[1465-041-R] Rechtsklärung betreffend Vasallen = Bürger
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[1465-041-R] Rechtsklärung betreffend Vasallen = Bürger
Rechtsklärung betreffend Vasallen = Bürger - 1465-041-R
Das Reichskammergericht wurde damit beauftragt folgende Fragen zu klären:
1. Ist ein Vasall des Deutschen Königreiches (Reichsadel oder Aftervasall) bei einem Umzug ins Ausland (z.B. Schweiz) noch Bürger des Deutschen Königreiches?
2. Ist ein Vasall einer Provinz des Deutschen Königreiches noch als Bürger der Provinz zu betrachten aus der sein Lehen oder Titel stammt, wenn er in eine andere Provinz des Königreiches oder ins Ausland umzieht?
3. Welche Rechte haben Vasallen (des Reiches, Aftervasallen und Provinzvasallen und Ritter) wenn sie ins Ausland ziehen innerhalb der Rechtsprechung des Deutschen Königreiches?
Das Reichskammergericht stellt fest:
1. + 2. Nein, ein Vasall der Bürger einer ausländischen Provinz ist, ist kein Bürger des Deutschen Königreiches. Ein Vasall ist nicht automatisch ein Bürger des Königreiches.
3. Die gleichen Rechte wie ein ausländischer Bürger, zuzüglich etwaiger Rechte und Pflichten aus dem Vasallenverhältnis.
Begründung:
1. + 2.
Ein Vasall ist nur dann Bürger des Königreiches, wenn er im kaiserlichen Register in einer der Provinzen des Deutschen Königreiches steht. Andernfalls ist er zwar Vasall, aber nicht Bürger des Deutschen Königreiches im Sinne des Gesetzes. Verwiesen sei hier auf die Rechtsklärung [1465-014-R] vom 05.04.1465.
3.
Vor dem Gesetz sind alle gleich. Dementsprechend besitzt ein Vasall die gleichen Rechte und Pflichten wie eine jede andere Person auch, die kein Bürger des Deutschen Königreiches ist. Erweitert wird dies entsprechend noch durch die Rechte und Pflichten eines Vasallen.
Das Ergebnis wurde einstimmig von den Reichsrichtern PhenomTaker, Garniel, Larswallenstein von Karolingen und Konsar von Neuweier beschlossen.
PhenomTaker von Wanyan
Oberster Richter
Das Reichskammergericht wurde damit beauftragt folgende Fragen zu klären:
1. Ist ein Vasall des Deutschen Königreiches (Reichsadel oder Aftervasall) bei einem Umzug ins Ausland (z.B. Schweiz) noch Bürger des Deutschen Königreiches?
2. Ist ein Vasall einer Provinz des Deutschen Königreiches noch als Bürger der Provinz zu betrachten aus der sein Lehen oder Titel stammt, wenn er in eine andere Provinz des Königreiches oder ins Ausland umzieht?
3. Welche Rechte haben Vasallen (des Reiches, Aftervasallen und Provinzvasallen und Ritter) wenn sie ins Ausland ziehen innerhalb der Rechtsprechung des Deutschen Königreiches?
Das Reichskammergericht stellt fest:
1. + 2. Nein, ein Vasall der Bürger einer ausländischen Provinz ist, ist kein Bürger des Deutschen Königreiches. Ein Vasall ist nicht automatisch ein Bürger des Königreiches.
3. Die gleichen Rechte wie ein ausländischer Bürger, zuzüglich etwaiger Rechte und Pflichten aus dem Vasallenverhältnis.
Begründung:
1. + 2.
Ein Vasall ist nur dann Bürger des Königreiches, wenn er im kaiserlichen Register in einer der Provinzen des Deutschen Königreiches steht. Andernfalls ist er zwar Vasall, aber nicht Bürger des Deutschen Königreiches im Sinne des Gesetzes. Verwiesen sei hier auf die Rechtsklärung [1465-014-R] vom 05.04.1465.
3.
Vor dem Gesetz sind alle gleich. Dementsprechend besitzt ein Vasall die gleichen Rechte und Pflichten wie eine jede andere Person auch, die kein Bürger des Deutschen Königreiches ist. Erweitert wird dies entsprechend noch durch die Rechte und Pflichten eines Vasallen.
Das Ergebnis wurde einstimmig von den Reichsrichtern PhenomTaker, Garniel, Larswallenstein von Karolingen und Konsar von Neuweier beschlossen.
PhenomTaker von Wanyan
Oberster Richter
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