor dem Tod ein Testament vorliegt oder eine Regelung der Erbfolge im Hausgesetz festgehalten ist. §3 (5) ADG besagt, dass ein Adelstitel im Erbfall „[…] erst mit Vollzug des Testaments […]“ geführt werden darf.
Das ADG sieht jedoch gemäß §7 (6) ADG vor, dass ein Lehen an einen Erben des Vasallen weitergegeben werden kann, sofern dieser für mindestens sechs Monate nicht erreichbar ist. Dementsprechend findet das Testament nicht erst zwingend beim Tode des Vasallen anklang, sondern wird in gewissen, speziellen, Fällen bereits vorher herangezogen.
Daher ist davon auszugehen, dass der in §13 (3) ADG aufgeführte Fall als allgemeingültiger Fall zu betrachten ist, nämlich was bereit liegen muss wenn der Vasall stirbt. Dies kann jedoch keine Vererbung vor dem Tode ausschließen.
Für den geschilderten Fall finden sich im ADG keine gesetzlichen Regulierungen wieder, außer jene in §13 (2) ADG welche besagen dass die Vererbbarkeit eines Lehens im Lehensvertrag geregelt ist. Dementsprechend ist der genannte Fall durchaus möglich, sofern dies vom Lehensvertrag zugelassen wird. Eine solche Beurteilung ist im Einzelfall mit dem entsprechenden Lehensvertrag zu prüfen, da nicht jeder Vasall denselben Lehensvertrag hat.

2. Wie bereits in Frage 1 geklärt, ist es durchaus möglich, jedoch nicht zwingend möglich, dass ein Lehen vor dem Tode trotz Erreichbarkeit des Vasallen zu dessen Lebzeiten vererbt wird. Daher ist auch dies im Einzelfall zu prüfen.

3. Dies wäre nur möglich, wenn eine solche Möglichkeit im Lehensvertrag niedergeschrieben steht. Sofern eine solche Möglichkeit mit einer Klausel eingeräumt wurde, ist diese als legitim anzusehen, andernfalls als illegitim.

4. Der Lehensinhaber muss nicht verstorben sein damit sein Lehen weiter vererbt wird. Zum einen gäbe es den in Frage 1 angesprochenen Fall, zum anderen gibt es gemäß §7 (6) ADG die Möglichkeit dass das Lehen nach sechs Monaten in denen der Vasall nicht erreichbar, jedoch auch nicht Tod ist, weitervererbt werden kann.

5. Sollte ein Lehen im Herrschaftsgebiet vergeben werden, ist dies als Belehnung gemäß §5 (1) ADG zu betrachten und somit auch die Grenzen des Ernennungsrechts gemäß §10 ADG einzuhalten. Das Lehen, welches man selbst hat, kann nicht zur Schenkung genutzt werden, da dieses mit dem Lehensvertrag an einen selbst gebunden ist und zuzüglich dazu nicht ohne weiteres das Lehensverhältnis zwischen dem Lehnsherrn und einem selbst aufgebrochen werden kann. Ebenso ist dies durch §3 (5) ADG ersichtlich, welcher besagt dass ein Adelstitel nur mit rechtmäßigem Erwerb geführt werden darf und führt dieses rechtmäßige Erwerben im Detail auf. Eine Schenkung ist dort nicht vorgesehen. Dementsprechend kommt das Reichskammergericht zu dem Schluss dass eine Schenkung eines Lehens nicht möglich ist.

Das Ergebnis wurde einstimmig von den Reichsrichtern PhenomTaker, Garniel und Konsar von Neuweier beschlossen. Der Reichsrichter Larswallenstein von Karolingen konnte vor seiner angekündigten Abwesenheit den entgültigen Entwurf nicht mehr rechtzeitig bestätigen.



PhenomTaker von Wanyan
Oberster Richter

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